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Programm-Analyse

ZIM 2026: Was die BMWK-Reform für Mittelstands-Anträge ändert

Neue Quoten, neue Prioritäten, neue Stichtage — und was Innovationsmanager jetzt in der Pipeline-Planung anpassen sollten.

upsmart Redaktion12 min Lesezeit

Wer die öffentliche Wahrnehmung liest, könnte meinen, die ZIM-Reform sei mit dem Jahreswechsel 2024/2025 abgeschlossen gewesen. Tatsächlich ist 2026 das Jahr, in dem sich zeigt, welche Konsequenzen die mit Bundesanzeiger vom 11. Dezember 2024 in Kraft gesetzte Neufassung der Förderrichtlinie für die Antrags- und Pipeline-Planung mittelständischer Unternehmen wirklich hat[1]. Die Quoten sind seit dem 1. Januar 2025 geändert, die Projektträgerschaft ist neu zugeschnitten, Förderdeckel sind angehoben, und mit dem Haushaltsplan 2026 ist erstmals ein Jahresbudget von 558 Mio. € im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) fixiert[9]. Die praktischen Folgen für Einzelprojekte, Kooperationsprojekte und Innovationsnetzwerke werden im Zuschnitt der Pipeline 2026 sichtbar — genau dort, wo Innovationsmanager jetzt nachjustieren müssen.

558 Mio €
Ansatz für das ZIM im Haushalt 2026 (Einzelplan 09 BMWE).↳ BMWE, Haushalt 2026 [haushalt-2026]

Status quo: ZIM vor der Reform

Das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand ist das größte technologie- und branchenoffene FuE-Förderinstrument des Bundes für den Mittelstand. Seit 2008 fördert es marktorientierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte von Unternehmen bis 1 000 Beschäftigte sowie kooperierende Forschungseinrichtungen[6]. Rechtsgrundlage für die Beihilfekomponente ist Artikel 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO, Verordnung (EU) Nr. 651/2014), in dem die maximalen Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung definiert sind[8]. Das ZIM schöpft diese Intensitäten nicht vollständig aus, bleibt aber stabil innerhalb der beihilferechtlichen Obergrenzen.

Die bis Ende 2024 gültige Richtlinie von 2020 war in drei Förderformate gegliedert: Einzelprojekte für einzelne Unternehmen, Kooperationsprojekte zwischen mindestens zwei Unternehmen oder zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtung sowie Innovationsnetzwerke mit mindestens sechs kooperierenden Unternehmen. Ergänzend wurden Durchführbarkeitsstudien bezuschusst, um eine systematische technische Vorprüfung vor dem eigentlichen FuE-Vorhaben zu ermöglichen. Dieser dreigliedrige Zuschnitt bleibt mit der Reform erhalten; verändert werden die Deckel, die Zugänge für kleine Unternehmen und FuE-Einsteiger sowie die Zuordnung der Projektträger[2].

Die vom BMWK beauftragte externe Evaluation durch die Prognos AG und das ZEW Mannheim, veröffentlicht im Juli 2024, ist die empirische Grundlage für die Reform. Sie dokumentiert für den Zeitraum seit 2020 rund 14 000 bewilligte Projekte mit einem Fördervolumen von 2,3 Mrd. € und einen Hebeleffekt von etwa 1,9: Für jeden Euro Zuwendung geben die geförderten Unternehmen rund 90 Cent zusätzlich für FuE aus[5]. Bei rund 80 Prozent der bezuschussten Unternehmen lösten ZIM-Mittel weitere FuE-Aktivitäten aus, die ohne die Zuwendung nicht begonnen worden wären. Zugleich identifiziert die Evaluation Optimierungsbedarf: Zugang für Erst-FuE-Antragsteller, Kostendeckel angesichts inflationsbedingt gestiegener Personalaufwendungen, Durchlaufzeiten und die Sichtbarkeit der Durchführbarkeitsstudie[10]. Diese drei Befunde sind in die Neufassung eingeflossen.

Kernänderungen 2026

Die am 11. Dezember 2024 im Bundesanzeiger veröffentlichte Richtlinie tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2025 an die Stelle der Vorgängerfassung von 2020 und ist nach derzeitigem Stand bis zum 30. Juni 2027 befristet[1][2][3]. Für das Förderjahr 2026 — und damit für Anträge, die jetzt in die Pipeline-Planung aufgenommen werden — sind drei strukturelle Änderungen der Reform relevant.

