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Forschungszulage berechnen: So viel bekommst du

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Die Formel

Forschungszulage = Bemessungsgrundlage × Fördersatz

Der Fördersatz beträgt nach § 4 FZulG 25 Prozent der Bemessungsgrundlage — für KMU auf Antrag 35 Prozent. Die Bemessungsgrundlage ist seit dem 1. Januar 2026 auf 12 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Für eine KMU mit voller Bemessungsgrundlage ergibt sich daraus eine maximale Jahres-Zulage von 4,2 Millionen Euro. Diese Grenze gilt pro Unternehmensgruppe nach § 3 Abs. 6 FZulG, nicht pro Einzelgesellschaft.

Was in die Bemessungsgrundlage fließt

Die Bemessungsgrundlage setzt sich aus bis zu vier Kostenarten zusammen. Für Wirtschaftsjahre ab 2026 kommen Gemeinkosten pauschal obendrauf.

1. Personalkosten (§ 3 Abs. 1 FZulG): Bruttolöhne, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, plus Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung — aber nur, soweit der Mitarbeitende im begünstigten F&E-Vorhaben tätig war. Ein Ingenieur, der 80 Prozent seiner Zeit forscht, trägt 80 Prozent seiner Lohnkosten zur Bemessungsgrundlage bei. Stundenaufzeichnungen sind der Nachweis: ohne belastbare Zeiterfassung erkennt das Finanzamt die Anteile nicht an.

2. Eigenleistungen (§ 3 Abs. 3 FZulG): Einzelunternehmer und tätige Mitunternehmer setzen ab dem 1. Januar 2026 einen fiktiven Stundensatz von 100 Euro an, gedeckelt bei 40 Wochenstunden. Für F&E-Stunden vor dem 31. Dezember 2025 gilt der frühere Satz von 70 Euro.

3. Auftragsforschung (§ 3 Abs. 4 FZulG): 70 Prozent des Entgelts an externe Auftragnehmer mit Sitz in der EU oder im EWR fließen in die Bemessungsgrundlage — sofern der Auftrag nach dem 27. März 2024 erteilt wurde. Bei älteren Aufträgen sind es 60 Prozent. Der Auftragsgegenstand muss vertraglich dem F&E-Vorhaben zugeordnet sein.

4. Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter (§ 3 Abs. 3a FZulG): AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist förderfähig, wenn das Gut nach dem 27. März 2024 angeschafft wurde und ausschließlich im F&E-Vorhaben eingesetzt wird. Ein Prüfstand, der auch für Serienproduktion genutzt wird, erfüllt das Ausschließlichkeitsgebot nicht.

5. Gemeinkostenpauschale 2026 (§ 3 Abs. 3b FZulG): Ab Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, dürfen 20 Prozent der übrigen förderfähigen Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden — ohne Einzelnachweis. Raumkosten, IT-Betrieb, Lizenzen für Entwicklungsumgebungen: sie fließen über die Pauschale in die Bemessungsgrundlage, auch wenn keine Einzelbelege vorliegen.

Fördersatz: 25 % oder 35 %?

Der Grundsatz ist 25 Prozent. KMU nach Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) können auf Antrag zehn Prozentpunkte mehr ansetzen — also 35 Prozent. Die KMU-Definition setzt weniger als 250 Beschäftigte und entweder einen Jahresumsatz bis 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme bis 43 Millionen Euro voraus. Entscheidend ist die Verbundbetrachtung: Wenn ein Investor Mehrheitsanteile hält, werden alle Portfoliounternehmen des Verbundkreises zusammengerechnet. Ein nominal kleines Startup kann so den KMU-Status verlieren.

Die Differenz zwischen 25 und 35 Prozent ist keine Kleinigkeit. Bei einer Bemessungsgrundlage von einer Million Euro trennen die 10 Prozentpunkte 100.000 Euro Jahresförderung. Bei ausgereizter Grenze von 12 Millionen Euro sind es 1,2 Millionen Euro pro Jahr.

Beispielrechnung

Ausgangspunkt: ein Softwareunternehmen mit KMU-Status, Wirtschaftsjahr 2026. Drei Entwickler arbeiten zu 100 Prozent an einem F&E-Vorhaben, ein vierter zu 50 Prozent. Durchschnittliches Bruttogehalt 85.000 Euro, Arbeitgeberanteil Sozialversicherung pauschal 20 Prozent. Die Gründerin leistet 30 Stunden pro Woche Eigenleistung über 48 Wochen. Kein Fremdforschungsauftrag.

  • Personalkosten: 3 Köpfe zu 100 % × 85.000 € × 1,2 = 306.000 €; 1 Kopf zu 50 % × 85.000 € × 1,2 = 51.000 €. Summe: 357.000 €
  • Eigenleistung: 30 Stunden × 48 Wochen × 100 € = 144.000 €
  • Zwischensumme: 501.000 €
  • Gemeinkostenpauschale (20 %): 501.000 € × 0,2 = 100.200 €
  • Bemessungsgrundlage: 601.200 €

Bei KMU-Fördersatz von 35 Prozent ergibt sich eine Forschungszulage von 210.420 Euro. Ohne KMU-Zuschlag (25 Prozent) wären es 150.300 Euro — die zehn Prozentpunkte Bonus entsprechen hier 60.120 Euro Jahreswirkung.

