Förderprogramm · Bund

Städtebauförderung

1 Milliarde Euro Bundesfinanzhilfen pro Jahr für Stadt- und Quartierserneuerung — jetzt in drei Programmlinien beantragen.

Die Städtebauförderung ist das zentrale Bund-Länder-Investitionsprogramm für nachhaltige Stadtentwicklung in Deutschland. Seit 1971 unterstützt sie Kommunen dabei, städtebauliche Missstände zu beheben, Innenstädte zu stärken, Quartiere mit sozialem Integrationsbedarf aufzuwerten und klimaresiliente Stadtstrukturen aufzubauen. Die Verwaltungsvereinbarung 2026/2027 (VV Städtebauförderung, in Kraft seit 27.04.2026) stellt erstmals 1 Milliarde Euro Bundesfinanzhilfen pro Jahr bereit. Bund, Land und Kommune tragen die förderfähigen Kosten typischerweise je zu einem Drittel. Antragsteller sind ausschließlich Kommunen; der Antrag wird bei der zuständigen Landesstelle eingereicht.

FördergeberBund (BMWSB) und 16 Bundesländer gemeinsam
DurchführungZuständige Stelle des jeweiligen Bundeslandes (Ministerium, Senatsverwaltung, Regierungspräsidium, Bezirksregierung oder Landesförderbank — landesspezifisch)
ZielgruppeAusschließlich Kommunen (Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände, Ämter, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden) in allen 16 Bundesländern. Privatpersonen, Unternehmen, Vereine und Wohnungsbaugesellschaften sind keine direkten Antragsteller — Mittelweitergaben an Dritte erfolgen nur über die Kommune nach Maßgabe der Landesrichtlinie und des BauGB.
FörderartZuschuss
FörderhöheBundesfinanzhilfen: 1 Milliarde Euro pro Jahr (VV 2026/2027). Zusammen mit Landes- und Kommunalmitteln (Drittelung) entsteht ein Gesamtvolumen von ca. 3 Mrd. EUR/Jahr. Programmlinien-Schätzwerte (indikativ, Verifikation ausstehend): Lebendige Zentren ca. 300 Mio. EUR, Sozialer Zusammenhalt ca. 200 Mio. EUR, Wachstum und nachhaltige Erneuerung ca. 290 Mio. EUR, Investitionspakt Soziale Integration ca. 200 Mio. EUR (Status 2026/2027 verification_pending). Kein gesetzlicher Höchstbetrag je Einzelmaßnahme; Mindestprojektkosten indikativ 50.000 EUR (landesspezifisch).
FördersatzTypisch je 1/3 Bund, 1/3 Land, 1/3 Kommune (Komplementärfinanzierung). Bei finanzschwachen Kommunen kann das Land den kommunalen Anteil teilweise oder vollständig ersetzen — Regelung landesspezifisch (verification_pending je Land). Indikative Sätze aus Datenlage: Großstädte 33 %, Mittelstädte 40 %, Kleinstädte 50 % öffentliche Förderquote am Gesamtprojektvolumen.
FristProgrammaufrufe und Antragsfristen werden jährlich von jedem Bundesland separat veröffentlicht — landesspezifisch. Die VV Städtebauförderung 2026/2027 ist seit 27.04.2026 in Kraft. Aktuelle Fristen bei der zuständigen Landesstelle erfragen.
DauerStädtebauliche Gesamtmaßnahmen laufen typischerweise 8–15 Jahre; jährliche Bewilligungen von Bundes- und Landesfinanzhilfen im Programmjahr. Programmrahmen: VV Städtebauförderung 2026/2027 (gültig bis 31.12.2027).
BeihilferahmenBei rein kommunalen Maßnahmen (öffentlicher Raum, Gemeinbedarf) regelmäßig kein Beihilferecht. Bei Mittelweitergabe an wirtschaftliche Akteure (private Eigentümer, Wohnungsbaugesellschaften): AGVO (VO (EU) 651/2014), DAWI-Beschluss 2012/21/EU, De-minimis-VO (EU) 2023/2831 oder De-minimis-DAWI-VO (EU) 2023/2832. Keine Doppelförderung identischer Kosten (AGVO Art. 8 Kumulierung).

