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Forschungszulage bei Auftragsforschung: Die 60-%-Regel und was seit 2024 gilt

7 min Lesezeit

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Wer FuE-Arbeiten an externe Auftragnehmer vergibt, kann diese Kosten anteilig in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage einbeziehen. Der anrechenbare Anteil hängt vom Zeitpunkt der Auftragserteilung ab: Für Verträge vor dem 28. März 2024 galten 60 Prozent der Vergütung, danach gelten 70 Prozent.

Was gilt als Auftragsforschung?

Auftragsforschung im Sinne von § 3 Absatz 4 FZulG liegt vor, wenn du ein begünstigtes FuE-Vorhaben ganz oder teilweise durch einen externen Auftragnehmer durchführen lässt. Der Auftragnehmer muss dabei einen eigenständigen Forschungsbeitrag erbringen — er forscht im Auftrag des Auftraggebers, nicht bloß nach dessen Vorgaben. Entscheidend ist, ob das beauftragte Unternehmen oder die beauftragte Einrichtung selbst industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung betreibt, um ein Ergebnis zu erzielen, das zum Zeitpunkt der Beauftragung noch nicht feststeht.

Förderfähig sind Aufträge an Auftragnehmer mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat. Dazu zählen Unternehmen, Universitäten, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Deutschland und den anderen EU-Ländern. Auftragnehmer mit Sitz außerhalb des EWR sind nicht förderfähig.

60 % oder 70 %: Welcher Satz gilt?

Die Höhe des anrechenbaren Anteils hängt vom Datum der Auftragserteilung ab, nicht vom Zahlungszeitpunkt oder dem Wirtschaftsjahr, in dem die Rechnung eingeht.

  • Aufträge bis einschließlich 27. März 2024: 60 Prozent der Vergütung fließen in die Bemessungsgrundlage ein. Das ist die ursprüngliche Regelung des FZulG, die bis zum Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes galt.
  • Aufträge ab dem 28. März 2024: 70 Prozent der Vergütung sind förderfähig. Das Wachstumschancengesetz hat diesen Satz angehoben, um Unternehmen zu entlasten, die FuE-Leistungen extern vergeben.

Stichtag ist das Datum der Auftragserteilung, also in der Regel der Vertragsschluss oder die verbindliche Bestellung. Wer einen Rahmenvertrag vor dem Stichtag abgeschlossen hat, aber Einzelabrufe danach erteilt, muss prüfen, ob die Einzelabrufe rechtlich selbständige Auftragserteilungen darstellen oder nur Abrufe unter dem bestehenden Vertrag sind.

Voraussetzungen im Einzelnen

Damit der Kostenanteil anerkannt wird, müssen drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein.

  • Förderfähiges Vorhaben: Das Vorhaben, für das der Auftrag erteilt wird, muss selbst die Voraussetzungen der §§ 2, 3 FZulG erfüllen — also Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung im Sinne des Frascati-Handbuchs sein. Die Bescheinigung der BSFZ bezieht sich auf das Vorhaben, nicht auf den einzelnen Unterauftrag.
  • Sitz des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer hat seinen Sitz in der EU oder einem EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen). Betriebsstätten in EU-/EWR-Staaten eines anderweitig ansässigen Unternehmens reichen nicht aus, wenn der Vertragspartner selbst außerhalb des EWR ansässig ist.
  • Vertragliche Zuordnung: Der Auftrag muss vertraglich dem FuE-Vorhaben zugeordnet sein. Rechnungen und Verträge müssen den FuE-Bezug klar erkennen lassen. Eine nachträgliche Zuordnung ohne dokumentarische Grundlage akzeptiert das Finanzamt nicht.

Abgrenzung zur gewöhnlichen Dienstleistung

Die kritische Frage in der Praxis lautet: Ist der externe Auftrag echte Auftragsforschung oder bloß eine Entwicklungsdienstleistung? Die BSFZ prüft im Rahmen der Vorhaben- bescheinigung, ob der externe Anteil dem FuE-Tatbestand zuzuordnen ist. Das Finanzamt prüft im Festsetzungsverfahren, ob der geltend gemachte Aufwand dem bescheinigten Vorhaben zugeordnet werden kann.

Eine gewöhnliche Entwicklungsdienstleistung liegt vor, wenn der Auftragnehmer eine Spezifikation umsetzt, ohne selbst Forschungsunsicherheit zu tragen. Beispiele: die Programmierung einer klar definierten Softwareschnittstelle nach Lastenheft, die Fertigung eines Prototyps nach vorgegebenen Konstruktionsunterlagen oder die Testdurchführung nach vorgegebenem Testplan. Diese Leistungen fließen nicht als Auftragsforschung in die Bemessungsgrundlage ein — sie sind schlicht nicht förderfähig nach § 3 Absatz 4 FZulG.

Auftragsforschung dagegen erfordert, dass der Auftragnehmer selbst eine offene technische oder wissenschaftliche Frage bearbeitet. Beispiele: ein Institut entwickelt einen neuartigen Messalgorithmus für ein gemeinsam definiertes Problem; ein Forschungsdienstleister erprobt ein neues Syntheseverfahren mit ungewissem Ausgang. In beiden Fällen trägt der Auftragnehmer eigene Forschungsunsicherheit.

