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Programm-Analyse

Forschungszulage 2026 für Startups: Was 4,2 Mio. € Ceiling wirklich bedeuten

Bemessungsgrundlage 12 Mio €, KMU-Quote 35 % auf Antrag, plus 20 % Gemeinkosten — Beispielrechnung für ein 8-Personen-Engineering-Team.

upsmart Redaktion13 min Lesezeit

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für die Forschungszulage eine neue Obergrenze: die Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 5 FZulG liegt bei 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr[1][2]. Für ein anspruchsberechtigtes KMU mit voller Bemessungsgrundlage ergibt sich daraus eine maximale Forschungszulage von 4,2 Mio. € im Jahr. Diese Zahl ist in der kommunikativen Praxis rasch als „Ceiling" geläufig geworden — für die Mehrheit deutscher Startups ist sie jedoch nicht der Engpass. Entscheidend ist, wie viel der eigenen F&E-Aufwendungen tatsächlich auf die Bemessungsgrundlage trifft und welche strukturellen Voraussetzungen dafür nachgewiesen werden müssen. Der vorliegende Beitrag rechnet die Beträge an einem konkreten Fall durch und ordnet sie in die rechtliche Systematik ein.

12 Mio €
Bemessungsgrundlage pro Wirtschaftsjahr nach § 3 Abs. 5 FZulG — für Aufwendungen nach dem 31.12.2025.↳ BGBl. I 2025 Nr. 161 [bgbl-stinv]

Was sich 2026 tatsächlich geändert hat

Das Forschungszulagengesetz ist seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2020 in mehreren Schritten erweitert worden. Für das Jahr 2026 sind drei Änderungen wesentlich, die alle auf das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (StInvSofortPG) zurückgehen, verkündet am 18. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt Teil I unter der Nummer 161[2].

Erstens: Die maximale Bemessungsgrundlage steigt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstanden sind, von 10 Mio. € auf 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr[1][3]. Zum Vergleich: Bei Einführung des FZulG im Jahr 2020 lag das Limit bei 2 Mio. €, wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz auf 4 Mio. € verdoppelt, im Wachstumschancengesetz mit Wirkung ab 28. März 2024 auf 10 Mio. € erhöht und nun ein weiteres Mal angehoben[7].

Zweitens: Für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen wurden, werden Gemein- und sonstige Betriebskosten pauschal mit 20 Prozent der übrigen förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt[3][6]. Damit schließt der Gesetzgeber eine Lücke, die in den Vorjahren immer wieder Gegenstand politischer Diskussion war: bis dahin blieben typische Overhead-Positionen wie Raumkosten, Lizenzen für Entwicklungsumgebungen oder IT-Betrieb außen vor, obwohl sie in realen F&E-Projekten anfallen.

Drittens: Der fiktive Stundensatz für Eigenleistungen von Einzelunternehmerinnen, Einzelunternehmern und Mitunternehmern steigt von 70 € auf 100 € pro Arbeitsstunde[3]. Auch diese Änderung gilt für Tätigkeiten nach dem 31. Dezember 2025. Die Deckelung auf 40 Arbeitsstunden pro Woche bleibt bestehen[1].

Der grundsätzliche Fördersatz bleibt unverändert bei 25 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 4 Absatz 1 FZulG). Der bereits seit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes geltende zusätzliche KMU-Zuschlag von zehn Prozentpunkten wird auf Antrag gewährt und führt zum verbreitet zitierten Satz von 35 Prozent[1][7]. Das Verfahren — Antrag auf BSFZ-Bescheinigung, anschließend Antrag beim Finanzamt, Festsetzung und Anrechnung auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer — bleibt unverändert[4].

Die Zahlen im Startup-Kontext

Die 12 Mio. € Bemessungsgrundlage werden in der Presse häufig mit einer maximalen Zulage von 4,2 Mio. € übersetzt. Die Rechnung ist mathematisch korrekt — sie setzt aber voraus, dass das antragstellende Unternehmen (a) die volle Bemessungsgrundlage von 12 Mio. € durch tatsächliche F&E-Aufwendungen belegt, (b) den KMU-Zuschlag von zehn Prozentpunkten beantragt und erhält, und (c) die Bescheinigung der BSFZ für alle zugrundeliegenden Vorhaben vorliegt. Für ein typisches seed- oder series-A-finanziertes Startup ist die Bemessungsgrundlage keine reale Grenze.

