Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung mit Rechtsanspruch — kein Gremium, kein Stichtag, keine Budgetobergrenze. Wer förderfähige F&E-Aufwendungen nachweist, erhält einen festen Prozentsatz davon zurück, entweder als Steueranrechnung oder, bei geringer Steuerlast, als Barauszahlung. Seit dem 1. Januar 2026 gelten erhöhte Bemessungsgrenzen und eine neue Gemeinkostenpauschale.
Fördersatz: 25 % und 35 % im Überblick
Der gesetzliche Grundsatz steht in § 4 FZulG: Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage. Kleine und mittlere Unternehmen nach Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) können auf Antrag zusätzlich zehn Prozentpunkte geltend machen — das ergibt 35 Prozent. Den Antrag musst du aktiv stellen; er gilt nicht automatisch.
- 25 % — Standardsatz für alle anspruchsberechtigten Unternehmen
- 35 % — auf Antrag für KMU nach AGVO Anhang I (unter 250 Beschäftigte, Umsatz bis 50 Mio. € oder Bilanzsumme bis 43 Mio. €)
Die zehn Prozentpunkte KMU-Bonus sind bei ausgereizter Bemessungsgrundlage 1,2 Mio. € jährlicher Unterschied. Wer KMU-Status hat, aber keinen Antrag stellt, verschenkt genau diesen Betrag.
Maximale Beträge ab 2026
Aus Fördersatz und Höchst-Bemessungsgrundlage ergibt sich der maximale Jahresbetrag. Die Bemessungsgrundlage liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr — angehoben durch das Steuerliche Investitionssofortprogramm (BGBl. I 2025 Nr. 161) von zuvor 10 Mio. €.
- 3,0 Mio. € / Jahr — Höchstbetrag regulär (25 % × 12 Mio. €)
- 4,2 Mio. € / Jahr — Höchstbetrag für KMU (35 % × 12 Mio. €)
Für die meisten Unternehmen ist die 12-Mio.-Grenze kein realer Engpass. Sie wird erst bindend, wenn die gesamten förderfähigen F&E-Aufwendungen eines Wirtschaftsjahres diesen Wert überschreiten — bei einem personalintensiven Team entspricht das ungefähr 60 bis 70 vollzeitig in F&E tätigen Mitarbeitenden.
Was in die Bemessungsgrundlage einfließt
Die Bemessungsgrundlage nach § 3 FZulG setzt sich aus vier Kostenblöcken zusammen:
- Personalkosten: Bruttolöhne der im F&E-Vorhaben tätigen Mitarbeitenden plus Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, zeitanteilig nach nachgewiesenem F&E-Einsatz
- Eigenleistungen: Für Einzelunternehmer und tätige Mitunternehmer gilt ab dem 1. Januar 2026 ein fiktiver Stundensatz von 100 €/Stunde (zuvor 70 €), gedeckelt bei 40 Arbeitsstunden pro Woche
- Auftragsforschung: 70 Prozent des Entgelts für Aufträge, die nach dem 27. März 2024 erteilt wurden, sofern der Auftragnehmer in einem EU- oder EWR-Staat ansässig ist
- Abschreibungen: auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ausschließlich im F&E-Vorhaben genutzt werden und nach dem 27. März 2024 angeschafft wurden
Nicht förderfähig sind Aufwendungen, die bereits durch andere staatliche Förderprogramme finanziert werden. Dieselbe Personenstunde darf nur einmal gefördert werden (§ 7 FZulG). Wer parallel ZIM oder EXIST bezieht, muss die betroffenen Kosten sauber herausrechnen.
Gemeinkostenpauschale 20 % (neu 2026)
Neu ab dem 1. Januar 2026: Auf die übrigen förderfähigen Aufwendungen (Personal, Eigenleistung, Auftragsforschung, Abschreibungen) dürfen 20 Prozent pauschal als Gemeinkosten angesetzt werden — ohne Einzelnachweis. Diese Regelung wurde durch das Steuerliche Investitionssofortprogramm in § 3 FZulG eingefügt.
Für ein Unternehmen mit 800.000 € direkter Bemessungsgrundlage ergibt die Pauschale zusätzlich 160.000 € — und bei 35 % Fördersatz sind das 56.000 € mehr Forschungszulage, ohne dass Miete, Lizenzen oder IT-Kosten einzeln belegt werden müssen. Das ist der einfachste Hebel, den 2026 neu bringt.
Die Pauschale gilt für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben. Ob laufende Vorhaben mit Beginn vor 2026 ebenfalls davon profitieren, ist noch nicht abschließend durch die Finanzverwaltung geklärt.
Höchstbetrag pro Unternehmensgruppe
Die 12-Mio.-Grenze gilt nicht pro Gesellschaft, sondern pro Unternehmensgruppe. Verbundene Unternehmen teilen sich nach § 3 Absatz 6 FZulG eine gemeinsame Jahres-Bemessungsgrundlage. Wer mehrere operative Einheiten in einem Konzern oder einer Holding zusammenfasst, muss die Grenze vorab auf die Gesellschaften verteilen — sonst streitet man im Festsetzungsverfahren mit dem Finanzamt über die Aufteilung.
Die Grenze der verbundenen Unternehmen folgt Artikel 3 Anhang I der AGVO — dieselbe Definition, die auch für den KMU-Status entscheidend ist. Wer durch eine Investor-Beteiligung über 50 Prozent faktisch einem größeren Verbund angehört, muss die Gruppenrechnung konsequent durchführen, auch wenn das eigene Unternehmen klein ist.
Zusätzlich gilt eine beihilferechtliche Obergrenze von 15 Mio. € pro Vorhaben nach § 4 Absatz 2 FZulG (Art. 25 AGVO). Diese Grenze ist in der Praxis nur für sehr voluminöse Einzelvorhaben relevant.
FAQ
Wie hoch ist die Forschungszulage 2026?
Der Fördersatz beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 4 FZulG. KMU nach Anhang I der AGVO können auf Antrag 35 Prozent ansetzen. Daraus ergibt sich bei voller Bemessungsgrundlage von 12 Mio. € eine maximale Zulage von 3 Mio. € (regulär) bzw. 4,2 Mio. € (KMU).
Was ist die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage?
Die Bemessungsgrundlage setzt sich aus förderfähigen Personalkosten, Eigenleistungen (100 €/Stunde, max. 40 Std./Woche ab 2026), 70 Prozent des Auftragsforschungs-Entgelts sowie der neuen Gemeinkostenpauschale von 20 Prozent zusammen.
Gilt der KMU-Bonus von 35 % automatisch?
Nein. Der Zuschlag wird nur auf Antrag gewährt. Du musst die KMU-Kriterien nach Anhang I der AGVO erfüllen und den Antrag ausdrücklich stellen. Verbundene Unternehmen werden bei der KMU-Prüfung konsolidiert.
Wird die 12-Mio.-Grenze pro Gesellschaft oder pro Konzern berechnet?
Pro Unternehmensgruppe. Verbundene Unternehmen teilen sich nach § 3 Absatz 6 FZulG eine gemeinsame Jahres-Bemessungsgrundlage. Wer mehrere Gesellschaften betreibt, muss die Grenze vorab aufteilen.
Wann fließt die Forschungszulage aus?
Die Zulage wird nach § 10 FZulG auf die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet. Übersteigt sie die Steuerschuld, wird der Überschuss erstattet. In der Praxis liegen zwischen dem Ende des Wirtschaftsjahres und der Festsetzung typischerweise zwölf bis achtzehn Monate.