WIPANO
Deine erste Patentanmeldung — bis zu 16.000 EUR Zuschuss vom Bund.
WIPANO fördert kleine und mittlere Unternehmen, die zum ersten Mal eine Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster anmelden möchten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) stellt über den Projektträger Jülich (PtJ) bis zu 10.000 EUR für die Anmeldung (Modul 1) und bis zu 6.000 EUR für die anschließende Verwertung (Modul 2) bereit — insgesamt maximal 16.000 EUR bei 50 % Förderquote. Voraussetzung: In den letzten 3 Jahren wurde weder ein Patent noch ein Gebrauchsmuster angemeldet. Der Antrag läuft über easy-Online; Bewilligung erfolgt bei Erfüllung aller Kriterien ohne Wettbewerb.
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Voraussetzungen
- KMU-Status gemäß Anhang I AGVO: weniger als 250 Beschäftigte UND Jahresumsatz ≤ 50 Mio EUR oder Bilanzsumme ≤ 43 Mio EUR (verbundene und Partnerunternehmen einbeziehen).
- Zugehörigkeit zur gewerblichen Wirtschaft — hauptberuflich betrieben; Vereine und gGmbH sind ausgeschlossen.
- Mindestens eine Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland.
- 3-Jahres-Lücke: In den letzten 3 Jahren vor Antragstellung kein eigenes Patent UND kein eigenes Gebrauchsmuster angemeldet (gilt weltweit: DE, EP, PCT, US etc.) sowie keine Förderung im WIPANO-Förderschwerpunkt 'Patentierung – Unternehmen' erhalten.
- Pflicht zum externen Dienstleister: Alle förderfähigen Leistungen müssen kostenpflichtig durch einen unabhängigen externen Dienstleister (i.d.R. Patentanwalt) erbracht werden — Inhaber, Mitarbeiter, Gesellschafter und verbundene Unternehmen gelten nicht als extern.
- Kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Antrag muss vor Beauftragung des Patentanwalts gestellt werden. Ausnahme: Stand-der-Technik-Recherchen und Kosten-Nutzen-Analysen durch externe Dienstleister bis 6 Monate vor Antragstellung gelten nicht als vorzeitiger Beginn (sind aber nicht förderfähig).
- De-Minimis-Grenze: Summe aller De-Minimis-Beihilfen der letzten 3 Jahre darf inkl. WIPANO 300.000 EUR nicht überschreiten.
- Alleiniges Schutzrechtseigentum zum Zeitpunkt der Abrechnung (Ausnahme bei negativem Rechercheergebnis mit schriftlicher Bestätigung des Patentanwalts).
- Kein Unternehmen in Schwierigkeiten (Art. 2 Nr. 18 AGVO), kein offener EU-Rückforderungsbeschluss, kein laufendes Insolvenzverfahren.
- Konkrete, schutzfähige Erfindung muss vorliegen — reine Geschäftsideen sind nicht förderfähig.
- Modul 2 (Verwertung) kann nur beantragt werden, wenn Modul 1 vollständig durchgeführt wurde; Modul 2 allein ist nicht möglich.
Förderfähige Kosten
- Modul 1 — Patentanmeldung: Beratungskosten durch externen Patentanwalt, Stand-der-Technik-Recherche (nach Antragstellung), Patentanwaltsleistungen für die Ausarbeitung der Anmeldung, Amtsgebühren beim DPMA, EPA oder PCT, Beratung zu internationalen Schutzrechtsanmeldungen.
- Modul 2 — Verwertung: Kosten-Nutzen-Analyse (durch externen Dienstleister, Pflicht für Modul 2), Marken- und Designanmeldungen, Messeteilnahmen zur Verwertung, Prototypenbau, Lizenzberatung, Marktrecherchen, Patentschutzversicherung, Marketingkonzept.
- Alle Kosten müssen durch externe Dienstleister erbracht, auf den Zuwendungsempfänger in Rechnung gestellt und per Kontoauszug nachgewiesen werden.
- Nicht förderfähig: eigene Personalkosten, vorab durchgeführte Recherchen/KNA (auch wenn innerhalb der 6-Monats-Ausnahme), Barzahlungen, Eigenbelege, Leistungen verbundener oder Partnerunternehmen.
Typische Stolperfallen
Patent oder Gebrauchsmuster in den letzten 3 Jahren angemeldet
Jede weltweite Anmeldung — ob DE, EP, PCT oder US — zählt. Auch Gebrauchsmuster sind seit der Richtlinie 2024 einbezogen. Eine vergessene ältere Anmeldung führt zur Ablehnung. PtJ prüft über DPMA, Espacenet und WIPO PATENTSCOPE.
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Patentanwalt vor Antragstellung beauftragt
Die Beauftragung des Patentanwalts für Anmeldeleistungen muss zwingend nach der Antragstellung erfolgen. Ausnahme: Stand-der-Technik-Recherchen und Kosten-Nutzen-Analysen durch externe Dienstleister bis 6 Monate vor Antrag — aber diese Kosten sind selbst nicht förderfähig.
Kein unabhängiger externer Dienstleister
Mitarbeiter, Inhaber, Gesellschafter, Partner- oder verbundene Unternehmen gelten nicht als externe Dienstleister. Inhouse-Bearbeitung schließt die Förderung vollständig aus.
De-Minimis-Erklärung unvollständig oder falsch
Alle De-Minimis-Beihilfen der letzten 3 Jahre müssen vollständig angegeben werden. Das Gesamtlimit liegt bei 300.000 EUR gemäß VO (EU) 2023/2831. Eine fehlerhafte Erklärung kann als Subventionsbetrug gewertet werden.