Zur Illustration ein konkreter Fall: ein in Berlin ansässiges Startup mit 8 Personen im Engineering-Team, davon sieben fest angestellt und eine Gründerin als Einzelunternehmerin mit Eigenleistung. Jahresbruttolöhne der sieben Angestellten im Durchschnitt 95 000 € pro Kopf, ausschließlich an nach § 2 FZulG begünstigten F&E-Vorhaben tätig. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung rund 20 Prozent. Die Gründerin leistet 40 Wochenstunden über 48 Kalenderwochen Eigenleistung.

Der förderfähige Lohnaufwand der sieben Angestellten beträgt 7 × 95 000 € × 1,2 = 798 000 €. Für die Gründerin ergibt sich nach § 3 Absatz 3 FZulG in der ab 2026 geltenden Fassung eine förderfähige Eigenleistung von 40 h/Woche × 48 Wochen × 100 €/h = 192 000 €[3][1]. Die Summe der direkten F&E-Aufwendungen liegt bei 990 000 €. Hinzu kommt die neue Gemeinkostenpauschale von 20 Prozent auf diese Summe, also 198 000 €[6]. Die Bemessungsgrundlage des Wirtschaftsjahres beträgt damit 1 188 000 €.

PositionBerechnungBetrag
Lohnaufwand Angestellte7 × 95 000 € × 1,2798 000 €
Eigenleistung Gründerin1 920 h × 100 €192 000 €
Zwischensumme direkter Aufwand990 000 €
Gemeinkostenpauschale (20 %)20 % × 990 000 €198 000 €
Bemessungsgrundlage1 188 000 €
Forschungszulage ohne KMU-Zuschlag (25 %)25 % × 1 188 000 €297 000 €
Forschungszulage mit KMU-Zuschlag (35 %)35 % × 1 188 000 €415 800 €

Für das Startup bedeutet die Reform 2026 gegenüber der Rechtslage bis Ende 2025 einen Zuwachs von rund 95 800 € in der Zulage desselben Wirtschaftsjahres — vor allem aus der Gemeinkostenpauschale und dem höheren Stundensatz für Eigenleistungen. Die Bemessungsgrundlage von 12 Mio. € ist weit entfernt; erst ab einem F&E-Budget von rund 10 Mio. € pro Jahr inklusive Pauschale würde sie tatsächlich bindend. Für einen achtköpfigen Engineering-Stab wird das Ceiling damit erst relevant, wenn die Personalkosten sich in Richtung eines Faktors 10 bewegen — also etwa ab 60–70 produktiv an F&E arbeitenden Personen mit vergleichbarer Bezahlung.

KMU-Definition und 35-%-Quote

Der KMU-Zuschlag hebt die Forschungszulage nach § 4 Absatz 1 Satz 2 FZulG für anspruchsberechtigte kleine und mittlere Unternehmen um zehn Prozentpunkte auf 35 Prozent der Bemessungsgrundlage[1]. Die Definition, welche Unternehmen darunter fallen, greift auf den etablierten europäischen Rahmen zurück: den Anhang der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003, der inhaltsgleich als Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO, VO (EU) Nr. 651/2014) verbindlich gilt[8][9].

„Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft."
— Empfehlung 2003/361/EG, Anhang, Artikel 2 Absatz 1[8]

Praktisch entscheidend für Startups sind drei Punkte, die in der öffentlichen Wahrnehmung häufig übersehen werden. Erstens müssen die Schwellenwerte kumulativ über zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre verletzt werden, bevor ein Unternehmen den KMU-Status verliert. Zweitens werden bei Partner- und verbundenen Unternehmen — typischerweise über Venture-Capital-Fonds — Beschäftigte, Umsatz und Bilanzsumme anteilig bzw. vollständig zugerechnet. Drittens gilt ein Unternehmen nach Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs I AGVO grundsätzlich nicht mehr als KMU, sofern 25 Prozent oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte von einer oder mehreren öffentlichen Stellen kontrolliert werden[9].

