Die Forschungszulage steht nicht nur Kapitalgesellschaften offen. Einzelunternehmer und tätige Mitunternehmer einer Personengesellschaft können ihre eigene Arbeitszeit für begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit einem fiktiven Stundensatz ansetzen — ohne Gehaltszettel, ohne Arbeitsvertrag.
Wer Eigenleistung ansetzen kann
Das Forschungszulagengesetz (FZulG) ist rechtsformneutral. Anspruchsberechtigt sind alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen — vom Einzelunternehmen über die Personengesellschaft bis zur GmbH. Einzelunternehmer sind ausdrücklich eingeschlossen.
Der besondere Mechanismus für Einzelunternehmer und tätige Mitunternehmer liegt in § 3 Abs. 3 FZulG: Weil diese Personen keinen Lohn empfangen, der als Personalaufwand in die Bemessungsgrundlage fließen könnte, setzt das Gesetz ihre Arbeitszeit mit einem fiktiven Stundensatz an. Voraussetzung ist, dass die Person selbst — nicht nur ihre Mitarbeiter — in einem begünstigten FuE-Vorhaben aktiv tätig ist.
Tätige Mitunternehmer einer Personengesellschaft profitieren vom selben Mechanismus, wenn ein Anstellungs- oder Tätigkeitsvertrag eine Vergütung für die FuE-Tätigkeit ausdrücklich regelt und die Stundenaufzeichnungen diese Tätigkeit belegen.
Stundensatz und Deckelung ab 2026
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Eigenleistungen ein fiktiver Stundensatz von 100 Euro je Arbeitsstunde. Für Arbeitsstunden, die vor dem 1. Januar 2026 geleistet wurden, galt der frühere Satz von 70 Euro. Die Anhebung geht auf das Steuerliche Investitionssofortprogramm 2025 zurück, das im Bundesgesetzblatt vom 18. Juli 2025 verkündet wurde.
Die Deckelung bleibt unverändert: maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche. Ein Einzelunternehmer, der 48 Wochen im Jahr vollständig an einem begünstigten FuE-Vorhaben arbeitet, kann also folgende Eigenleistung ansetzen:
- 40 Stunden × 48 Wochen × 100 € = 192.000 € (ab 2026)
- 40 Stunden × 48 Wochen × 70 € = 134.400 € (bis Ende 2025)
Wer nicht die vollen 40 Stunden pro Woche für FuE aufwendet, setzt nur die tatsächlich aufgezeichneten FuE-Stunden an — keine Schätzung, keine Pauschale.
Bemessungsgrundlage berechnen
Die Eigenleistung fließt als einer von mehreren Posten in die Bemessungsgrundlage nach § 3 FZulG ein. Die maximale Bemessungsgrundlage liegt ab 2026 bei 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr pro Unternehmensgruppe. Für die meisten Einzelunternehmer ist diese Grenze kein realer Engpass.
Ab Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, kommt die 20 % Gemeinkostenpauschale hinzu: Ohne Einzelnachweis darf ein Pauschalzuschlag von 20 Prozent auf die übrigen förderfähigen Aufwendungen angesetzt werden. Das gilt auch für Einzelunternehmer — die Pauschale erhöht die Bemessungsgrundlage auf die Eigenleistungskosten.
Beispiel für einen Einzelunternehmer, der 30 Wochenstunden über 48 Wochen in einem begünstigten FuE-Vorhaben tätig ist (Wirtschaftsjahr 2026):
- Eigenleistung: 30 h × 48 Wochen × 100 € = 144.000 €
- Gemeinkostenpauschale (20 %): 28.800 €
- Bemessungsgrundlage: 172.800 €
- Forschungszulage bei 25 % (regulär): 43.200 €
- Forschungszulage bei 35 % (KMU-Zuschlag auf Antrag): 60.480 €
Der Fördersatz beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage nach § 4 FZulG. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) können auf Antrag einen Zuschlag von zehn Prozentpunkten erhalten, also 35 %.
Stundenaufzeichnung: die entscheidende Pflicht
Die größte praktische Hürde für Einzelunternehmer ist die Stundenaufzeichnung. Das Finanzamt akzeptiert im Festsetzungsverfahren nur Stunden, die belastbar einem konkreten, BSFZ-bescheinigten FuE-Vorhaben zugeordnet werden können.
Nachträgliche Rekonstruktionen werden regelmäßig beanstandet. Wer erst nach Jahresabschluss schätzt, wie viele Stunden er in welchem Projekt gearbeitet hat, schafft die Beweislast nicht zuverlässig. Das Finanzamt prüft die Aufzeichnungen eigenständig — unabhängig davon, was die BSFZ bescheinigt hat.
