Förderung im Rahmen des Hessischen Perspektivprogramms zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen schwerbehinderter Menschen (HePAS 2024)
Worum es geht
Wenn Sie Menschen mit schweren Behinderungen einen Arbeitsplatz bieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Prämie erhalten.
Das Land Hessen unterstützt Sie als Arbeitgeberin und Arbeitgeber, wenn Sie schwerbehinderte Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einstellen.
Sie erhalten die Förderung in folgenden Bereichen:
- Übergang Schule und Beruf,
- Inklusionsberatung in Kammern,
- Praktika,
- Probebeschäftigung,
- Ausbildungsprämie (plus zusätzliche Prämie für die Einstellung schwerbehinderter arbeitsloser und arbeitsuchender Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben),
- Einstellungsprämie (plus zusätzliche Prämie für die Einstellung schwerbehinderter arbeitsloser und arbeitsuchender Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben),
- Ausgleich und Übergangsprämie für Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM),
- Inklusions- und Übergangsmanagement,
- Abschluss Inklusionsvereinbarungen,
- Heranführung an Ausbildung und Beschäftigung,
- Begleitung in Ausbildung und Beschäftigung,
- Projektförderung.
- Sie erhalten die Förderung als Prämie.
- Die Höhe der Prämie und die Förderdauer hängen vom jeweiligen Förderbereich ab.
- Ihren Antrag stellen Sie normalerweise vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses beim Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) Integrationsamt.
Was Sie zusätzlich wissen sollten
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Arbeitgeberinnen und Abeitgeber, die schwerbehinderte Menschen einstellen und beschäftigen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Zielgruppe des Programms sind vor allem
- schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
- junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Anschluss an die Beendigung der Schulzeit zur Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,
- Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstätte für Menschen mit Behinderungen (WfbM) oder einer innerbetrieblichen Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX in den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln,
- schwerbehinderte Menschen, die gemäß § 155 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX im Arbeitsleben besonders betroffen sind und zur Teilhabe auch der Unterstützung der Integrationsfachdienste (IFD) bedürfen), sowie
- schwerbehinderte Menschen, die in einem Inklusionsbetrieb eine Beschäftigung finden.
- Das zu fördernde Beschäftigungsverhältnis muss in Hessen sein.
- Es muss sich um ein Beschäftigungsverhältnis von mindestens 15 Stunden pro Woche handeln.
- Sie müssen ein tarifliches oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, ein für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliches Arbeitsentgelt zahlen.
- Bitte beachten Sie die spezifischen Voraussetzungen für die einzelnen Förderbereiche.
Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 07.02.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber
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Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.
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Zuständig
Wer dieses Programm vergibt.
Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Förderung im Rahmen des Hessischen Perspektivprogramms zur Verbesserung der Arbe.
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