Für VC-finanzierte Startups ist die sogenannte Verbundenheitsprüfung der sensibelste Punkt. Wenn ein Investor über Mehrheitsanteile, Stimmrechtsmehrheit oder Beherrschungsverhältnisse verfügt, werden alle Portfoliounternehmen desselben Verbundkreises hinsichtlich Mitarbeiterzahl, Umsatz und Bilanzsumme aufsummiert. Die Folge: ein nominal kleines Startup kann durch die Verbundrechnung den KMU-Status verlieren, obwohl es selbst weit unter allen Schwellen liegt. Die Prüfung dieser Beziehungen ist eigener Gegenstand der Antragstellung und wird durch die BSFZ nicht automatisch vorgenommen; das Finanzamt prüft im Rahmen der Festsetzung nach § 6 FZulG den Zuschlagsanspruch[4].

Der Zuschlag gilt nur für Aufwendungen, die nach dem 27. März 2024 entstanden sind[7]. Für ältere Wirtschaftsjahre bleibt der einheitliche Fördersatz von 25 Prozent. In der Beispielrechnung des vorangegangenen Abschnitts sind die 35 Prozent daher korrekt, weil das Wirtschaftsjahr 2026 vollständig nach dem Stichtag liegt und alle weiteren KMU-Kriterien erfüllt sind.

Was die BSFZ tatsächlich prüft

Die Forschungszulage setzt zwei getrennte Anträge voraus: den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), die dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt nachgeordnet ist, und den anschließenden Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt[10][4]. Die BSFZ-Bescheinigung ist Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Absatz 10 Abgabenordnung; ohne sie kann das Finanzamt die Zulage nicht festsetzen.

Geprüft werden drei Kriterien, die der BSFZ-Prüfleitfaden in der Fassung 10/2025 als maßgeblich benennt und die an die OECD-Definition aus dem Frascati-Handbuch anknüpfen[5]. Erstens Neuheit: das Vorhaben muss auf neue Erkenntnisse zielen, die über den allgemein zugänglichen Stand der Wissenschaft und Technik hinausgehen. Zweitens Risiko und Unsicherheit: das Ergebnis darf zum Zeitpunkt des Vorhabenbeginns nicht vorhersehbar sein; technische oder wissenschaftliche Hürden müssen erkennbar sein und im Antrag benannt werden. Drittens systematisches Vorgehen: das Vorhaben muss geplant, dokumentiert und methodisch nachvollziehbar durchgeführt werden[5].

Ergänzend fordert der Leitfaden Übertragbarkeit und Reproduzierbarkeit: die Erkenntnisse sollen grundsätzlich über den konkreten Einzelfall hinaus anwendbar sein, die Ergebnisse durch Fachkolleginnen und Fachkollegen nachvollziehbar[5]. Für Software-Startups ist das häufig der heikelste Punkt: reine Anwendung bekannter Frameworks, Produktivierung öffentlich dokumentierter Algorithmen oder Integrationsarbeiten erfüllen die Neuheits- und Unsicherheitsanforderungen typischerweise nicht. Erforderlich ist die schlüssige Darstellung, welche technische oder wissenschaftliche Fragestellung zu Projektbeginn offen war und auf welchem Weg sie systematisch angegangen wurde.

Nicht geprüft werden durch die BSFZ dagegen die Höhe der Bemessungsgrundlage, die Einhaltung der KMU-Kriterien und die sachgerechte Zuordnung von Personal- und Sachkosten. Diese Prüfung obliegt dem Finanzamt im Rahmen der Festsetzung nach § 6 FZulG[4]. In der Praxis bedeutet das: ein positiver BSFZ-Bescheid ist notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Auszahlung der Zulage.

Die BSFZ erhält und bearbeitet Anträge über ein digitales Portal; der gesamte Prozess ist papierlos. Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist besteht nicht. In der Evaluation des ZEW zur Nutzung der Forschungszulage im Maschinen- und Anlagenbau wurden zwischen dem Frühjahr 2021 und Januar 2024 rund 4 500 Vorhaben von knapp 1 600 Unternehmen allein aus der Branche eingereicht[11] — ein Volumen, das die BSFZ in den letzten Jahren kapazitätsseitig ausgebaut hat.