Dokumentation und Nachweispflichten

Die BSFZ stellt die Bescheinigung für das Vorhaben aus — ohne Blick auf einzelne Rechnungen oder Verträge. Das Finanzamt hingegen prüft im zweiten Verfahrensschritt, ob die angesetzten Auftragsforschungskosten dem bescheinigten Vorhaben zugeordnet werden können. Dafür brauchst du folgende Unterlagen bereit:

  • Vertrag oder Bestellung mit klarer Benennung des FuE-Vorhabens und des Forschungsgegenstands
  • Rechnung des Auftragnehmers mit projektbezogener Leistungsbeschreibung — keine Sammelrechnungen ohne Aufschlüsselung
  • Nachweis des Sitzes des Auftragnehmers in der EU oder im EWR (Handelsregisterauszug oder vergleichbares Dokument)
  • Datum der Auftragserteilung, aus dem hervorgeht, ob der 60-%- oder der 70-%-Satz gilt

Rechnungen, die FuE-Leistungen und andere Leistungen vermischen, ohne eine klare Aufschlüsselung zu enthalten, führen erfahrungsgemäß zu Kürzungen oder zur Nichtanerkennung des gesamten Auftrags. Die Trennung muss bereits im Angebot angelegt sein, nicht erst auf Nachfrage des Finanzamts nachgereicht werden.

Typische Fehlerbilder

Vier Situationen führen in der Praxis dazu, dass Auftragsforschungskosten nicht oder nur teilweise anerkannt werden.

  • Mischrechnung ohne Aufteilung: Auftragnehmer stellen eine Rechnung aus, die sowohl Entwicklungs- als auch Fertigungs- oder Serviceleistungen enthält, ohne die Positionen zu trennen. Das Finanzamt kürzt dann den gesamten Auftrag, nicht nur den nicht-förderfähigen Teil.
  • Falsche Einordnung als Auftragsforschung: Reine Programmierleistungen oder Ingenieurdienstleistungen nach Lastenheft werden als Auftragsforschung deklariert. Die BSFZ und das Finanzamt prüfen den inhaltlichen Charakter und erkennen Umsetzungs- leistungen nicht als förderfähig an.
  • Auftragnehmer außerhalb EU/EWR: Aufträge an Unternehmen in der Schweiz, im Vereinigten Königreich oder in Drittländern sind nicht förderfähig — auch wenn die Leistung inhaltlich als FuE einzustufen wäre.
  • Fehlende Verknüpfung mit dem BSFZ-bescheinigten Vorhaben: Der Vertrag benennt nicht das Vorhaben, für das die BSFZ die Bescheinigung ausgestellt hat. Im Festsetzungsverfahren lässt sich die Zuordnung dann nicht belastbar nachweisen.

FAQ

Wie viel Prozent der Auftragsforschungsvergütung sind bei der Forschungszulage förderfähig? Für Aufträge, die vor dem 28. März 2024 erteilt wurden, sind 60 Prozent der Vergütung förderfähig. Für Aufträge ab dem 28. März 2024 gilt ein erhöhter Satz von 70 Prozent — eingeführt durch das Wachstumschancengesetz.

Kann ich Auftragsforschung an Universitäten oder Forschungsinstitute für die Forschungszulage geltend machen? Ja. Der Auftragnehmer muss seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat haben. Universitäten, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Deutschland oder der EU erfüllen diese Voraussetzung. Entscheidend ist, dass der Auftragsgegenstand vertraglich einem förderfähigen FuE-Vorhaben zugeordnet ist.

Was ist der Unterschied zwischen Auftragsforschung und einer gewöhnlichen Entwicklungsdienstleistung? Auftragsforschung im Sinne des FZulG liegt vor, wenn der Auftragnehmer einen eigenständigen FuE-Beitrag erbringt — also selbst Forschung oder experimentelle Entwicklung betreibt. Eine reine Umsetzungsleistung oder Programmierarbeit auf Basis vorgegebener Spezifikationen gilt nicht als Auftragsforschung und fällt nicht unter § 3 Absatz 4 FZulG.

Zählt die Auftragsforschungsvergütung auf die Bemessungsgrundlagengrenze von 12 Mio. € an? Ja. Der förderfähige Anteil der Auftragsforschungsvergütung fließt in dieselbe Bemessungsgrundlage ein wie Personalkosten und Eigenleistungen. Die Gesamtgrenze von 12 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr gilt für alle Aufwandsarten zusammen und pro verbundener Unternehmensgruppe.

Was passiert, wenn eine Rechnung Entwicklung und Serienleistungen gemeinsam ausweist? Mischrechnungen, die FuE und operative Leistungen nicht trennen, führen regelmäßig zur Nichtanerkennung des gesamten Auftrags im Festsetzungsverfahren. Die Trennung muss bereits im Angebot und Vertrag angelegt sein, nicht erst in der Rechnung.

Teil des Leitfadens
Forschungszulage 2026: Der komplette Leitfaden
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Alle Details, Voraussetzungen und Stolperfallen:

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Quellen
  1. [1]
    § 3 FZulG — Förderfähige Aufwendungen und Bemessungsgrundlage— Bundesministerium der Justiz · gesetze-im-internet.de, 2026 Quelle
  2. [2]
    Forschungszulagengesetz (FZulG) — konsolidierte Fassung— Bundesministerium der Justiz · gesetze-im-internet.de, 2026 Quelle
  3. [3]
    Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (BGBl. I Nr. 161, 18.07.2025)— Bundesgesetzblatt, 2025 Quelle
  4. [4]
    Prüfleitfaden der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (Stand 10/2025)— Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), 2025 Quelle
  5. [5]
    Das Wachstumschancengesetz — Änderungen am FZulG (in Kraft seit 28. März 2024)— Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), 2024 Quelle
  6. [6]
    BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 zur Gewährung von Forschungszulage nach dem FZulG (AEFZulG)— Bundesministerium der Finanzen, 2023 Quelle
“The final layer of corporate funding.”
Frankfurt · DSGVO · keine US-Clouds.