Förderung der Errichtung von Landstromanlagen in gewerblichen Häfen
- Förderart
- Zuschuss
- Region
- Schleswig-Holstein
- Stand
- 09.05.2026
Worum es geht
Wenn Sie in den Neu- oder Ausbau einer Landstromanlage in einem gewerblichen Hafen in Schleswig-Holstein investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei dem Neu- oder Ausbau einer Landstromanlage in einem gewerblichen Hafen, um die bordeigene Stromversorgung gewerblicher Schiffe mit fossilen Energieträgern während ihrer Liegezeiten durch eine landseitige Stromversorgung aus erneuerbaren Energien zu ersetzen.
Sie bekommen die Förderung für
- Ihre Bau- und Baunebenkosten,
- sonstige Nebenkosten, beispielsweise für Projektmanagement, Gutachterinnen und Gutachter sowie Sachverständige, sowie
- Ihre Auslagen und Gebühren für Genehmigungen und Planfeststellung.
- Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
- Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten. In begründeten Ausnahmefällen können Sie bis zu 85 Prozent der förderfähigen Kosten erhalten.
- Projekte mit zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als EUR 1 Million bei Anlagen für Seeschiffe und weniger als EUR 100.000 bei Anlagen für Binnenschiffe werden nicht gefördert.
- Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn der Maßnahmen an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, Referat Häfen und Schifffahrt.
Was Sie zusätzlich wissen sollten
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht, sofern sie nachweislich und überwiegend im öffentlichen Auftrag handeln und eventuelle Gewinne aus der Investition für Zwecke mit verkehrs- und umweltpolitischen Zielen einsetzen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Ihre Landstromanlage muss
- Strom aus erneuerbaren Energien liefern, soweit dies rechtlich und technisch möglich ist,
- die geltenden gesetzlichen und technischen Standards erfüllen,
- insbesondere der gewerblichen Schifffahrt dienen,
- unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein,
- eine belastbare Prognose auf ein ausreichend hohes Nutzungspotenzial haben sowie
- dauerhaft und wirtschaftlich betrieben und unterhalten werden.
- Die Dauer der Zweckbindung der Mittel beträgt 15 Jahre.
- Sie müssen die messbare Verringerung von Emissionen der Schiffsmaschinen (Monitoringdaten zu Kohlenstoffdioxid, Schwefeloxide, Stickoxide und Feinstaub) während der Liegezeiten im Hafen darstellen.
- Sie dürfen mit den Maßnahmen erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides beginnen.
Nicht gefördert werden
- Ihre Verwaltungskosten (ausgenommen erforderliche Planungsleistungen Dritter außerhalb der öffentlichen Verwaltung),
- Kosten, die nicht ausschließlich der Landstromanlage zurechenbar sind, wie Grunderwerb einschließlich Nebenkosten, Ihre Eigenleistungen, Beiträge und Gebühren, Bauleitplanung, Finanzierungskosten, Abnahmen,
- Ihre Kosten für die Durchführung von reinen Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen.
Begriffe aus diesem Text
Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 09.05.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber
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Zuständig
Wer dieses Programm vergibt.
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
24105 Kiel
Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Förderung der Errichtung von Landstromanlagen in gewerblichen Häfen von Bundesmi.
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