Erstens wurden die maximal zuwendungsfähigen Kosten je Projekttyp angehoben. Für Einzelprojekte steigen sie von bisher 550 000 € auf 690 000 €; für Kooperationspartner in einem FuE-Verbund von 450 000 € auf 560 000 € pro Unternehmen, die Obergrenze je Kooperationsprojekt insgesamt liegt bei 3 Mio. €. Bei Forschungseinrichtungen im Kooperationsprojekt erhöht sich der Deckel von 220 000 € auf 280 000 €. Für Innovationsnetzwerke steigen die zuwendungsfähigen Kosten bei nationalen Vorhaben von 420 000 € auf 490 000 €, bei internationalen Netzwerken von 520 000 € auf 600 000 €[3]. Die Deckelanhebungen kompensieren im Wesentlichen die Personalkostensteigerungen der Jahre 2021 bis 2024 und eröffnen Raum für etwas größere Projektzuschnitte, ohne die AGVO-Grenzen zu berühren.

Zweitens ist der Zugang zur Durchführbarkeitsstudie erweitert worden. Die Studie war in der 2020er Fassung als optionales Instrument vor dem eigentlichen FuE-Antrag konzipiert und kam in der Praxis nur selten zum Einsatz. Mit der Reform wird sie gezielt als Einstiegsformat für junge Unternehmen und FuE-Einsteiger positioniert: kürzere Bearbeitungszyklen, reduzierte Antragsanforderungen und eine klar ausgewiesene Abfolge von Studie zu Vollantrag. Die Evaluation hatte hier strukturellen Nachsteuerungsbedarf dokumentiert[5].

Drittens ist die Projektträgerschaft neu zugeschnitten. Seit dem 1. Januar 2025 ist die AiF Projekt GmbH ausschließlich für Kooperationsprojekte zuständig; Einzelprojekte, Durchführbarkeitsstudien und Innovationsnetzwerke werden von der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH betreut[4]. Die Antragstellung läuft für beide Stränge vollständig digital über die Förderzentrale Deutschland (FZD), operativ aufgeteilt in die Portale ZIM-KOOP (AiF) und ZIM-Foyer (VDI/VDE). Für Unternehmen mit parallel laufenden Einzel- und Kooperationsprojekten bedeutet der Zuschnitt, dass zwei Projektträger parallel zu bedienen sind — mit getrennten Statuslogiken, aber vereinheitlichtem Antragsstandard.

Neue Förderquoten

Der Fördersatz im ZIM differenziert nach Unternehmensgröße, Projekttyp, Sitz in einem strukturschwachen Gebiet und internationaler Kooperation. Die Reform hält an dieser Systematik fest, hebt aber die Sätze für kleine Unternehmen und FuE-Einsteiger gezielt an.

Bei Einzelprojekten liegen die Fördersätze je nach Unternehmensgröße zwischen 25 und 45 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Kleine Unternehmen in strukturschwachen Regionen erreichen die Obergrenze von 45 Prozent, mittlere Unternehmen typischerweise 35 Prozent, große Unternehmen mit bis zu 1 000 Beschäftigten 25 Prozent[3]. Bei Kooperationsprojekten steigen die Sätze um fünf Prozentpunkte, bei internationalen Kooperationen über die IraSME-Initiative können Zuschläge bis zu einer Gesamthöhe von 55 bis 60 Prozent erreicht werden. Forschungseinrichtungen in Kooperationsvorhaben erhalten 100 Prozent der nicht-wirtschaftlichen Kosten, was die Anschlussfähigkeit an industrienahe Forschungsinstitute faktisch garantiert.

Die Obergrenze für Aufträge an Dritte innerhalb eines FuE-Projekts ist in der Reform auf 35 Prozent der Personaleinzelkosten angehoben worden[2]. Für Projekte, in denen spezialisierte Entwicklungsschritte extern vergeben werden — etwa Prototyping, numerische Simulation oder Zertifizierungsvorarbeiten — schafft dies Luft in der Kalkulation. Zu beachten ist, dass die 35-Prozent-Grenze sich ausschließlich auf Personaleinzelkosten bezieht, nicht auf die Gesamtbemessungsgrundlage; externe Leistungen mit Forschungsbeitrag müssen inhaltlich abgrenzbar sein und im Antrag als solche ausgewiesen werden.

Beihilferechtlich bewegt sich das ZIM weiterhin innerhalb der AGVO. Artikel 25 gestattet Intensitäten von bis zu 50 Prozent für industrielle Forschung und 25 Prozent für experimentelle Entwicklung, jeweils mit KMU-Zuschlägen von 10 beziehungsweise 20 Prozentpunkten und zusätzlichen Boni für effektive Kooperation oder breite Ergebnisverbreitung; für experimentelle Entwicklung ist insgesamt ein Deckel von 80 Prozent zulässig[8]. Die ZIM-Sätze liegen im Regelfall deutlich darunter, sodass die beihilferechtliche Reserve in aller Regel keine operative Restriktion bildet. Relevant wird sie erst in Kombinationsfällen — also dann, wenn ZIM mit anderen Beihilfen für dasselbe Vorhaben kumuliert.