Ohne die Gemeinkostenpauschale — also nach der bis Ende 2025 geltenden Rechtslage — wäre die Bemessungsgrundlage auf 501.000 Euro begrenzt gewesen. Die Zulage hätte bei 35 Prozent 175.350 Euro betragen. Die 2026er Reform bringt diesem Unternehmen rund 35.000 Euro zusätzlich.

Auszahlung oder Steuerverrechnung?

Das Finanzamt setzt die Forschungszulage fest und rechnet sie nach § 10 FZulG auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des betreffenden Wirtschaftsjahres an. Übersteigt die Zulage die Steuerschuld, wird der Überschuss erstattet. Für verlusttragende Unternehmen — häufig bei Startups — ist die Forschungszulage damit faktisch eine Barauszahlung. Sie ist steuerfrei und mindert nicht die abziehbaren Betriebsausgaben.

Zwischen dem Ende des Wirtschaftsjahres und der tatsächlichen Festsetzung vergehen in der Praxis typischerweise 12 bis 18 Monate. Das Verfahren ist zweistufig: Zuerst stellt das Unternehmen bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) einen Antrag auf Bescheinigung der F&E-Qualität des Vorhabens. Danach folgt der Antrag beim Finanzamt zur Festsetzung der Zulage auf Basis der nachgewiesenen Kosten. Die BSFZ-Bescheinigung bindet das Finanzamt inhaltlich — entscheidet aber nicht über die Höhe der Bemessungsgrundlage. Diese prüft das Finanzamt eigenständig.

Rückwirkend berechnen und beantragen ist ebenfalls möglich. Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO beträgt vier Jahre. In typischen Konstellationen sind damit vier volle zurückliegende Wirtschaftsjahre nachholbar — vorausgesetzt, die Stundenaufzeichnungen sind belastbar und eine BSFZ-Bescheinigung wird rechtzeitig beantragt, bevor die Frist abläuft.

FAQ

Wie hoch ist die Forschungszulage 2026 maximal? Für KMU beträgt die maximale Forschungszulage 4,2 Millionen Euro pro Jahr: 35 Prozent auf 12 Millionen Euro Bemessungsgrundlage. Nicht-KMU kommen auf maximal 3 Millionen Euro. Die 12-Millionen-Grenze gilt pro Unternehmensgruppe, nicht pro Gesellschaft (§ 3 Abs. 6 FZulG).

Was zählt zur Bemessungsgrundlage der Forschungszulage? Personalkosten der F&E-tätigen Mitarbeitenden (Bruttogehalt plus Arbeitgeberanteil Sozialversicherung), Eigenleistungen von Einzelunternehmern und tätigen Mitunternehmern (ab 2026: 100 €/Stunde, max. 40 Stunden/Woche), 70 Prozent der Auftragsforschungsvergütung für Aufträge ab 27.3.2024 sowie ab 2026 eine pauschale Gemeinkostenanerkennung von 20 Prozent auf die übrigen förderfähigen Aufwendungen.

Wann wird die Forschungszulage ausgezahlt? Das Finanzamt rechnet die Zulage auf die festgesetzte Steuer an. Übersteigt sie die Steuerschuld, wird der Überschuss erstattet. Für verlusttragende Unternehmen ist sie faktisch eine Barauszahlung. Zwischen Wirtschaftsjahresende und Festsetzung vergehen typischerweise 12 bis 18 Monate.

Kann ich die Forschungszulage rückwirkend berechnen und beantragen? Ja. Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO beträgt vier Jahre. In typischen Konstellationen sind vier volle zurückliegende Wirtschaftsjahre nachholbar — sofern die Personalaufzeichnungen belastbar sind und eine BSFZ-Bescheinigung rechtzeitig beantragt wird.

Zählt die Forschungszulage als steuerpflichtiges Einkommen? Nein. Die Forschungszulage ist steuerfrei und mindert nicht die steuerlich abziehbaren Betriebsausgaben.

Teil des Leitfadens
Forschungszulage 2026: Der komplette Leitfaden
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Quellen
  1. [1]
    § 3 FZulG — Förderfähige Aufwendungen und Bemessungsgrundlage— Bundesministerium der Justiz · gesetze-im-internet.de, 2026 Quelle
  2. [2]
    § 4 FZulG — Höhe der Forschungszulage— Bundesministerium der Justiz · gesetze-im-internet.de, 2026 Quelle
  3. [3]
    Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (BGBl. I Nr. 161, 18.07.2025)— Bundesgesetzblatt, 2025 Quelle
  4. [4]
    Steuerliches Investitionssofortprogramm — Auswirkungen auf die Forschungszulage— Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), 2026 Quelle
  5. [5]
    Abgabenordnung § 169 — Festsetzungsverjährung— Bundesministerium der Justiz · gesetze-im-internet.de, 2024 Quelle
“The final layer of corporate funding.”
Frankfurt · DSGVO · keine US-Clouds.