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Voraussetzungen

  • Antragsteller ist eine Kommune (Stadt, Gemeinde, Gemeindeverband, Amt, Samtgemeinde, Verbandsgemeinde) — Privatpersonen, Unternehmen und Vereine sind nicht antragsberechtigt (Art. 104b GG; VV Städtebauförderung 2026/2027).
  • Räumlich abgegrenztes Programmgebiet durch Beschluss der Kommune nach BauGB: Sanierungsgebiet (§ 142), städtebaulicher Entwicklungsbereich (§ 165), Stadtumbaugebiet (§ 171b), Soziale-Stadt-Gebiet (§ 171e) oder Erhaltungsgebiet (§ 172) — alternativ Untersuchungsgebiet in der Vorbereitungsphase. Maßnahmen außerhalb des Gebiets sind nicht förderfähig.
  • Beschlossenes Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) für das Programmgebiet — mit Bestandsanalyse, Leitbild, Maßnahmen- und Finanzierungsplan, Beteiligungs- und Akteurskonzept, Klimaschutz-/Klimaanpassungsbeitrag und Monitoring. Ohne ISEK-Beschluss keine Förderung; bei mehrjährigen Gesamtmaßnahmen regelmäßige Fortschreibung erforderlich (typisch alle 3–5 Jahre).
  • Vorhaben ist einer der drei Programmlinien zugeordnet und der Maßnahmenschwerpunkt passt inhaltlich zur gewählten Linie: Lebendige Zentren (Innenstädte, Baukultur, Denkmalschutz), Sozialer Zusammenhalt (Quartiersarbeit, soziale Integration) oder Wachstum und nachhaltige Erneuerung (Stadtumbau, Brachflächen, Klimaresilienz); ergänzend Investitionspakt Soziale Integration im Quartier (VV Städtebauförderung 2026/2027).
  • Klimaschutz und Klimaanpassung sind als Querschnittsanforderung in allen Maßnahmen dokumentiert (energetische Erneuerung, Stadtgrün, Entsiegelung, blau-grüne Infrastruktur, Hitzeschutz — seit VV 2020 ff. verbindlich, fortgeschrieben in VV 2026/2027). Maßnahmen ohne Klimabezug sind nicht förderfähig.
  • Kommunaler Eigenanteil (typisch 1/3 der förderfähigen Kosten) ist im Haushalt der Kommune dargestellt; alternativ liegt eine Eigenanteils-Ersatzregelung des Landes für finanzschwache Kommunen vor (landesspezifisch, verification_pending).
  • Antragstellung bei der zuständigen Stelle des Bundeslandes (Ministerium / Senat / Regierungspräsidium / Bezirksregierung / Landesförderbank) — nicht beim Bund. Einhaltung des landesspezifischen Programmaufrufs und der Antragsfristen.
  • Maßnahmen dürfen erst nach Bewilligungsbescheid begonnen werden — vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Landesstelle zulässig (BHO § 44 / LHO; ANBest-K / ANBest-Gk). Vorgespräche und vorbereitende Untersuchungen sind unschädlich.
  • Dokumentiertes Beteiligungs- und Öffentlichkeitskonzept (insbesondere in der Programmlinie Sozialer Zusammenhalt zentral, in anderen Programmlinien Querschnitt — BauGB §§ 137, 139).
  • Bei Mittelweitergabe an Dritte (private Eigentümer, wirtschaftliche Akteure): beihilferechtliche Grundlage nachweisen (AGVO, DAWI-Beschluss, De-minimis). Vergaberecht (GWB, VgV, UVgO, VOB/A, Landes-Vergaberecht) bei allen Auftragsvergaben einhalten.

