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Policy & Evidenz

Was der KTF-Bericht des Bundesrechnungshofs wirklich sagt

Ein Drittel der Klima- und Transformationsmittel verpufft seit 14 Jahren. Die Ursachen sind strukturell — und gehen jeden Antragsteller an.

upsmart Redaktion13 min Lesezeit

Der Klima- und Transformationsfonds (KTF) ist das größte Investitionsinstrument des Bundes. Und er ist das am konsequentesten kritisierte. Der Bundesrechnungshof hat in seinem Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zum Wirtschaftsplan 2026 einen Befund wiederholt, den er seit Errichtung des Fonds im Jahr 2011 jährlich vorträgt: Seit Bestehen des Sondervermögens wird im Jahresdurchschnitt ein Drittel der eingeplanten Mittel nicht verausgabt[1]. Das ist nicht nur eine Haushaltsnotiz. Es ist eine strukturelle Aussage über die Art, wie die Bundesrepublik ihre industriepolitischen Großvorhaben finanziert — und über die Lücke zwischen politisch beschlossener Mittelausstattung und operativ realisiertem Abfluss.

ein Drittel
der KTF-Mittel ist seit 2011 im Jahresdurchschnitt nicht verausgabt worden — so der Bundesrechnungshof in seinem Bericht zum Wirtschaftsplan 2026.↳ BRH-Bericht KTF 2026 [brh-ktf-2026]

Was der KTF ist

Der KTF ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, errichtet durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" (EKFG), in Kraft getreten am 1. Januar 2011[4]. Mit Wirkung vom 22. Juli 2022 wurde das Sondervermögen umbenannt in „Klima- und Transformationsfonds"; aus EKFG wurde KTFG[4]. Die gesetzliche Zweckbindung ist weit gefasst: Finanzierung von Maßnahmen, die der Erreichung der nationalen Klimaziele, der Transformation der Wirtschaft zur Klimaneutralität und der Versorgungssicherheit dienen.

Finanziert wird der KTF seit Überführung der EEG-Förderung in den Bundeshaushalt im Jahr 2025 im Wesentlichen aus drei Quellen: Einnahmen aus dem EU-Emissionshandel (EU-ETS), aus dem nationalen Emissionshandel (nEHS/BEHG) sowie aus Bundeszuschüssen[7]. Die CO2-preisabhängigen Einnahmen schwanken erheblich: der ETS-Zertifikatspreis bewegte sich 2023 um 83 €/t, fiel im ersten Halbjahr 2024 auf 50–70 €/t zurück und liegt damit deutlich unter den Planannahmen der Wirtschaftspläne des Fonds.

Die Ausgabenseite ist durch die beiden größten Förderpositionen dominiert: die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), im Wirtschaftsplan 2026 mit rund 12,0 Mrd. € veranschlagt, sowie — im Regierungsentwurf vom September 2025 — die Förderung des Aufbaus der Tank- und Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge mit 1,7 Mrd. € zuzüglich 2,4 Mrd. € Verpflichtungsermächtigungen für Folgejahre[9]. Hinzu kommen Programme zur Dekarbonisierung der Industrie, Klimaschutzverträge nach § 5 KTFG, Wasserstoff-Leitprojekte, Mikroelektronik-Projekte von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) und — in schwankender Höhe — Kompensationen für energieintensive Unternehmen (Strompreisausgleich).

Der Wirtschaftsplan 2026 sieht Ausgaben von insgesamt 34,8 Mrd. € vor, nach einem Regierungsentwurf von 33,1 Mrd. €, den der Haushaltsausschuss um 1,73 Mrd. € erhöht hat[8]. Die Differenz finanziert sich, so die Begründung des Ausschusses, aus erwarteten Minderabflüssen des Jahres 2025. Damit ist bereits an der strukturellen Anlage des Haushalts erkennbar, worauf der Bundesrechnungshof seit Jahren hinweist: Nicht verausgabte Mittel eines Jahres werden in Folgejahren als rechnerische Deckungsreserve eingeplant — ohne dass geprüft wäre, warum sie im jeweiligen Jahr nicht geflossen sind.

