De-minimis: welche Grenze gilt und wie wird sie berechnet?
De-minimis-Beihilfen sind so geringe staatliche Zuwendungen, dass die EU sie nicht als wettbewerbsverzerrend ansieht und auf ein Genehmigungsverfahren verzichtet.
Warum es die Regel gibt
Staatliche Beihilfen an Unternehmen sind im europäischen Binnenmarkt grundsätzlich anmeldepflichtig: Die Kommission prüft, ob sie den Wettbewerb verzerren. Für kleine Beträge wäre dieses Verfahren teurer als die Beihilfe selbst. Die De-minimis-Verordnung zieht deshalb eine Schwelle, unterhalb derer die Wirkung auf den Handel als so gering gilt, dass keine Anmeldung nötig ist.
Der Zeitraum ist gleitend, nicht kalendarisch
Der häufigste Fehler bei der Berechnung: Der Zeitraum läuft nicht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Er ist gleitend und reicht von der geplanten Bewilligung drei Jahre zurück. Wer heute beantragt, muss zusammenzählen, was in den letzten drei Jahren ab heute geflossen ist, nicht was in den letzten drei Kalenderjahren geflossen ist.
Ein Unternehmen, nicht eine Gesellschaft
Die Schwelle gilt je Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn. Verbundene Gesellschaften, etwa über Mehrheitsbeteiligung oder beherrschenden Einfluss, zählen zusammen als ein einziges Unternehmen. Wer mehrere Gesellschaften hält, kann die Schwelle nicht durch Aufteilung vervielfachen.
Die Erklärung im Antrag
Jeder Antrag, der auf De-minimis gestützt wird, verlangt eine Erklärung über alle De-minimis-Beihilfen des maßgeblichen Zeitraums. Der Antragsteller gibt sie ab, nicht die Behörde. Wer sie falsch ausfüllt, riskiert die Rückforderung der gesamten Beihilfe und den Vorwurf unrichtiger Angaben über subventionserhebliche Tatsachen.
Wo das geregelt ist
- Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2831
- Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen.
- Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2831
- Der Dreijahreszeitraum ist gleitend: Maßgeblich sind die drei Jahre, die der Gewährung der neuen Beihilfe vorausgehen.
- Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2832
- Für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gilt eine eigene, höhere Obergrenze von 750.000 Euro in drei Jahren.
- Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2831
- Verbundene Unternehmen gelten für die Anwendung der Obergrenze als ein einziges Unternehmen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die De-minimis-Grenze?
300.000 Euro je Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren, nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2831. Für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gilt nach der Verordnung (EU) 2023/2832 eine eigene Grenze von 750.000 Euro.
Sind das drei Kalenderjahre?
Nein. Der Zeitraum ist gleitend und reicht von der Gewährung der neuen Beihilfe drei Jahre zurück. Das ist die häufigste Fehlerquelle bei der Berechnung.
Zählen Beihilfen meiner Tochtergesellschaft mit?
Ja, wenn die Gesellschaften im Sinne der Verordnung verbunden sind, etwa durch Stimmrechtsmehrheit oder beherrschenden Einfluss. Sie gelten dann als ein einziges Unternehmen.
Was passiert, wenn die Grenze überschritten wird?
Die Beihilfe kann nicht als De-minimis-Beihilfe gewährt werden. Ein bereits ergangener Bescheid kann widerrufen und der Betrag zurückgefordert werden.