Forschungszulage

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Die Forschungszulage (FZulG) ist steuerliche F&E-Förderung in Deutschland. Ab 2026: 25% regulär, 35% für KMU, max. 4,2 Mio €/Jahr. Rückwirkend beantragbar für Wirtschaftsjahre bis 2022.

Steuerliche F&E-Förderung — bis 4,2 Mio € pro Jahr für KMU.

Die Forschungszulage ist kein Zuschuss, sondern eine Steuergutschrift auf nachgewiesene F&E-Aufwendungen. Beantragung erfolgt zweistufig: BSFZ bescheinigt die F&E-Qualität des Vorhabens, das Finanzamt rechnet die Zulage mit der Körperschaft-/Einkommensteuer auf.

Voraussetzungen

  • F&E-Vorhaben im Sinne des Frascati-Handbuchs (Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung).
  • Beginn des Vorhabens nach dem 01.01.2020.
  • Vorhaben noch nicht abgeschlossen zum Beantragungszeitpunkt.
  • Keine anderen staatlichen Förderungen zur Deckung derselben Aufwendungen (keine Doppelförderung).
  • Steuerpflichtiges Unternehmen in Deutschland.

Förderfähige Kosten

  • Personalkosten des im F&E-Vorhaben eingesetzten Personals (inkl. 20 % Gemeinkostenpauschale ab 01.01.2026).
  • 60 % der Auftragsforschungsvergütung an Dritte.
  • Eigenleistungen von Einzelunternehmern und aktiv tätigen Gesellschaftern (40 €/Stunde, max. 40 Std/Woche).
  • Ab 01.01.2026: bestimmte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden.

Typische Stolperfallen

Keine F&E-Qualität nachweisbar

BSFZ lehnt Anträge ab, wenn das Vorhaben keine Neuheit, keinen Unsicherheitsfaktor und keine Systematik aufweist (Frascati-Kriterien). Routine-Produktentwicklung ist nicht förderfähig.

Doppelförderung übersehen

Für ZIM-, EXIST- oder Horizon-Europe-gefördertes Personal kann die Forschungszulage nicht zusätzlich auf diese Kosten angerechnet werden. Saubere Kostenaufteilung ist Pflicht.

Unterjährige Stundenaufzeichnungen fehlen

Ohne lückenlose, zeitnahe Stundenaufzeichnungen (pro Projekt, pro Mitarbeiter) akzeptiert das Finanzamt die Personalkosten nicht. Nachträgliche Rekonstruktion wird regelmäßig beanstandet.

Rückwirkungsfrist falsch berechnet

Die vierjährige Festsetzungsfrist nach § 169 AO beginnt mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs. Wer 2026 rückwirkend für 2022 beantragt, muss die Frist exakt prüfen — sonst greift die Festsetzungsverjährung.

Antragsprozess

  • 1. BSFZ-Antrag. F&E-Vorhaben bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage beantragen. Online-Portal (bescheinigung-forschungszulage.de). Bearbeitungszeit typ. 2–4 Monate.
  • 2. BSFZ-Bescheinigung erhalten. Bei positivem Bescheid: Bescheinigung über die F&E-Qualität des Vorhabens. Diese ist Voraussetzung für den steuerlichen Antrag.
  • 3. Antrag beim Finanzamt. Mit Vorlage der BSFZ-Bescheinigung: Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt, Nachweis der förderfähigen Aufwendungen.
  • 4. Festsetzung. Finanzamt setzt die Forschungszulage fest. Verrechnung mit Körperschaft-/Einkommensteuer oder Barauszahlung, falls Steuerschuld kleiner als Zulage.

Wie upsmart hilft

Wir führen das BSFZ-Verfahren als wiederholbaren Prozess: F&E-Vorhaben strukturieren wir anhand der Frascati-Kriterien vor, Stundenaufzeichnungen übernehmen wir aus deiner bestehenden Zeiterfassung, Bescheinigung und Finanzamts-Antrag halten wir gebündelt und versioniert zusammen. Auf Doppelförderung mit anderen Programmen, die wir für dich begleiten, prüfen wir laufend mit.

Kombinierbarkeit mit anderen Programmen

Mit ZIM, EXIST, INVEST, Landesprogrammen nur eingeschränkt kombinierbar — niemals auf identische Kostenstellen. Klare Trennung erforderlich, typischerweise über Projektstruktur und Stundenaufzeichnung.

Häufige Fragen

Bis 4,2 Mio € pro Jahr für KMU (35 % auf Antrag, 12 Mio € Bemessungsgrundlage). Regulär 3,0 Mio € / Jahr (25 %). Plus 20 % Gemeinkostenpauschale auf F&E-Aufwendungen ab 01.01.2026.

Ja — im Rahmen der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO i. V. m. § 5 FZulG. Wirtschaftsjahre ab 2022 sind 2026 typischerweise noch offen.

F&E-Projektbeschreibung mit Darstellung der Forschungsfrage, des Stand der Technik, der angestrebten Innovation, des Projektplans mit Meilensteinen und der methodischen Systematik. BSFZ prüft auf Frascati-Kriterien.

Nein. Die Forschungszulage ist eine steuerfreie Einnahme im Sinne des § 3 EStG; sie mindert auch nicht die steuerlich abziehbaren Betriebsausgaben.

Die Forschungszulage fließt in die laufende Steuerveranlagung ein und unterliegt der steuerlichen Außenprüfung. Dokumentation der F&E-Aufwendungen und Stundenaufzeichnungen muss über die gesamte Festsetzungsfrist aufbewahrt werden.

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Primärquellen

  • Forschungszulagengesetz (FZulG)— Bundesministerium der Justiz
  • BSFZ-Portal— BSFZ
  • BMF-Anwendungserlass zum FZulG— Bundesministerium der Finanzen
  • AGVO Art. 25 (VO (EU) 651/2014)— Europäische Kommission
  • § 169 AO — Festsetzungsfrist— Bundesministerium der Justiz

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Aus dem Lesen wird ein Antrag.

Wenn das für dein Vorhaben zutrifft, sagen wir dir in dreißig Minuten, welches Programm passt und welches sich ausschließt.