Die BRH-Befunde im Detail

Der Bericht des Bundesrechnungshofs zum Wirtschaftsplan 2026 nennt drei Befunde, die den Kern der Prüfung tragen[1]. Erstens: der Mittelabfluss bleibt systematisch hinter der Planung zurück. Zum Stichtag Ende September 2025 waren von den im Wirtschaftsplan 2025 veranschlagten Programmausgaben erst 11,8 Mrd. € tatsächlich verausgabt, was einer Quote von 32,2 Prozent entspricht[1]. Das vorläufige BMF-Jahresergebnis 2025 weist für den KTF investive Ausgaben von 17,4 Mrd. € aus — 8,3 Mrd. € weniger als geplant[7].

Zweitens: die Mittelabflussquoten unterscheiden sich zwischen den einzelnen Programmen erheblich. Der Bundesrechnungshof hatte bereits für das Haushaltsjahr 2023 dokumentiert, dass die Bundesförderung für effiziente Gebäude rund 65 Prozent ihrer Ansatzmittel nutzte, während die Förderung der Dekarbonisierung der Industrie auf 2 Prozent kam: 36 Mio. € von 2,2 Mrd. € Ansatz[2]. Vergleichbar niedrig blieben die Abflüsse beim natürlichen Klimaschutz (etwa 2 Prozent) und beim Aufbau der Elektro-Ladeinfrastruktur (rund 10 Prozent)[2]. Aggregiert blieben 2022 mehr als die Hälfte, 2023 rund 40 Prozent der Mittel im Fonds[2][10].

Drittens: der Bundesrechnungshof rügt die Ausgabesteuerung und die Informationslage des Parlaments. Das jährliche BMF-Monitoring in Form des KTF-Berichts liefert dem Haushaltsausschuss zwar Zahlen zum Mittelabfluss, aber keine belastbare Wirkungsevaluation der einzelnen Programme[2]. Der BRH kritisiert wörtlich, dass der Bundestag zu wenige Informationen zur Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der geförderten Maßnahmen erhalte, um den Wirtschaftsplan sachgerecht beschließen zu können[1][3]. Das ist kein prozeduraler Hinweis. Es ist eine Aussage über die demokratische Kontrollfähigkeit eines Instruments, das über ein gutes Zehntel des Bundesinvestitionsvolumens bewegt.

14 Jahre strukturelle Probleme

Die Kritik des Bundesrechnungshofs ist nicht neu. Sie ist so alt wie der Fonds selbst. Seit Errichtung des damaligen Energie- und Klimafonds im Januar 2011 verlangt der BRH in wiederkehrenden Berichten, die Ausgaben des Sondervermögens in den Kernhaushalt des Bundes zu integrieren[3]. Die Begründung ist über die Jahre konsistent: Das Sondervermögen umgeht Grundsätze der Haushaltswahrheit, -klarheit und -vollständigkeit, und es entzieht die in ihm gebündelten Ausgaben der jährlichen parlamentarischen Veranschlagung im Einzelplan.

Der Bundesrechnungshof hat in seinem Querschnittsbericht zu Sondervermögen aus dem Jahr 2023 ausdrücklich festgehalten, dass sich durch die Auslagerung weder eine bessere Aufgabenerfüllung noch eine höhere Effizienz belegen lasse[3]. Die Argumentation, Sondervermögen seien wegen mehrjähriger Investitionshorizonte notwendig, trage nicht: § 15 Absatz 2 BHO erlaubt auch im Kernhaushalt die Übertragbarkeit von Ausgaberesten für Investitionen. Das Argument der „Überjährigkeit" ist haushaltsrechtlich kein hinreichender Grund für ein eigenes Sondervermögen.