Eine oft übersehene Änderung betrifft die Wiederholbarkeit: Seit September 2023 sind wieder bis zu zwei Bewilligungen innerhalb von zwölf Monaten je Unternehmen möglich; die zuvor geltende 24-Monats-Sperre wurde aufgehoben und in der 2025er Richtlinie bestätigt[7]. Für Unternehmen mit paralleler Produkt- und Plattform-FuE ist das eine strukturelle Öffnung: Einzelprojekt plus Kooperationsprojekt innerhalb eines Kalenderjahres sind wieder darstellbar, sofern die Vorhaben sachlich abgrenzbar sind und nicht dieselben Aufwendungen berühren.

Stichtage und Einreichfenster

Das ZIM arbeitet — anders als viele BMBF- oder EU-Programme — ohne feste Stichtage. Anträge können ganzjährig und ausschließlich digital über die Förderzentrale Deutschland eingereicht werden; Bearbeitungen erfolgen in der Reihenfolge des Eingangs[4]. Diese fortlaufende Antragstellung ist einer der Punkte, die die Evaluation 2024 als erhaltenswerte Kernarchitektur des Programms ausgewiesen hat[5]. An diesem Prinzip ändert die Reform nichts.

Was sich dennoch verändert hat, ist die tatsächliche Bearbeitungsökonomie. Mit der Neuausschreibung der Projektträgerschaft zum 1. Januar 2025 sind AiF Projekt GmbH und VDI/VDE Innovation + Technik GmbH mit je eigenen digitalen Portalen aktiv. Die Übergabe der Verantwortung erfolgte ohne Bruch in der laufenden Antragsbearbeitung, hat aber praktische Folgen: Anträge, die im vierten Quartal 2024 noch unter der alten Projektträgerstruktur eingereicht wurden, werden in der Regel nach der 2020er Richtlinie beschieden, neu eingereichte Anträge seit dem 1. Januar 2025 nach der 2025er Richtlinie[2].

Operativ bedeutet das: der Einreichungszeitpunkt ist der rechtlich maßgebliche Stichtag für die Quoten-Zuordnung. Für laufende Vorhaben in der Pipeline-Planung 2026 heißt das, dass Antragsfenster nicht an einem formalen BMWE-Datum, sondern an den eigenen technischen Reifegrad-Meilensteinen ausgerichtet werden können — mit zwei Einschränkungen. Erstens der Haushaltsvorbehalt: Bewilligungen stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. Wenn der Bundeshaushalt — wie 2024/2025 geschehen — in vorläufige Haushaltsführung übergeht, können Bewilligungen vorübergehend nicht erteilt werden[4]. Für 2026 ist das Budget mit 558 Mio. € im Einzelplan 09 des BMWE verankert[9]; auf dieser Budgetbasis ist das Risiko eines Mittelstopps deutlich geringer als in den Phasen vorläufiger Haushaltsführung 2024/2025, aber nicht ausgeschlossen.

Zweitens die Zwei-Wochen-Regel bei Kooperationsprojekten: Anträge der einzelnen Projektpartner müssen binnen vierzehn Tagen beim Projektträger eingehen, damit sie als zusammengehörig gewertet werden. Verzögert ein Partner, verschiebt sich der Eingang des Gesamtvorhabens — mit Folgen für die Budgetperiode, in der die Bewilligung vorgenommen wird[3]. Diese Regel ist keine Neuerung der Reform, wird aber durch die Trennung der Projektträger in AiF und VDI/VDE in ihrer koordinativen Bedeutung größer.

Auswirkungen auf die Projektpipeline

Für die Pipeline-Planung 2026 folgen aus der Reform vier praktische Verschiebungen, die sich in der Roadmap-Arbeit niederschlagen sollten.

Erstens: Die höheren Kostendeckel ermöglichen größere Projektzuschnitte. Ein Einzelprojekt mit zuwendungsfähigen Kosten von 690 000 € deckt bei einem Fördersatz von 35 Prozent rund 241 500 € Zuwendung ab; bei 45 Prozent Fördersatz in strukturschwachen Regionen entsprechend 310 500 €. Die Obergrenze eines Kooperationsprojekts von 3 Mio. € Gesamtvolumen eröffnet für Konsortien mit drei bis vier Unternehmen plus Forschungseinrichtung einen operativ relevanten Kalkulationsrahmen[3]. Projekte, die 2023/2024 wegen der alten Deckel zerstückelt oder verkleinert wurden, lassen sich jetzt in einem Antrag zusammenführen.