Cashflow: Gutschrift, Verrechnung, Auszahlung

Anders als bei Zuschussprogrammen ist die Forschungszulage keine direkte Auszahlung der BSFZ oder eines Projektträgers. Die Zulage wird nach § 6 FZulG vom Finanzamt festgesetzt und nach § 10 FZulG vollständig auf die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer des nächsten Veranlagungszeitraums angerechnet[1][4]. Entsteht dabei ein Überschuss — typischer Fall für ein verlusttragendes Startup ohne Steuerlast —, wird dieser Überschuss an das Unternehmen ausgezahlt.

„Die festgesetzte Forschungszulage wird im Rahmen der nächsten Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Ergibt sich dabei ein Überschuss der Forschungszulage über die Steuer, wird dieser als Steuererstattung ausgezahlt."
— § 10 FZulG[1]

Für Startups mit steuerlichem Verlust ist die Forschungszulage damit faktisch eine Barauszahlung. Das unterscheidet sie von klassischen Steuervergünstigungen und ist der wesentliche Grund, warum das Instrument für frühphasige Unternehmen relevant ist. Kehrseite: der Cashflow-Zeitpunkt hängt an der Steuerveranlagung, nicht an der BSFZ-Bescheinigung. In der Praxis vergehen zwischen dem Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres und der Auszahlung regelmäßig zwölf bis achtzehn Monate, abhängig von der Bearbeitungszeit des zuständigen Finanzamtes und der Vollständigkeit der steuerlichen Erklärung.

Der Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage ist nach § 5 Absatz 1 FZulG elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das zuständige Finanzamt zu übermitteln und kann frühestens nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, in dem die Aufwendungen entstanden sind[1]. Die Antragsfrist beträgt vier Jahre; in diesem Rahmen können Unternehmen auch rückwirkend Zulagen für zurückliegende Wirtschaftsjahre beantragen, sofern die BSFZ-Bescheide vorliegen.

Für die Liquiditätsplanung eines Startups ergibt sich daraus eine doppelte Aufgabe. Erstens die saubere Dokumentation der F&E-Tätigkeiten über das gesamte Wirtschaftsjahr hinweg — ohne Zeitnachweise, technische Projektbeschreibungen und Zuordnung zu einzelnen Vorhaben lässt sich weder die BSFZ-Bescheinigung noch die steuerliche Bemessungsgrundlage belastbar herleiten. Zweitens die Einbettung der erwarteten Forschungszulage in die Liquiditätsvorschau, mit realistischem Zeithorizont. Ein im Juni 2026 gestellter BSFZ-Antrag für das Wirtschaftsjahr 2025 führt unter günstigen Umständen zu einer Festsetzung im Laufe des Jahres 2027; ein vorab eingeplanter Liquiditätszufluss zu einem früheren Zeitpunkt ist planerisch riskant.

Offene Fragen und Grenzen

Die 2026 geltende Fassung des FZulG lässt mehrere Fragen offen, die für Startups operativ relevant sind und auf die die amtliche Auslegung noch nicht abschließend geantwortet hat. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Neufassung seines Anwendungsschreibens zum FZulG bis November 2025 zur Konsultation gestellt; eine endgültige Fassung des aktualisierten BMF-Schreibens steht zum Zeitpunkt dieses Beitrags aus[4].

Erste offene Frage betrifft die Abgrenzung von Gemeinkosten im Rahmen der neuen 20-Prozent-Pauschale. Der Gesetzeswortlaut in § 3 FZulG sowie der BMF-Monatsbericht August 2025 sprechen von „Gemein- und sonstigen Betriebskosten"[3]. Die Pauschale wird ausdrücklich als Vereinfachung konstruiert: sie wird ohne Einzelnachweis gewährt, sofern begünstigte F&E-Vorhaben nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben. Wie die Finanzverwaltung mit laufenden Vorhaben umgeht, die vor diesem Stichtag begonnen wurden, aber im Jahr 2026 fortgesetzt werden, ist nicht abschließend geklärt.