Die Ursachen des geringen Mittelabflusses liegen nach Analyse des BRH auf mehreren Ebenen[2][11]. Auf der Programmebene verzögern kurzfristig beschlossene Richtlinienänderungen, wechselnde politische Schwerpunktsetzungen und beihilferechtliche Genehmigungsverfahren bei der Europäischen Kommission den Förderbeginn. Klimaschutzverträge nach Carbon-Contracts-for-Difference-Modell, Wasserstoff-Großprojekte und IPCEI-Vorhaben benötigen typischerweise zwei bis drei Jahre von Programmauflage bis zu ersten Auszahlungen, weil die beihilferechtliche Notifizierung, die Ausschreibungsarchitektur und die vertragliche Umsetzung in Einklang gebracht werden müssen.

Auf der administrativen Ebene kommen begrenzte Kapazitäten der Projektträger und Bewilligungsstellen hinzu. Bereits in der Prüfung der Bundesförderung für effiziente Gebäude aus dem Jahr 2024 dokumentierte der Bundesrechnungshof Bewilligungsstaus, inkonsistente Nachweisanforderungen zwischen BAFA- und KfW-geführten Programmteilen sowie eine unzureichend digitalisierte Antragsbearbeitung[11]. Auf der Seite der Antragsteller — das ist der Befund, der für die Förderpraxis besonders relevant ist — scheitern Mittelabrufe häufig nicht am fehlenden Interesse, sondern an den Dokumentations- und Nachweispflichten, die eine ordnungsgemäße Mittelverwendung gegenüber dem Bundeshaushalt belegen sollen.

Ein viertes strukturelles Problem ist die Einnahmenseite. Der KTF speist sich zu erheblichen Teilen aus CO2-Preis-Einnahmen, die jährlich mit Volatilitäten von 30 bis 40 Prozent schwanken. Der Bundesrechnungshof weist darauf hin, dass die Wirtschaftspläne des Fonds in den Jahren 2024 und 2025 von Zertifikatspreisen ausgingen, die durch den Markt nicht validiert wurden[2]. Daraus folgt eine doppelte Planungsunsicherheit: Einnahmenrisiken auf der Finanzierungsseite, Abflussrisiken auf der Ausgabenseite — beide in einem Instrument, das industriepolitische Langfristentscheidungen absichern soll.

Das BVerfG-Urteil vom 15. November 2023

Der zweite große Eingriff in die Architektur des KTF kam nicht aus der Rechnungsprüfung, sondern aus Karlsruhe. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts erklärte mit Urteil vom 15. November 2023 (2 BvF 1/22) das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 für nichtig[5][6]. Mit diesem Gesetz hatte der Bundesgesetzgeber eine im Jahr 2021 erteilte, pandemiebezogene Kreditermächtigung im Umfang von 60 Mrd. € rückwirkend auf den damaligen Energie- und Klimafonds umgewidmet. Das Gericht hat diese Umwidmung aus drei eigenständig tragenden Gründen für verfassungswidrig erklärt.

„Das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 ist mit Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig."
— Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. November 2023 — 2 BvF 1/22, Tenor[5]

Erster tragender Grund: Der für Notlagenkredite nach Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG geforderte Veranlassungszusammenhang zwischen der außergewöhnlichen Notsituation und den mit dem Kredit finanzierten Maßnahmen war nicht hinreichend dargelegt. Die Mittel sollten langfristige Transformationsaufgaben finanzieren, nicht unmittelbare Folgen der Pandemie[6]. Zweiter tragender Grund: Der Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit (Art. 110 Abs. 2 GG) schließt es aus, Kreditermächtigungen eines Haushaltsjahres in einem Sondervermögen zu „parken" und über Folgejahre hinweg auszugeben[5]. Dritter tragender Grund: Der Grundsatz der Vorherigkeit (Art. 110 Abs. 2 GG) wurde verletzt, weil das Gesetz erst nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres 2021 in Kraft gesetzt wurde[5].