Zweitens: Die Durchführbarkeitsstudie wird zum echten Planungsinstrument. Wer ein FuE-Vorhaben mit signifikanten technischen Unsicherheiten plant, kann mit der Studie eine zeitlich und kostenseitig begrenzte Vorabklärung führen, bevor die volle Antragslogik eines Kooperations- oder Einzelprojekts aktiviert wird. Für Erst-FuE-Antragsteller reduziert das den Einstiegs-Overhead deutlich; für erfahrene Innovationsmanager ist es ein Mittel, um in unsicheren Technologiefeldern Vorlaufbudget zu sichern, ohne vorzeitig die Kooperationsarchitektur festlegen zu müssen[5].

Drittens: Die 35-Prozent-Grenze für Fremdvergabe an Dritte ändert die Kalkulationspraxis. Gerade in produktionsnahen Industrien, in denen Prototyping, Zertifizierungsvorleistungen oder hochspezialisierte Simulationen extern vergeben werden, lassen sich nun größere Anteile der Personaleinzelkosten extern abdecken[2]. Die interne Teamdimensionierung kann schlanker ausfallen, die Gesamtarchitektur eines Vorhabens wird modularer. Die Voraussetzung: jede externe Leistung muss mit eigenständigem Forschungsbeitrag dokumentiert sein — reine Auftragsfertigung oder Routine-Dienstleistungen sind nicht förderfähig.

Viertens: Die Wiederaufnahme der Zwei-Bewilligungen-pro-Jahr-Regel verändert die strategische Roadmap. Ein Unternehmen, das parallel zwei inhaltlich klar trennbare FuE-Stränge bearbeitet — etwa ein plattformorientiertes Kernvorhaben und ein kundenspezifisches Entwicklungsvorhaben — kann diese jetzt in einem einzigen Förderjahr adressieren, anstatt das zweite Vorhaben auf das Folgejahr zu verschieben[7]. Das ist besonders für Unternehmen mit hoher FuE-Quote und diverser Produktpipeline operativ bedeutsam.

In der Summe verschiebt die Reform den operativen Schwerpunkt der Pipeline-Arbeit von der Mittelbeschaffung zur inhaltlichen und zeitlichen Abstimmung. Ein gutes ZIM-Antragsportfolio hängt 2026 weniger an der Frage, ob überhaupt eingereicht wird, als an der Frage, in welcher Reihenfolge, mit welchem Projektzuschnitt und mit welchem Projektträger. Die Fragen der Ressourcenzuteilung, Kapazitätsplanung und zeitlichen Sequenzierung gewinnen an Gewicht; die Frage der Förderquote selbst ist in aller Regel sekundär, weil die relevanten Sätze aus den Reform-Anhebungen bereits gesichert sind.

Übergangsregelungen

Die Reform ist ohne formale Übergangsphase eingeführt worden. Für Bewilligungen, die auf Grundlage der 2020er Richtlinie erteilt wurden, gelten die damals verbindlichen Konditionen bis zum Projektende fort. Für Anträge, die nach dem 1. Januar 2025 eingereicht werden, gilt ausschließlich die neue Richtlinie — unabhängig davon, wann das Vorhaben intern konzipiert oder mit Kooperationspartnern abgestimmt wurde[1][2]. Der Einreichungszeitpunkt ist in beiden Richtungen die einzige maßgebliche Zäsur.

Für laufende Projekte unter der alten Richtlinie ist ein Wechsel auf die neue Fassung nicht vorgesehen. Eine Aufstockung nach den neuen Deckeln ist für bereits bewilligte Vorhaben nicht möglich; die Bemessungsgrundlage bleibt diejenige des Bewilligungsbescheides. Wer ein laufendes Vorhaben inhaltlich substanziell erweitern möchte, muss prüfen, ob eine Erweiterung im Rahmen des bestehenden Bescheides möglich ist oder ob ein Anschlussvorhaben als neuer Antrag beim zuständigen Projektträger eingereicht werden sollte. Letzteres fällt dann unter die neue Richtlinie und profitiert von den höheren Deckeln.

