Stadtgrün, Lärm, Radon/2023 Teil B Landesmittelförderung
- Förderart
- Zuschuss
- Region
- Sachsen
- Bereich
- Infrastruktur, Umwelt- & Naturschutz, Mobilität
- Stand
- 21.02.2026
Worum es geht
Wenn Sie investive Vorhaben für eine grüne Infrastruktur in Wohngebieten mit bis zu EUR 100.000 Gesamtkosten oder Maßnahmen zur Lärmminderung mit bis zu EUR 200.000 Gesamtkosten planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie mit Landesmitteln bei Maßnahmen zur Stärkung und Sicherung biodiversitätsfördernder grüner Infrastrukturen in Siedlungsbereichen sowie bei Lärmminderungsmaßnahmen an hochbelasteten Straßenverkehrswegen.
Sie bekommen die Förderung für
Stadtgrünmaßnahmen (beispielsweise Anlage und Aufwertung von Grün- und Freiflächen sowie Fassadenbegrünung und extensive Dachbegrünung),
aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen sowie
- nichtinvestive konzeptionelle Maßnahmen zur Lärmminderung wie Verkehrsleitkonzepte oder Radverkehrskonzepte.
- Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Förderung beträgt
bei Stadtgrünmaßnahmen
- 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen,
- 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für gemeinnützige Organisationen und anerkannte Religionsgemeinschaften,
- bei Lärmminderungsmaßnahmen bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Höhe der förderfähigen Gesamtausgaben beträgt bei
- Stadtgrünmaßnahmen höchstens EUR 100.000,
- Lärmminderungsmaßnahmen höchstens EUR 200.000.
- Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme und ausschließlich online über das Förderportal an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
Was Sie zusätzlich wissen sollten
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben
- kommunale Gebietskörperschaften,
- kommunale Unternehmen,
- gemeinnützige Organisationen,
- anerkannte Religionsgemeinschaften.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen die Maßnahme in Sachsen umsetzen.
- Bei Stadtgrünmaßnahmen und aktiven Lärmschutzmaßnahmen müssen Sie als Antragstellerin oder Antragsteller Eigentümerin oder Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter der Fläche sein oder eine entsprechende Einverständniserklärung vorlegen.
Stadtgrünmaßnahmen
- können Sie nur in Städten und Gemeinden ab 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern umsetzen,
- dürfen nicht innerhalb einer zusammenhängenden landwirtschaftlich nutzbaren Fläche oder innerhalb eines Waldes liegen,
- dürfen Sie nur mit Pflanzenarten bepflanzen oder einsäen, die vom Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zugelassen sind,
- müssen Sie bei Dach- und Fassadenbegrünungen auf/an einem Gebäude umsetzen, das vor dem 31.12.2018 errichtet wurde,
- müssen bei Dachbegrünungen eine Vegetationsfläche von 50 Quadratmetern umfassen.
Bei Lärmminderungsmaßnahmen müssen Sie
- einen aktuellen Lärmaktionsplan für das Gemeindegebiet gemäß der Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vorlegen,
- den Lärmschutz für tatsächlich Lärmbetroffene an hochbelasteten Straßenverkehrswegen (öffentliche Straßen sowie Fahrwege von Straßenbahnen) errichten,
- die tatsächliche Lärmbelastung nachweisen (tagsüber ab 65 dB (A), nachts ab 55 dB (A)),
- die notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorlegen.
Begriffe aus diesem Text
Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 21.02.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber
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Zuständig
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Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Stadtgrün, Lärm, Radon/2023 Teil B Landesmittelförderung von Bundesministerium f.
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