Die unmittelbare Folge: Der KTF verlor eine Kreditermächtigung in Höhe von 60 Mrd. €, was rund zwei Drittel des damaligen Fondsvolumens entsprach[6]. Die mittelbaren Folgen reichen weiter. Das Urteil präzisiert, unter welchen Bedingungen Sondervermögen des Bundes über den Kernhaushalt hinaus Kreditermächtigungen aufnehmen dürfen. Künftige Umwidmungen ungenutzter Ermächtigungen sind nach dieser Maßgabe nur noch eingeschränkt zulässig; der Haushaltsgesetzgeber muss Notlagenkredite jahresbezogen veranschlagen und verbrauchen, nicht in Sondervermögen verstetigen.

Für den KTF bedeutete das konkret: Programme, die auf Basis der gestrichenen 60 Mrd. € bereits budgetiert waren — u. a. in der Bundesförderung für effiziente Gebäude, bei der Dekarbonisierung der Industrie und im Wasserstoffhochlauf —, mussten im Nachtragshaushalt 2023 und im Haushaltsentwurf 2024 neu unterlegt werden. Der haushaltspolitische Spielraum für den Fonds ist seither enger; die Einnahmenbasis ist stärker an den Emissionshandel und allgemeine Bundeszuschüsse gebunden.

Was das für Antragsteller bedeutet

Für Unternehmen, Hochschulen und kommunale Träger, die Mittel aus dem KTF beantragen oder planen, ziehen sich aus Bericht und Urteil drei operative Konsequenzen. Sie betreffen weniger das formale Antragsverfahren als die Verlässlichkeit der Mittelausstattung, die Geschwindigkeit der Bewilligung und die Planbarkeit des Cashflows über mehrere Wirtschaftsjahre.

Erstens — Mittelausstattung und Richtlinien-Stabilität: Der Wirtschaftsplan des KTF ist kein garantierter Auszahlungsrahmen. Er ist ein Haushaltsansatz, dessen Realisierung von CO2-Preisniveau, gesamtwirtschaftlicher Lage und politischer Priorisierung abhängt. Die Revision des Wirtschaftsplans 2024 nach dem Karlsruher Urteil hat gezeigt, dass Programme innerhalb weniger Wochen aussetzen, gekürzt oder umgestaltet werden können[6]. Für Antragsteller ist die Konsequenz: eine Förderung ist erst mit bestandskräftigem Zuwendungsbescheid verbindlich. Vor diesem Stichtag sollten Vorhaben nicht so dimensioniert werden, dass sie ohne die Zulage wirtschaftlich nicht tragfähig sind.

Zweitens — Bewilligungsgeschwindigkeit und Dokumentationslast: Die geringen Mittelabflussquoten bei der Industrie-Dekarbonisierung (2 Prozent im Jahr 2023), bei der Ladeinfrastruktur (etwa 10 Prozent) und beim natürlichen Klimaschutz (2 Prozent) entstehen auch durch Nachweispflichten, die Antragsteller häufig unterschätzen[2]. Zuwendungsrecht nach §§ 23, 44 BHO verlangt einen lückenlosen Verwendungsnachweis: technische Zuordnung der Aufwendungen zum geförderten Vorhaben, Zeiterfassung für Personalkosten, Ausschreibungsnachweise für Auftragsvergaben, getrennte Buchführung nach Art und Umfang der geförderten Maßnahme. Die BEG-Prüfung des Bundesrechnungshofs aus dem Jahr 2024 benennt Dokumentationslücken als häufigsten Grund für Kürzungen im Verwendungsnachweis[11]. Für die Liquiditätsplanung eines Vorhabens bedeutet das: nicht der Bewilligungszeitpunkt ist das kritische Datum, sondern die Anerkennung des Verwendungsnachweises — sie liegt regelmäßig zwölf bis vierundzwanzig Monate später.