Zweite offene Frage betrifft den Umgang mit De-minimis-Beihilfen und die Kumulierungsgrenzen mit anderen öffentlichen Förderungen. Die Forschungszulage ist selbst keine De-minimis-Beihilfe, wohl aber eine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Rechts; sie wurde von der Europäischen Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbar freigegeben. Unternehmen, die parallel Zuschüsse aus ZIM, EXIST, EIC Accelerator oder aus Landesprogrammen beziehen, müssen prüfen, ob Aufwendungen doppelt gefördert würden — § 7 FZulG schließt das ausdrücklich aus[1]. Die Trennlinie verläuft personenbezogen und aufwandsbezogen: dieselbe Personenstunde kann nur einmal gefördert werden.

Dritte offene Frage betrifft Auftragsforschung. Nach § 3 Absatz 4 FZulG sind Aufwendungen für Auftragsforschung zu 70 Prozent förderfähig, sofern der Auftragnehmer seinen Sitz in einem EU- oder EWR-Staat hat[1]. Für Startups, die Entwicklungsleistungen an Freelancer oder externe Agenturen vergeben, ist das unmittelbar relevant. Offen bleibt die Abgrenzung zwischen echter Auftragsforschung und bloßer Dienstleistung: nur Leistungen mit eigenständigem Forschungsbeitrag des Auftragnehmers sind in der 70-Prozent-Logik förderfähig, reine Umsetzungsarbeiten nicht. Die BSFZ prüft diese Abgrenzung im Rahmen ihrer Bescheinigung.

Vierte Frage betrifft die rückwirkende Geltendmachung. Nach § 5 FZulG beträgt die Antragsfrist vier Jahre; in Verbindung mit § 169 Absatz 2 Nummer 2 AO ergeben sich für Startups Möglichkeiten, vergangene Wirtschaftsjahre nachträglich in die Forschungszulage einzubeziehen, sofern BSFZ-Bescheide eingeholt werden können[1]. Die inhaltlichen Nachweispflichten sind jedoch nicht geringer als bei zeitnahen Anträgen — Zeiterfassungen und technische Projektbeschreibungen müssen auch für zurückliegende Jahre schlüssig vorliegen.

Die 4,2 Mio. € sind für die überwiegende Mehrheit deutscher Startups keine reale Obergrenze. Entscheidend ist, welcher Anteil des Personalaufwandes tatsächlich als F&E nachweisbar ist, ob die Vorhaben die drei BSFZ-Kriterien erfüllen und ob die Dokumentation einer finanzamtlichen Prüfung standhält. Dort entscheidet sich die Höhe der tatsächlich erzielten Zulage — nicht am Ceiling. upsmart bündelt die dafür notwendigen Schritte — Vorhaben-Abgrenzung, BSFZ-Antrag, Bemessungsgrundlage, Festsetzung beim Finanzamt — als Plattform für Fördermanagement und macht den Status jeder einzelnen Position über den gesamten Verfahrensweg hinweg nachvollziehbar.

Primärquellen
  1. [1]
    Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz — FZulG)
    Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · 2025
    Quelle öffnen
  2. [2]
    Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (StInvSofortPG), BGBl. I 2025 Nr. 161 vom 18. Juli 2025
    Bundesanzeiger Verlag / Bundesgesetzblatt · 2025
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  3. [3]
    Investitionssofortprogramm Deutschland — Mehr Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit (BMF-Monatsbericht August 2025, Kapitel 2)
    Bundesministerium der Finanzen · 2025
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  4. [4]
    BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 zur Gewährung von Forschungszulage nach dem FZulG (IV C 3 — S 2020/22/10007 :003)
    Bundesministerium der Finanzen · 2023
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  5. [5]
    Prüfleitfaden der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (Stand 10/2025)
    Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) · 2025
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  6. [6]
    Steuerliches Investitionssofortprogramm — Auswirkungen auf die Forschungszulage
    Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) · 2025
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  7. [7]
    Das Wachstumschancengesetz — Änderungen am FZulG (in Kraft seit 28. März 2024)
    Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) · 2024
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  8. [8]
    Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
    Europäische Kommission, EUR-Lex · 2003
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  9. [9]
    Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO), Anhang I — KMU-Definition
    Europäische Kommission, EUR-Lex · 2014
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  10. [10]
    Forschungszulage — Portal des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)
    Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt · 2025
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  11. [11]
    Nutzung der Forschungszulage im Maschinen- und Anlagenbau — Ergebnisse und Auswirkungen
    Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) / VDMA · 2024
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