Förderfähige Kosten

  • Vorbereitende Untersuchungen und Planungsleistungen: Erstellung und Fortschreibung von integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepten (ISEK), vorbereitende Untersuchungen, Sanierungsträgerleistungen, Beteiligungsverfahren, städtebauliche Verträge.
  • Ordnungsmaßnahmen im Programmgebiet: Bodenordnung, Umsiedlung von Bewohnern und Betrieben, Freilegung von Grundstücken, Erschließungsmaßnahmen nach BauGB.
  • Baumaßnahmen an Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen: Bürgerzentren, Bildungseinrichtungen, Quartiersplätze, Spielplätze, Schulhöfe, soziale und Bildungsinfrastruktur.
  • Instandsetzung und Modernisierung städtebaulich erhaltenswerter Bausubstanz — auch bei privaten Eigentümern über Modernisierungs-/Instandsetzungsverträge nach §§ 164a, 164b BauGB (Mittelweitergabe durch die Kommune).
  • Aufwertung des öffentlichen Raums: Platzgestaltung, Straßensanierung, Grünflächenentwicklung, Verbesserung der Aufenthaltsqualität.
  • Klimaresilienz und Klimaanpassung: Stadtgrün, Entsiegelung, blau-grüne Infrastruktur, Regenwassermanagement, energetische Erneuerung im Quartiersansatz.
  • Rückbau städtebaulich nicht mehr tragfähiger Strukturen (insbesondere in ostdeutschen Schrumpfungsregionen) und Reaktivierung von Brachflächen (Konversion).
  • Quartiersmanagement, Verfügungsfonds für Bürgerinitiativen und Beteiligungsformate (Programmlinie Sozialer Zusammenhalt).
  • Baukulturelle Maßnahmen: Erhalt baukulturellen Erbes, städtebaulicher Denkmalschutz (Programmlinie Lebendige Zentren).
  • Investitionen in gemeinwohlorientierte Infrastruktur im Quartier: Begegnungsstätten, Quartiers-Bildungszentren (Investitionspakt Soziale Integration im Quartier).

Typische Stolperfallen

Antrag ohne beschlossenes ISEK

Ein Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) muss vor Antragstellung durch den Rat / die Gemeindevertretung beschlossen sein. Ein noch in Bearbeitung befindliches ISEK reicht nicht aus. Bei mehrjährigen Gesamtmaßnahmen muss das ISEK zudem regelmäßig fortgeschrieben werden — fehlende Fortschreibung gefährdet Folgebewilligungen.

Kein Klimabezug der Maßnahmen

Seit der VV Städtebauförderung 2020 ff. ist Klimaschutz und Klimaanpassung eine Querschnittsanforderung in allen drei Programmlinien. Rein konventionelle Sanierungsmaßnahmen ohne erkennbaren Klimabezug können zur Ablehnung führen. Der Klimabezug muss im ISEK und im Antrag explizit dokumentiert sein.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Maßnahmen, die vor dem Bewilligungsbescheid des Landes begonnen werden, sind grundsätzlich nicht förderfähig. Ausnahme: Die Landesstelle hat dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn schriftlich zugestimmt. Vorgespräche und vorbereitende Untersuchungen sind unschädlich.

Antrag beim Bund statt beim Land

Der Bund ist keine Bewilligungsstelle — es gibt keine zentrale Bundesbehörde für Anträge. Jede Kommune muss den Antrag bei der zuständigen Stelle ihres Bundeslandes einreichen (Ministerium, Regierungspräsidium, Bezirksregierung oder Landesförderbank). Ein Antrag beim BMWSB ist formal unzuständig.

Kommunaler Eigenanteil nicht gesichert

Die Kommune muss den typischen Eigenanteil von 1/3 der förderfähigen Kosten im Haushalt darstellen können. Kommunen in der Haushaltssicherung müssen prüfen, ob das jeweilige Land eine Eigenanteils-Ersatzregelung vorsieht (landesspezifisch, vor Antragstellung verifizieren).

Falsche Programmlinie gewählt

Der Maßnahmenschwerpunkt und die gewählte Programmlinie müssen inhaltlich zusammenpassen. Ein Sozialschwerpunkt unter 'Lebendige Zentren' oder eine Klimamaßnahme ohne Programmgebietsbezug führen zu Nachschärfungsaufforderungen oder Ablehnung.

Beihilferechtliche Fallstricke bei Mittelweitergabe

Bei Weitergabe von Fördermitteln an private Eigentümer, Wohnungsbaugesellschaften oder andere wirtschaftlich tätige Akteure im Sanierungsgebiet muss eine beihilferechtliche Grundlage vorliegen (AGVO, DAWI-Beschluss, De-minimis). Fehlende Beihilfeprüfung kann zu Rückforderungen führen.