Drittens — Risiken aus Rückforderung und beihilferechtlicher Prüfung: Mehrere Großprogramme des KTF, darunter die Klimaschutzverträge, der Wasserstoff-Hochlauf und IPCEI-Vorhaben, setzen eine beihilferechtliche Notifizierung oder Freistellung durch die Europäische Kommission voraus. Der Bundesrechnungshof hat darauf hingewiesen, dass einzelne Programme in den Jahren 2023 und 2024 erst nach mehrmonatigen Genehmigungsverfahren starten konnten[2]. Rückforderungen nach Art. 108 AEUV kommen in Betracht, wenn eine Beihilfe ohne Notifizierung gewährt wurde; das Risiko liegt grundsätzlich beim Mitgliedstaat, kann jedoch über Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids an den Empfänger durchgereicht werden. Vor Projektbeginn ist zu prüfen, ob die konkrete Förderung auf einer freigestellten Rechtsgrundlage beruht — AGVO, De-minimis, Klimaschutz-, Umweltschutz- und Energiebeihilfe-Leitlinien (KUEBLL) — oder einer einzelfallbezogenen Notifizierung.

Die Schlussfolgerung für die operative Förderplanung ist nüchtern: Der KTF bleibt das größte verfügbare Finanzierungsreservoir für Klimainvestitionen in Deutschland. Er ist kein verlässliches Instrument im Sinne eines mehrjährig gesicherten Budgets — das ist sogar die Wortwahl, die der Bundesrechnungshof in seinem Bericht an den Haushaltsausschuss wählt, wenn er von „erheblichen Risiken für den KTF als verlässliches Finanzierungsinstrument" spricht[1].

Ausblick und offene Fragen

Die strukturellen Fragen, die der Bundesrechnungshof seit vierzehn Jahren aufwirft, sind 2026 nicht beantwortet. Erstens — Integration in den Kernhaushalt: Die Forderung, die KTF-Ausgaben in den Einzelplan des jeweils federführenden Ressorts zu überführen, ist in den Koalitionsberatungen der 20. Wahlperiode nicht aufgegriffen worden und auch im Regierungsentwurf für 2026 nicht enthalten[3][8]. Die politische Begründung — mehrjährige Planungssicherheit für Transformationsvorhaben — hat das BVerfG 2023 haushaltsverfassungsrechtlich ausdrücklich nicht als tragfähig anerkannt. Die Frage, ob der KTF in seiner jetzigen Form langfristig Bestand hat, bleibt auf der Agenda.

Zweitens — Wirkungsevaluation: Das jährliche KTF-Monitoring liefert Mittelabfluss-Daten, keine systematische Wirkungsanalyse der Einzelmaßnahmen[10]. Der BRH fordert seit dem Bericht 2023, Evaluationen nach § 7 BHO konsequent auf KTF-Programme anzuwenden; ein inhaltlich vergleichbares Set an Indikatoren für die Wirksamkeit einzelner Förderlinien ist bisher nicht öffentlich verfügbar[3]. Für Parlament und Antragsteller fehlt damit eine Grundlage, um zu beurteilen, welche Programme tatsächlich klimawirksam sind — und welche formell abfließen, ohne den intendierten Transformationsbeitrag zu leisten.

Drittens — CO2-Preis-Risiken: Die Abhängigkeit der KTF-Einnahmen von EU-ETS und nationalem Emissionshandel wird durch die eingepreiste Anhebung des nationalen Zertifikatspreises ab 2027 nicht verringert. Im Gegenteil: Die Überführung des Straßenverkehrs und Gebäudesektors in das EU-ETS 2 ab 2027 verlagert einen Teil der bisher nationalen Einnahmen in europäische Mechanismen, deren Verteilung zwischen Bund, Ländern und EU-Klimasozialfonds noch nicht abschließend geregelt ist. Der Bundesrechnungshof hat hierzu bisher keine abschließende Bewertung veröffentlicht.

