Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur bei Elementarschäden (RL Wiederaufbauhilfen)

Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)

Worum es geht

Wenn Sie Maßnahmen zum Wiederaufbau nach Naturkatastrophen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Sachsen unterstützt Sie durch Hilfen bei der Beseitigung von Schäden an der öffentlichen Infrastruktur, die durch Elementarschadensereignisse von überörtlicher Bedeutung, wie zum Beispiel Hochwasser, Unwetter, Wirbelstürme, Dürre, Erdbeben oder Waldbrände verursacht wurden.

Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen vor allem in folgenden Bereichen:

  • Verkehrsinfrastruktur,
  • Infrastruktur der Wasser- und Abfallwirtschaft sowie Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  • soziale und Bildungsinfrastruktur,
  • kommunale Verwaltungs- und sonstige Infrastruktur,
  • Kultur-, Sport-, Freizeit-, Natur-, Umwelt- und Tourismusinfrastruktur sowie
  • Einrichtungen des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes.
  • Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
  • Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Der Zuschuss reduziert sich für grundsätzlich versicherbare, aber nicht versicherte Objekte.
  • Als Gemeinde und kreisinterner Zweckverband priorisieren Sie die jeweiligen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen nicht-kommunaler Träger und melden diese an den jeweiligen Landkreis.
  • Als Landkreis, kreisfreie Stadt und kreisübergreifender Zweckverband melden und priorisieren Sie Ihre Maßnahmen an die Landesdirektion Sachsen.
  • Als Kirche, Religionsgemeinschaft und Träger klösterlicher Einrichtungen melden und priorisieren Sie Ihre Maßnahmen selbst an die Landesdirektion Sachsen.
  • Diese Meldungen müssen innerhalb einer vom Staatsministerium des Innern bestimmten Frist erfolgen.
  • Nach Bestätigung der Maßnahmenpläne reichen Sie Ihren Antrag bitte bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) ein.
  • Zuständig für die Verkehrsinfrastruktur sowie für öffentliche Wege und Plätze ist das Sächsische Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV).

Was Sie zusätzlich wissen sollten

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind

  • kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zusammenschlüsse,
  • sonstige, nicht überwiegend landes- oder bundeseigen juristische Personen, die Träger öffentlicher Einrichtungen sind, und
  • Kirchen und Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Freistaat Sachsen und Träger klösterlicher Einrichtungen, die Eigentümer der geschädigten Infrastruktur sind.
  • Es muss eine Feststellung des Kabinetts vorliegen, dass eine Naturkatastrophe stattgefunden hat.
  • Sie müssen nachweisen, dass die Naturkatastrophe den Schaden verursacht hat.
  • Ihre Maßnahme muss als Teil eines Wiederaufbauplans bestätigt werden.
  • Die Wiederherstellung der beschädigten Infrastruktur muss notwendig sein.
  • Die Schadenshöhe muss mindestens EUR 10.000 betragen, bei nicht-kommunalen Trägern mindestens EUR 5.000.

Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 21.02.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber

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Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.

Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.

Zuständig

Wer dieses Programm vergibt.

Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)

01069 Dresden

+49 351 4910-0

www.sab.sachsen.de/

Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur bei Elementarschäden (RL Wiederaufba.