Zuwendungen zur Errichtung von Landstromanlagen für die gewerbliche Binnenschifffahrt
- Förderart
- Zuschuss
- Region
- Nordrhein-Westfalen
- Stand
- 01.03.2026
Worum es geht
Wenn Sie Landstromplätze für Frachtschiffe und gewerblich betriebene Fahrgastschiffe ausbauen oder neu bauen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie beim erstmaligen Neu- und Ausbau von mindestens 10 Jahre betriebenen Landstromanlagen an Liegeplätzen für Frachtschiffe und gewerblich betriebene Fahrgastschiffe.
Sie erhalten die Förderung für
- Landstromanlagen, angeschlagene Kabel, Leistungselektronik,
- Lastmanagement bei mehreren Landstromanlagen,
- Energiemanagementsysteme,
- Kennzeichnung,
- Fundament, Anfahrschutz, Beleuchtung,
- Tiefbau, Wiederherstellung der Oberfläche für Anlage und erforderliche Zuleitungen,
- Montage und Inbetriebnahme,
- Netzanschluss, das heißt die technische Verbindung des Ladestandorts an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz sowie das Telekommunikationsnetz,
Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses und
- erforderliche Planungsleistungen Dritter.
- Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
- Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal EUR 150.000 für eine einzelne Landstromanlage für die Güterbinnenschifffahrt und maximal EUR 525.000 für eine einzelne Anlage der Personenschifffahrt.
- Richten Sie Ihren Antrag vor Beginn Ihres Vorhabens bitte über das elektronische Antragsformular an die Bezirksregierung Arnsberg.
Was Sie zusätzlich wissen sollten
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Vor Erteilung des Zuwendungsbescheides dürfen Sie mit dem Vorhaben nicht beginnen.
- Sie müssen ein hohes Nutzungspotenzial der zu fördernden Anlage durch die gewerbliche Binnenschifffahrt im Mindestbetriebszeitraum überzeugend darlegen, das heißt, dass der mit einer Landstromanlage ausgestattete Liegeplatz regelmäßig von landstromfähigen Schiffen genutzt wird oder dies durch entsprechende Reedereierklärungen oder lokale Regelungen absehbar wird.
- Beachten Sie bitte, dass die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Bau, die Modernisierung, den Betrieb oder die Anmietung einer geförderten Landstromanlage durch Dritte zu wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und auflagenfreien Bedingungen erfolgen muss.
- Sie müssen die gleichberechtigte Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für das Personal nachfragender Frachtschiffe und gewerblich betriebener Fahrgastschiffe zu den allgemein bekannten Betriebszeiten und allgemein bekannten Nutzungsbedingungen des Liegeplatzes diskriminierungsfrei zu Marktbedingungen ermöglichen.
- Anlagen, für die Sie eine Förderung erhalten, müssen mindestens 10 Jahre betrieben und unterhalten werden sowie mindestens 10 Jahre nach Inbetriebnahme dauerhaft mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen versorgt werden.
- Der in den geförderten Anlagen genutzte Strom muss nachweislich und gemäß Energiewirtschaftsgesetz zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien stammen und nach Möglichkeit durch Anlagen erzeugt werden, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht älter als 6 Jahre sind.
- Unternehmen in Schwierigkeiten werden nicht gefördert.
Begriffe aus diesem Text
Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 01.03.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber
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Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.
Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.
Zuständig
Wer dieses Programm vergibt.
Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Zuwendungen zur Errichtung von Landstromanlagen für die gewerbliche Binnenschiff.
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