Viertens — Konsolidierung der Programmarchitektur: Der Wirtschaftsplan 2026 enthält zwischen fünfundzwanzig und dreißig einzeln bezifferte Titel; die Programmvielfalt überfordert nach Einschätzung des Bundesrechnungshofs sowohl die Bewilligungsstellen als auch die Adressaten[1]. Ob der Gesetzgeber in den Verhandlungen zum Wirtschaftsplan 2027 eine Bündelung vornimmt — und welche Kriterien dafür gelten —, ist offen.

Für die operative Fördermanagement-Praxis wird der KTF 2026 damit zum Stresstest. Er bewegt 34,8 Mrd. € und zugleich mehrjährige Verpflichtungsermächtigungen von rund 89 Mrd. € für Folgejahre[8]. In dieser Dimension entscheidet sich ein erheblicher Teil der öffentlichen Transformationsfinanzierung. Ob ein Drittel davon wieder im Fonds verbleibt, oder ob die beschlossenen Mittel 2026 tatsächlich in den industriellen und gebäudewirtschaftlichen Realökonomien ankommen, wird der nächste Bericht des Bundesrechnungshofs zeigen. upsmart bildet die vollständige Verfahrenskette — von der Programmdiagnose über Antrag, Bewilligung und Verwendungsnachweis bis zum Mittelabruf — als Plattform für Fördermanagement ab. Jeder Statuswechsel, jede Frist, jede Rückfrage der Bewilligungsstelle bleibt in einem einzigen Systemstand nachvollziehbar. Das ist keine Beratung. Das ist die operative Infrastruktur, die ein Fonds dieser Größenordnung von seinen Empfängern verlangt, ohne sie bisher selbst bereitzustellen.

Primärquellen
  1. [1]
    Bericht nach § 88 Absatz 2 BHO an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages — Beratungen zum Entwurf des Wirtschaftsplans 2026 für den Klima- und Transformationsfonds (KTF)
    Bundesrechnungshof · 2025
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  2. [2]
    Bericht nach § 88 Absatz 2 BHO an den Haushaltsausschuss — Beratungen zum Entwurf des Wirtschaftsplans 2025 für den Klima- und Transformationsfonds (KTF)
    Bundesrechnungshof · 2024
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  3. [3]
    Bericht nach § 88 Absatz 2 BHO an das Bundesministerium der Finanzen — Sondervermögen und ihre Bedeutung für den Bundeshaushalt
    Bundesrechnungshof · 2023
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  4. [4]
    Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds" (KTFG, früher EKFG, in Kraft seit 1. Januar 2011)
    Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · 2023
    Quelle öffnen
  5. [5]
    Urteil des Zweiten Senats vom 15. November 2023 — 2 BvF 1/22: Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 ist nichtig
    Bundesverfassungsgericht · 2023
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  6. [6]
    Pressemitteilung Nr. 101/2023 zum Urteil 2 BvF 1/22: Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 ist nichtig
    Bundesverfassungsgericht · 2023
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  7. [7]
    Vorläufiger Abschluss von Bundeshaushalt, KTF und SVIK 2025 (BMF-Monatsbericht Januar 2026, Kapitel 2.1)
    Bundesministerium der Finanzen · 2026
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  8. [8]
    Etat 2026: Klima- und Transformationsfonds — Beschluss des Haushaltsausschusses zum Wirtschaftsplan KTF 2026 (hib 1127334)
    Deutscher Bundestag, heute im Bundestag · 2025
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  9. [9]
    Wirtschaftsplan des KTF 2026 im Regierungsentwurf — erste Beratungen zum Einzelplan 60 (hib 1111618)
    Deutscher Bundestag, heute im Bundestag · 2025
    Quelle öffnen
  10. [10]
    13. KTF-Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag (Berichtsjahr 2023)
    Bundesministerium der Finanzen · 2024
    Quelle öffnen
  11. [11]
    Prüfung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) — Bericht an den Haushaltsausschuss
    Bundesrechnungshof · 2024
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