Einzelbetriebliches Förderungsprogramm Landwirtschaft (RL-EFP) – Förderung von Investitionen zur Diversifizierung (FID)

zuständiger Landrat

Region
Hessen
Fördergeber
zuständiger Landrat
Stand
07.02.2026

Worum es geht

Wenn Sie für Ihr landwirtschaftliches Unternehmen zusätzliche Einkommensquellen erschließen möchten und dafür Investitionen und Modernisierungsmaßnahmen nötig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss oder auch eine Bürgschaft erhalten.

Das Land Hessen unterstützt Sie mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbstständiger Tätigkeit im ländlichen Raum.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Errichtung, den Erwerb oder die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
  • die Erstanschaffung von neuen Maschinen und Anlagen im Rahmen der Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen, einschließlich Computersoftware,
  • allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Baugenehmigungen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen,
  • Investitionen im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof“ bis zur Gesamtkapazität von 25 Gästebetten.
  • Sie erhalten die Förderung als Zuschuss oder als Ausfallbürgschaft zur Absicherung von Kapitalmarktdarlehen.
  • Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 25 Prozent des förderungsfähigen Investitionsvolumens. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt EUR 10.000.
  • Die Höhe der anteiligen modifizierten Ausfallbürgschaft des Landes beträgt bis zu 70 Prozent des Darlehensbetrages.
  • Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an den zuständigen Landrat.

Was Sie zusätzlich wissen sollten

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Unternehmen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Unternehmen erwirtschaftet mehr als 25 Prozent seiner Umsatzerlöse durch landwirtschaftliche Erzeugnisse und erreicht oder überschreitet die Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 1 Abs. 2 ALG) oder verfolgt als landwirtschaftlicher Betrieb unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.
  • Sie erhalten die Förderung auch als Inhaberin oder Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen, als deren Ehegattin oder Ehegatte oder Lebenspartnerin und Lebenspartner und mitarbeitendes Familienmitglied, wenn Sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbstständige Existenz gründen oder entwickeln.
  • Sie müssen die Wirtschaftlichkeit Ihres Unternehmens und Ihres Investitionskonzeptes nachweisen.
  • Sie müssen die geförderten Investitionen in Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen für einen Zeitraum von 12 Jahren nach Fertigstellung, Investitionen in Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Lieferung dem Zuwendungszweck entsprechend verwenden und dürfen sie nicht verkaufen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Investitionen, die die Erzeugung von Anhang-I-Erzeugnissen betreffen, laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen, Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen, Landankauf sowie Investitionen in den Bereichen Biorohstoffe/erneuerbare Energien/Kurzumtriebsplantagen,
  • Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals beteiligt ist,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten.

Begriffe aus diesem Text

Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 07.02.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber

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Zuständig

Wer dieses Programm vergibt.

zuständiger Landrat

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Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Einzelbetriebliches Förderungsprogramm Landwirtschaft (RL-EFP) – Förderung von I.

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