Folgende Quellen können als Nachweis dienen oder die Stundenaufzeichnung ergänzen:
- Tägliche oder wöchentliche Stundenzettel mit Vorhabens-Zuordnung
- Git-Commit-Historien mit Zeitstempel und Autorzuordnung
- Kalendereinträge mit Tätigkeitsbeschreibung
- Projektjournale oder Laborbücher
- Ticket-Systeme (Jira, Linear) mit Zeitbuchung
Entscheidend ist die Kombination aus Zeitpunkt und Tätigkeitsbeschreibung. Ein Kalendereintrag ohne Vorhabens-Bezug reicht nicht; eine Git-Historie ohne erkennbaren FuE-Bezug auch nicht. Wer mehrere dieser Quellen parallel führt, steht in der Betriebsprüfung auf sichererem Boden.
BSFZ-Bescheinigung und Finanzamt
Die Forschungszulage folgt einem zweistufigen Verfahren — unabhängig von der Rechtsform.
Schritt 1 — BSFZ: Das FuE-Vorhaben wird bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) angemeldet. Die BSFZ prüft ausschließlich die inhaltliche Förderfähigkeit anhand von drei Kriterien: Neuheit, technisch-wissenschaftliche Unsicherheit und systematisches Vorgehen (Frascati-Kriterien). Kostenhöhen und Stundenaufzeichnungen prüft die BSFZ nicht. Die typische Bearbeitungszeit beträgt 2–4 Monate.
Schritt 2 — Finanzamt: Mit der BSFZ-Bescheinigung stellt der Einzelunternehmer beim zuständigen Finanzamt den Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage. Das Finanzamt prüft die Bemessungsgrundlage — also Eigenleistungsstunden, Stundensatz und alle weiteren förderfähigen Aufwendungen. Die Forschungszulage wird auf die Einkommensteuer angerechnet; übersteigt sie die Steuerlast, wird der Überschuss ausgezahlt.
Die BSFZ-Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid, der das Finanzamt hinsichtlich der inhaltlichen Förderfähigkeit bindet. Ein positiver BSFZ-Bescheid ist notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Festsetzung: Das Finanzamt kann die Eigenleistungskosten kürzen oder ablehnen, wenn die Stundenaufzeichnungen nicht belastbar sind.
Das FuE-Vorhaben muss nach dem 1. Januar 2020 begonnen haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen sein. Außerdem darf für dieselben Aufwendungen keine andere staatliche Förderung beansprucht werden (Kumulierungsverbot nach § 7 FZulG).
FAQ
Kann ein Einzelunternehmer die Forschungszulage beantragen? Ja. Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von der Rechtsform sind antragsberechtigt — ausdrücklich einschließlich Einzelunternehmer. Die Eigenleistung wird nach § 3 Abs. 3 FZulG mit einem fiktiven Stundensatz von 100 Euro (ab 2026) angesetzt, gedeckelt auf 40 Arbeitsstunden pro Woche.
Wie hoch ist der Stundensatz für Eigenleistung 2026? Ab dem 1. Januar 2026 gilt ein fiktiver Stundensatz von 100 Euro je Arbeitsstunde, begrenzt auf 40 Stunden pro Woche. Für Arbeitsstunden bis zum 31. Dezember 2025 galt der vorherige Satz von 70 Euro. Die Änderung geht auf das Steuerliche Investitionssofortprogramm 2025 zurück.
Welche Nachweise brauche ich für die Eigenleistung bei der Forschungszulage? Das Finanzamt verlangt lückenlose, zeitnahe Stundenaufzeichnungen, die jede Arbeitsstunde einem konkreten FuE-Vorhaben zuordnen. Nachträgliche Rekonstruktionen werden regelmäßig beanstandet. Kalendereinträge, Commit-Historien oder Projektjournale können die Aufzeichnung ergänzen, ersetzen sie aber nicht.
Gilt die 20 % Gemeinkostenpauschale auch für Einzelunternehmer? Ja. Die pauschale Anerkennung von 20 Prozent auf die übrigen förderfähigen Aufwendungen gilt ab Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, unabhängig von der Rechtsform. Einzelunternehmer können die Pauschale auf ihre Eigenleistungskosten anwenden, ohne Overhead-Positionen einzeln nachzuweisen.
Kann ein Einzelunternehmer die Forschungszulage auch rückwirkend beantragen? Ja — über die vierjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO. Voraussetzung sind eine BSFZ-Bescheinigung für das jeweilige Wirtschaftsjahr und belastbare Stundenaufzeichnungen. Für rückwirkende Jahre bis Ende 2025 gilt der alte Stundensatz von 70 Euro.