Nichtinvestive Städtebauförderung (VwV-NIS)

Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

Förderart
Zuschuss
Fördergeber
Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg
Stand
23.12.2025

Worum es geht

Wenn Sie als Gemeinde in Baden-Württemberg nichtinvestive Maßnahmen planen, mit denen Sie die städtebaulichen Maßnahmen in einem Sanierungsgebiet ergänzen und den sozialen Zusammenhalt und die Integration im Quartier stärken, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Das Land Baden-Württemberg fördert in Ergänzung der Städtebauförderung die Begleitung, Unterstützung und Verstetigung nichtinvestiver Maßnahmen, die die Zwecke des integrierten Entwicklungskonzepts im jeweiligen Sanierungsgebiet unterstützen und die ohne die Förderung nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang verwirklicht werden können.

Sie bekommen die Förderung für nichtinvestive Maßnahmen zur

  • Betreuung von Kindern und Jugendlichen in der Freizeit,
  • Integration von Migrantinnen und Migranten,
  • Inklusion von Menschen mit Behinderungen,
  • Teilhabe von älteren Menschen am Leben im Quartier,
  • Beteiligung und Mitwirkung der Einwohnerinnen und Einwohner aller Generationen und Mobilisierung ehrenamtlichen Engagements,
  • Verbesserung des Stadtteilimages durch Erhöhung der Nutzungsvielfalt und Stärkung des Zusammenhalts im Quartier

Stärkung der bedarfsgerechten Nahversorgung und

  • Belebung der (Quartiers-)Zentren.
  • Sie können die Förderung im Rahmen eines Verfügungsfonds, für den Einsatz eines Quartiersmanagements oder für sonstige geeignete nichtinvestive Maßnahmen – einzeln oder auch kombiniert – erhalten.
  • Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
  • Die Höhe der Förderung beträgt maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, jedoch maximal EUR 100.000 je städtebauliches Erneuerungsgebiet. Noch nicht abgerechnete Förderungen aus dem Programm für nichtinvestive Städtebauförderung (NIS) werden auf den Förderhöchstbetrag angerechnet.
  • Sie können die Förderung mit anderen öffentlichen Fördermitteln kumulieren, jedoch keine Doppelförderung erhalten.
  • Ihren Antrag richten Sie bitte im Rahmen von jährlichen Ausschreibungsrunden an das zuständige Regierungspräsidium.

Was Sie zusätzlich wissen sollten

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden in Baden-Württemberg.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre geplanten Maßnahmen müssen einen konkreten Bezug zum städtebaulichen Erneuerungsgebiet aufweisen.
  • Sie dürfen mit der Maßnahme vor Bewilligung der Förderung nicht beginnen.

Begriffe aus diesem Text

Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 23.12.2025. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber

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Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.

Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.

Zuständig

Wer dieses Programm vergibt.

zuständiges Regierungspräsidium in Baden-Württemberg

rp.baden-wuerttemberg.de

Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Nichtinvestive Städtebauförderung (VwV-NIS) von Bundesministerium für Wirtschaft.

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