Kofinanzierung: wenn mehrere Geber ein Vorhaben tragen

Kofinanzierung heißt, dass ein Vorhaben aus mehreren Quellen finanziert wird, etwa aus einem EU-Fonds, Landesmitteln und dem Eigenanteil des Empfängers.

Die europäische Regel dahinter

Die europäischen Struktur- und Investitionsfonds finanzieren Vorhaben grundsätzlich nicht allein. Ein Anteil kommt aus dem Fonds, ein weiterer aus nationalen öffentlichen oder privaten Mitteln. Deshalb tragen Landesprogramme häufig den Zusatz EFRE, ESF oder JTF, obwohl das Land sie vergibt.

Für den Antragsteller ändert das den Ansprechpartner nicht, wohl aber die Pflichten: Bei Mitteln aus einem EU-Fonds kommen Hinweispflichten auf die Herkunft der Mittel hinzu, und die Prüfungsrechte reichen weiter.

Kumulierung: was sich addieren darf und was nicht

Zwei Förderungen für dieselben Kosten sind nicht beliebig kombinierbar. Das Beihilferecht begrenzt, wie hoch die Förderung für dieselben beihilfefähigen Kosten insgesamt ausfallen darf. Wer zwei Programme kombinieren will, muss vorher klären, ob sich die Quoten addieren oder ob die höhere gilt.

Was sich in der Regel nicht beißt, sind Förderungen für verschiedene Kosten desselben Vorhabens. Hier kommt es auf eine saubere Zuordnung an, und die entsteht nur, wenn sie von Anfang an mitgeführt wird.

Wo das geregelt ist

Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO)
Die Kumulierungsregeln bestimmen, bis zu welcher Höhe Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten zusammengerechnet werden dürfen.
Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2831
De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn dadurch die zulässige Beihilfeintensität überschritten würde.

Häufige Fragen

Was bedeutet kofinanziert?

Dass ein Vorhaben aus mehreren Quellen bezahlt wird, typischerweise aus einem EU-Fonds, aus nationalen Mitteln und aus dem Eigenanteil des Empfängers.

Kann ich zwei Förderprogramme kombinieren?

Für verschiedene Kosten eines Vorhabens häufig ja. Für dieselben Kosten begrenzt das Beihilferecht die Summe: Artikel 8 der AGVO regelt, wie weit kumuliert werden darf.

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