Modul 2 allein beantragt
Modul 2 (Verwertung) ist nur möglich, wenn Modul 1 vollständig durchgeführt wurde (Recherche + Anmeldung). Ein alleiniger Modul-2-Antrag wird abgelehnt. Tipp: Modul 2 direkt zusammen mit Modul 1 mitbeantragen.
Auszahlung nachschüssig — Liquiditätsbedarf unterschätzt
WIPANO zahlt erst nach vollständigem Verwendungsnachweis aus. Das KMU geht vollständig in Vorleistung. Patentanwaltskosten und Amtsgebühren müssen aus eigenen Mitteln vorfinanziert werden.
Antragsprozess
- 11. Förderfähigkeit prüfen. KMU-Status nach AGVO Anhang I prüfen (inkl. verbundene und Partnerunternehmen), 3-Jahres-Lücke für Patente und Gebrauchsmuster weltweit verifizieren, De-Minimis-Konto der letzten 3 Jahre zusammenrechnen und gegen die 300.000-EUR-Grenze abgleichen.
- 22. Antrag über easy-Online einreichen. Antrag auf foerderportal.bund.de/easyonline stellen. Pflichtunterlagen: KMU-Erklärung, Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung, technische Vorhabenbeschreibung mit Abgrenzung zum Stand der Technik, Kostenplan, De-Minimis-Erklärung, Benennung des externen Dienstleisters mit Kostenvoranschlag, Erklärung zur 3-Jahres-Lücke, Subventionserheblichkeitserklärung.
- 33. Prüfung durch PtJ abwarten. PtJ prüft den Antrag formal und inhaltlich. Typische Bearbeitungszeit: 4–8 Wochen. Bei dringendem Anlass (z.B. Messtermin) Eilantrag vorher mit PtJ absprechen: wipano-ptj@fz-juelich.de oder +49 30/20199-535.
- 44. Nach Bewilligung: externen Dienstleister beauftragen. Erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids darf der Patentanwalt für Anmeldeleistungen beauftragt und Kosten dürfen entstehen. Dann Recherche und Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung beim DPMA, EPA oder per PCT durchführen.
- 55. Verwendungsnachweis einreichen. Innerhalb von 3 Monaten nach Projektende über easy-Online einreichen: Belegliste, Rechnungen des Patentanwalts auf den Zuwendungsempfänger ausgestellt, Zahlungsnachweise (Kontoauszüge), Nachweis der Schutzrechtsanmeldung (Eingangsbestätigung des Patentamts). Bei Modul 2 zusätzlich die Kosten-Nutzen-Analyse. Auszahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
Wie upsmart hilft
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Kombinierbarkeit mit anderen Programmen
WIPANO ist eine De-Minimis-Beihilfe. Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen ist möglich, solange dieselben Kosten nicht doppelt gefördert werden (Subsidiaritätsprinzip) und die De-Minimis-Gesamtgrenze von 300.000 EUR in 3 Jahren nicht überschritten wird. Vorlauf-Recherchen, die aus anderen Programmen finanziert wurden, sind nicht in WIPANO abrechenbar.
Häufige Fragen
Wer ist berechtigt, WIPANO zu beantragen?
KMU der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte in Deutschland. Das Unternehmen darf in den letzten 3 Jahren weder ein Patent noch ein Gebrauchsmuster (weltweit) angemeldet noch eine WIPANO-Förderung im Schwerpunkt 'Patentierung – Unternehmen' erhalten haben. Vereine und gGmbH sind ausgeschlossen.
Wie hoch ist die WIPANO-Förderung?
Bis zu 50 % der förderfähigen Kosten — maximal 10.000 EUR für Modul 1 (Patentanmeldung) und maximal 6.000 EUR für Modul 2 (Verwertung). Der Gesamtzuschuss beträgt höchstens 16.000 EUR. Die Auszahlung erfolgt nachschüssig nach Einreichung des Verwendungsnachweises.
Wie beantrage ich WIPANO?
Antrag über easy-Online auf foerderportal.bund.de/easyonline stellen. Pflichtunterlagen sind KMU-Erklärung, Handelsregisterauszug, Vorhabenbeschreibung, Kostenplan, De-Minimis-Erklärung und Benennung des Patentanwalts. Erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheids darf der Patentanwalt beauftragt werden.
Was passiert, wenn ich bereits ein Gebrauchsmuster angemeldet habe?
Seit der aktuellen Förderrichtlinie vom 08.01.2024 zählen Gebrauchsmuster in der 3-Jahres-Lücke mit. Eine Gebrauchsmusteranmeldung in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung schließt die WIPANO-Förderung aus — ebenso wie eine Patentanmeldung.
Kann ich Modul 2 allein beantragen?
Nein. Modul 2 (Verwertungsmaßnahmen, max. 6.000 EUR) setzt voraus, dass Modul 1 vollständig durchgeführt wurde — also Recherche und Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung abgeschlossen sind. Ein alleiniger Modul-2-Antrag ist nicht möglich. Empfehlung: Modul 2 direkt zusammen mit Modul 1 mitbeantragen.
Weiterlesen im Blog
Primärquellen
- WIPANO-Programmsseite (BMWE/PtJ)— Projektträger Jülich (PtJ) im Auftrag des BMWE
- WIPANO – Patentierung Unternehmen (Detailseite)— Projektträger Jülich (PtJ) im Auftrag des BMWE
- WIPANO-Förderrichtlinie vom 08.01.2024 (BAnz AT 02.02.2024 B1)— Bundesanzeiger
- Änderung der WIPANO-Förderrichtlinie vom 19.06.2024 (BAnz AT 30.07.2024 B1)— Bundesanzeiger
- Antragstellung über easy-Online (Förderportal Bund)— Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
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