Förderprogramm · Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

NKI Kommunalrichtlinie

Bis zu 90 % Zuschuss für kommunalen Klimaschutz – Anträge laufen bis Ende 2027.

Die Kommunalrichtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) fördert seit 2008 strategische und investive Klimaschutzmaßnahmen von Kommunen, gemeinnützigen Einrichtungen und Bildungsträgern. Das Bundesministerium BMUV stellt Zuschüsse zwischen 25 und 80 % bereit – finanzschwache Kommunen und Kommunen in Braunkohlerevieren erhalten bis zu 90 %. Das aktuelle Antragsfenster läuft vom 01.02.2025 bis 31.12.2027, Anträge werden laufend bearbeitet.

FördergeberBundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUV)
DurchführungZukunft – Umwelt – Gesellschaft (Z-U-G) gGmbH
ZielgruppeKommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Landkreise), Zweckverbände, kommunale Eigenbetriebe und mehrheitlich kommunale Unternehmen, Kindertageseinrichtungen, Schulen, Hochschulen in öffentlicher oder gemeinnütziger Trägerschaft, soziale, kulturelle und gesundheitsbezogene Einrichtungen in gemeinnütziger Trägerschaft (z. B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen), Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, Sportvereine und gemeinnützige Vereine (schwerpunktabhängig)
FörderartZuschuss
Förderhöhe25–80 % der zuwendungsfähigen Kosten; bis zu 90 % für finanzschwache Kommunen oder Kommunen in Strukturwandelregionen (Braunkohlereviere nach Strukturstärkungsgesetz); maximale Fördersumme 6.000.000 EUR; Mindest-Eigenanteil 15 % (für finanzschwache Kommunen 10 %)
Fördersatz25–90 %
FristAntragsfenster 01.02.2025 – 31.12.2027 (laufend, kein Stichtag); Förderzeitraum 01.11.2024 – 31.12.2027
DauerBewilligungszeit im Regelfall ca. 5 Monate; Förderlaufzeit je nach Schwerpunkt; Verwendungsnachweis typisch 6 Monate nach Maßnahmenende
BeihilferahmenSofern Antragsteller wirtschaftlich tätig: Prüfung nach De-minimis VO (EU) 2023/2831 oder AGVO VO (EU) 651/2014 erforderlich

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Voraussetzungen

  • Antragsteller ist eine kommunale Gebietskörperschaft, kommunalnahe Einrichtung, Bildungseinrichtung, gemeinnützige soziale/kulturelle/gesundheitliche Einrichtung, Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder (schwerpunktabhängig) ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Deutschland.
  • Der beantragte Förderschwerpunkt ist in der aktuell gültigen Fassung der Kommunalrichtlinie als förderfähig gelistet.
  • Vorhabenbeginn (inkl. verbindlicher Beauftragungen und Lieferverträge) liegt NACH Erhalt des Zuwendungsbescheides – oder es liegt eine schriftliche Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns durch Z-U-G vor.
  • Das Vorhaben weist eine quantifizierbare Klimaschutzwirkung (Treibhausgasminderung in t CO2e/Jahr oder Energieeinsparung in kWh/Jahr) mit dokumentierter Berechnungsbasis aus.
  • Der Eigenanteil entsprechend der Förderquote des jeweiligen Schwerpunkts ist gesichert (mindestens 15 %, für finanzschwache Kommunen mindestens 10 %).
  • Identische Kostenpositionen werden nicht parallel aus anderen Bundes-, Landes- oder EU-Programmen gefördert (Doppelförderungsverbot).
  • Antragsteller verpflichtet sich zur Einhaltung des öffentlichen Vergaberechts (UVgO/VgV/GWB) bei allen Beauftragungen aus Fördermitteln.
  • Antragstellung erfolgt innerhalb des gültigen Antragsfensters (01.02.2025 – 31.12.2027).
  • Sofern wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt (kommunale Unternehmen, gemeinnützige Träger mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb): EU-Beihilferahmen ist geprüft und dokumentiert.

Förderfähige Kosten

  • Personalkosten: Gehälter, Löhne und Sozialabgaben für im Projekt eingesetztes Personal (z. B. Klimaschutzkoordinatoren/-koordinatorinnen).
  • Beratungskosten: externe Beratungsleistungen wie Energieaudits, Machbarkeitsstudien, Klimaschutzkonzepte.
  • Investive Maßnahmenkosten: Kosten für investive Klimaschutzmaßnahmen (z. B. LED-Umrüstung, Radverkehrsinfrastruktur, energieeffiziente Pumpen, raumlufttechnische Anlagen).
  • Netzwerkkosten: Einrichtung und Betrieb kommunaler Klimaschutz-Netzwerke, Veranstaltungen und Vernetzungsaktivitäten.
  • Klimaschutzmanagement-Kosten: Koordination, Management und Umsetzung von Klimaschutzkonzepten.
  • Sonstige Sachkosten: direkt projektbezogene Materialkosten, Fortbildungen, Öffentlichkeitsarbeit.