Antragsprozess

  1. 11 — Programmgebiet räumlich abgrenzen. Die Kommune beschließt (oder hat bereits beschlossen) ein förmlich abgegrenztes Programmgebiet nach BauGB: Sanierungsgebiet (§ 142), städtebaulicher Entwicklungsbereich (§ 165), Stadtumbaugebiet (§ 171b), Soziale-Stadt-Gebiet (§ 171e) oder Erhaltungsgebiet (§ 172). In der Vorbereitungsphase genügt ein Untersuchungsgebiet. Lageplan mit Geltungsbereich erstellen.
  2. 22 — ISEK erstellen und beschließen. Die Kommune erarbeitet ein Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) mit Bestandsanalyse, Leitbild, Maßnahmen- und Finanzierungsplan, Beteiligungs- und Akteurskonzept, dokumentiertem Klimabezug sowie Monitoring und Evaluation. Das ISEK muss durch Rat oder Gemeindevertretung beschlossen sein — extern unterstützt durch Stadtplanungsbüros oder Sanierungsträger (§ 157 BauGB).
  3. 33 — Zuständige Landesstelle identifizieren und Vorabberatung nutzen. Bundesland → zuständige Stelle (Ministerium, Senat, Regierungspräsidium, Bezirksregierung oder Landesförderbank) ermitteln. Frühzeitig Beratungstermin vereinbaren; Programmaufruf des Landes auf Antragsfristen, Programmlinien-Schwerpunkte und Volumenkontingente prüfen.
  4. 44 — Programmlinie zuordnen und Maßnahmenkatalog strukturieren. Den Maßnahmenschwerpunkt einer der drei Programmlinien zuordnen: Lebendige Zentren, Sozialer Zusammenhalt oder Wachstum und nachhaltige Erneuerung. Maßnahmenkatalog mit ISEK-Verweis, Kostenkategorien, Zeit- und Durchführungsplan sowie Klimabezug dokumentieren.
  5. 55 — Komplementärfinanzierungsplan erstellen. Bund 1/3 + Land 1/3 + kommunaler Eigenanteil 1/3 mit Haushaltsbestätigung der Kommune darstellen. Kombination mit anderen Förderprogrammen (KfW, EFRE, GRW) möglich — identische Kosten dürfen nicht doppelt gefördert werden; klare Kostenabgrenzung dokumentieren. Finanzschwache Kommunen: Eigenanteils-Ersatzregelung des Landes prüfen.
  6. 66 — Antragsunterlagen einreichen (vor Maßnahmenbeginn). Antragsformular der Landesstelle, ISEK, Programmgebiets-Beschluss, Maßnahmenkatalog, Finanzierungsplan, Haushaltsbestätigung, Klimakonzept, Beteiligungskonzept, vergaberechtliche Zusicherung sowie beihilferechtliche und denkmalschutzrechtliche Unterlagen (sofern relevant) beim Land einreichen — vor Maßnahmenbeginn.
  7. 77 — Bewilligungsbescheid abwarten. Die Landesstelle bearbeitet den Antrag im Rahmen des jährlichen Programmaufrufs. Zwischen Antragseingang und Bewilligungsbescheid können Wochen bis Monate liegen (landesspezifisch). Maßnahmen erst nach Erhalt des Bescheids beginnen — Ausnahme: schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn.
  8. 88 — Maßnahmen umsetzen, Mittel abrufen, ISEK fortschreiben. Maßnahmen gemäß Bewilligungsbescheid und ISEK umsetzen. Vergabeverfahren (GWB, VgV, UVgO, VOB/A) ordnungsgemäß durchführen und dokumentieren. Mittelabrufe nach Landesrichtlinie / ANBest-K / ANBest-Gk stellen. Bei mehrjährigen Gesamtmaßnahmen ISEK regelmäßig fortschreiben (typisch alle 3–5 Jahre).
  9. 99 — Verwendungsnachweise und Schlussabrechnung. Jährlichen Verwendungsnachweis (Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis, Belege, Vergabevermerke) einreichen. Schlussabrechnung der gesamten städtebaulichen Gesamtmaßnahme nach Aufhebung des Programmgebiets durch Beschluss der Kommune erstellen.