Die Zuständigkeitsübergabe zwischen den Projektträgern ist mit einem geordneten Datentransfer abgeschlossen worden. Anträge, die vor dem 1. Januar 2025 bei der AiF Projekt GmbH oder bei der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH eingereicht wurden, werden innerhalb der alten Zuständigkeit zu Ende bearbeitet. Laufende Projekte bleiben bei dem Projektträger, der die Bewilligung erteilt hat — für Kooperationsprojekte aus der 2020er Ära bedeutet das eine fortgesetzte Betreuung durch die bisherige Struktur, nicht zwangsläufig durch die AiF Projekt GmbH in ihrer neuen Rolle[4].

Beihilferechtlich gilt die 2025er Richtlinie — wie schon ihre Vorgängerin — als Beihilferegelung nach Artikel 25 AGVO. Die Kumulierungsregeln der AGVO bleiben unverändert: dieselben zuwendungsfähigen Kosten dürfen nicht doppelt aus EU-, Bundes- oder Landesmitteln gefördert werden, und die in Artikel 8 AGVO normierten Kumulierungsgrenzen sind einzuhalten[8]. In der Praxis bedeutet das: ZIM kann mit der Forschungszulage nach FZulG kombiniert werden, sofern dieselbe Personenstunde nicht zweimal angesetzt wird; ZIM kann nicht mit anderen Bundesförderungen für dieselben Aufwendungen kombiniert werden.

Die Befristung der Richtlinie bis zum 30. Juni 2027 ist eine strukturelle Verpflichtung zur nächsten Evaluation und gegebenenfalls Anschlussrichtlinie[2][3]. Für die Pipeline-Planung bedeutet das, dass Anschlussvorhaben mit Projektlaufzeiten, die über den 30. Juni 2027 hinausgehen, unter der aktuellen Fassung bewilligt werden können; eine Kürzung oder Umstrukturierung nach Ablauf der Befristung ist rechtlich nicht vorgesehen. Ein Vorhaben, das 2026 eingereicht und bewilligt wird, läuft auch dann nach den 2025er Konditionen weiter, wenn ab Juli 2027 eine Nachfolgerichtlinie gilt.

In der Gesamtschau ist die ZIM-Reform 2025/2026 weniger ein programmatischer Schnitt als eine systematische Nachführung der Konditionen an die inflationsbedingt gestiegenen Kosten und an die Empfehlungen der Evaluation. Sie ist für bestehende Antragsteller weitgehend vorhersehbar, für Erst-FuE-Antragsteller ein spürbar leichterer Einstieg, und für Innovationsmanager vor allem ein Anlass, die eigene Pipeline-Taktung neu zu kalibrieren. upsmart bündelt die dafür notwendigen Schritte — Vorhaben-Abgrenzung, Projekttyp-Wahl, Kalkulation innerhalb der Deckel, Koordination zwischen AiF und VDI/VDE, Kumulierungsprüfung mit FZulG und Landesprogrammen — als Plattform für Fördermanagement und hält den Status jeder einzelnen Antragsposition über den gesamten Verfahrensweg nachvollziehbar.

Primärquellen
  1. [1]
    Richtlinie „Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) — FuE-Förderung", Bundesanzeiger AT 11.12.2024 B1
    Bundesanzeiger Verlag / BMWK · 2024
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  2. [2]
    ZIM-Richtlinie 2025 — Publikationsseite mit Volltext und Kerninhalt
    BMWE / ZIM (zim.de) · 2025
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  3. [3]
    Richtlinie „Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)" — konsolidierte PDF-Fassung
    Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) · 2024
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  4. [4]
    Start der Antragstellung zur ZIM-Richtlinie 2025
    BMWE / ZIM-Geschäftsstelle · 2025
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  5. [5]
    Evaluation bestätigt positive Wirkungen des Zentralen Innovationsprogramms Mittelstand (Prognos / ZEW, im Auftrag des BMWK)
    BMWK / Prognos AG / ZEW Mannheim · 2024
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  6. [6]
    Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) — Programmseite
    Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) · 2025
    Quelle öffnen
  7. [7]
    ZIM: Wieder zwei Bewilligungen innerhalb von zwölf Monaten im ZIM möglich
    AiF Projekt GmbH (ZIM-Projektträger Kooperationsprojekte) · 2023
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  8. [8]
    Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO), Artikel 25 — Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
    Europäische Kommission, EUR-Lex · 2014
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  9. [9]
    Haushalt 2026 — BMWE-Themenseite mit ZIM-Ansatz im Einzelplan 09
    Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) · 2025
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  10. [10]
    Expertise „Wirksamkeit der geförderten FuE-Projekte und Innovationsnetzwerke im ZIM" (RKW-Kompetenzzentrum, 04/2025)
    RKW Kompetenzzentrum im Auftrag der ZIM-Geschäftsstelle · 2025
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