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Kombinierbarkeit mit anderen Programmen

Kombination mit anderen Programmen möglich, solange keine Doppelförderung identischer Kosten entsteht: KfW-Programme (energetische Stadtsanierung, kommunale Infrastruktur, IKK) als Eigenanteilsfinanzierung der Kommune; EFRE-Stadtentwicklungsprogramme der Länder (klare Kostenabgrenzung nötig); GRW-Infrastruktur (wirtschaftsnahe Bereiche); Modellprojekte Smart Cities (BMWSB / KfW, andere Zielsetzung); Bund-Länder-Programm 'Anpassung urbaner Räume an den Klimawandel'; Soziale Wohnraumförderung des Bundes (ergänzend zum Quartiersansatz). Sonderfall Investitionspakt Soziale Integration im Quartier: kann je nach VV-Stand eigenständig oder als Teil der Programmlinie Sozialer Zusammenhalt laufen (Status 2026/2027 landesspezifisch verifizieren).

Häufige Fragen

Wer ist berechtigt, Städtebauförderung zu beantragen?

Antragsberechtigt sind ausschließlich Kommunen (Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände, Ämter, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden). Privatpersonen, Unternehmen, Vereine und Wohnungsbaugesellschaften können keine eigenen Anträge stellen. Wenn du als privater Eigentümer oder Unternehmen im Sanierungsgebiet Mittel erhalten möchtest, musst du dich an deine Stadt oder Gemeinde wenden — die reicht den Antrag beim Land ein und kann Mittel über Modernisierungsverträge (BauGB §§ 164a, 164b) weitergeben.

Wie hoch ist die Förderung und wer zahlt was?

Die VV Städtebauförderung 2026/2027 stellt erstmals 1 Milliarde Euro Bundesfinanzhilfen pro Jahr bereit. Zusammen mit Landes- und Kommunalmitteln entsteht ein Gesamtvolumen von ca. 3 Mrd. EUR/Jahr. Die förderfähigen Kosten werden typischerweise zu je 1/3 von Bund, Land und Kommune getragen (Komplementärfinanzierung). Für finanzschwache Kommunen kann das Land den kommunalen Eigenanteil teilweise oder vollständig übernehmen — die genaue Regelung hängt vom Bundesland ab.

Wie beantrage ich Städtebauförderung?

Die Antragstellung erfolgt immer durch die Kommune bei der zuständigen Stelle des Bundeslandes (Ministerium, Senat, Regierungspräsidium, Bezirksregierung oder Landesförderbank — nie beim Bund). Voraussetzung ist ein förmlich abgegrenztes Programmgebiet nach BauGB und ein beschlossenes ISEK. Das Land veröffentlicht jährliche Programmaufrufe mit Antragsfristen; vor Antragstellung solltest du frühzeitig Kontakt zur Landesstelle aufnehmen und Maßnahmen erst nach Bewilligungsbescheid beginnen.

Was muss ein ISEK beinhalten?

Das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) muss mindestens enthalten: räumliche Abgrenzung des Programmgebiets, Bestandsanalyse (städtebaulich, sozial, wirtschaftlich, ökologisch), Leitbild und Ziele, Maßnahmen- und Handlungsprogramm mit Zeit- und Finanzierungsplan, Beteiligungs- und Akteurskonzept, Klimaschutz- und Klimaanpassungsbeitrag sowie Evaluation und Monitoring. Das ISEK muss durch den Gemeinderat beschlossen sein; bei mehrjährigen Gesamtmaßnahmen ist es typisch alle 3–5 Jahre fortzuschreiben.

Welche Programme können mit der Städtebauförderung kombiniert werden?

Du kannst KfW-Programme (energetische Stadtsanierung, IKK), EFRE-Stadtentwicklungsmittel der Länder und GRW-Infrastrukturförderung kombinieren — solange keine Doppelförderung identischer Kosten entsteht und die Mittelflüsse klar abgegrenzt sind. Auch das Bund-Länder-Programm zur Klimaanpassung urbaner Räume und die Smart-Cities-Förderung ergänzen die Städtebauförderung inhaltlich, haben aber eigene Antragslogiken.

Primärquellen

Städtebauförderung mit upsmart beantragen.

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