Typische Stolperfallen

Vorzeitiger Vorhabenbeginn

Jede verbindliche Beauftragung oder Unterzeichnung eines Liefervertrags vor dem Zuwendungsbescheid gilt als Vorhabenbeginn und macht die betreffenden Kosten nicht förderfähig. Markterkundung und Leistungsbeschreibung dürfen vorbereitet, aber nichts beauftragt werden.

Vergaberecht ignoriert

Kommunen unterliegen dem öffentlichen Vergaberecht (UVgO/VgV/GWB). Verstöße bei Schwellenwerten, Verfahrenswahl oder Dokumentation führen zu anteiligen oder vollständigen Rückforderungen. Vergabeakte vollständig führen.

Doppelförderung

Identische Kostenpositionen dürfen nicht gleichzeitig aus einem anderen Bundes-, Landes- oder EU-Programm gefördert werden. Die Kombination mehrerer Programme ist nur zulässig, wenn die Gesamtfinanzierung die zuwendungsfähigen Kosten nicht übersteigt.

Unvollständige Konzept-Bausteine

Klimaschutzkonzepte müssen alle Pflichtbausteine enthalten: Energie-/THG-Bilanz, Potenzialanalyse, Maßnahmenkatalog, Controlling-Konzept und Öffentlichkeitsarbeit. Fehlende Bausteine blockieren die Schlussauszahlung.

Finanzschwach-Status nicht nachgewiesen

Die erhöhte Förderquote für finanzschwache Kommunen erfordert eine Bestätigung der zuständigen Kommunalaufsicht oder einen Nachweis nach Landesrecht. Ohne dieses Dokument fällt die Quote auf den Standardsatz zurück.

Reporting-Pflichten unterschätzt

Zwischennachweise, halbjährliche Mittelanforderungen und der abschließende Verwendungsnachweis sind formal anspruchsvoll. Ein Auszahlungsstopp droht bei verspäteten oder unvollständigen Einreichungen.

Antragsprozess

  1. 11 – Schwerpunkt und Antragsberechtigung prüfen. Strategisch (Klimaschutzkonzept, Personalstelle) oder investiv (LED, Mobilität, RLT, Pumpen)? Antragsberechtigung am konkreten Schwerpunkt verifizieren; Finanzschwach-Status und Strukturwandelregion-Status prüfen.
  2. 22 – Kostenfreie Erstberatung beim Projektträger Z-U-G. Z-U-G bietet eine kostenfreie Erstberatung (telefonisch oder per E-Mail) zu Antragsberechtigung, passendem Schwerpunkt und schwerpunktspezifischen Anforderungen.
  3. 33 – Unterlagen zusammenstellen. Vorhabenbeschreibung mit THG-Wirkungsabschätzung, Kosten- und Finanzierungsplan, Investitionsplan (bei investiven Schwerpunkten), ggf. Konzept-Bausteine, Beihilferahmen-Einordnung und Finanzschwach-Bestätigung.
  4. 44 – Antrag in easy-Online erstellen und einreichen. Antrag über das Bundesportal easy-Online (foerderportal.bund.de/easyonline) erstellen. Je nach Vorgabe der Richtlinie elektronisch und postalisch (gesiegelt, unterschrieben) bei Z-U-G einreichen.
  5. 55 – Bewilligungsphase (ca. 5 Monate). Im Regelfall dauert die Bewilligungsprüfung durch Z-U-G rund fünf Monate. Erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides darf mit verbindlichen Beauftragungen begonnen werden.
  6. 66 – Maßnahme umsetzen und Mittel abrufen. Vergabe nach öffentlichem Vergaberecht durchführen, Vergabeakte vollständig führen. Mittel belegbasiert gemäß Bescheid abrufen. Logo-Pflicht und Öffentlichkeitsarbeit (BMUV/NKI-Logo, Hinweistafeln bei Investitionen) einhalten.
  7. 77 – Verwendungsnachweis einreichen. Nach Maßnahmenende Sachbericht und zahlenmäßigen Nachweis fristgerecht einreichen (typisch 6 Monate nach Maßnahmenende gemäß Bescheid). Belege 5 Jahre nach Schlussauszahlung aufbewahren.

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Kombinierbarkeit mit anderen Programmen

Die Kommunalrichtlinie kann mit Städtebauförderung, KfW-Programmen (z. B. Energetische Stadtsanierung IKK/IKU), EFRE-Linien der Länder oder GAK koordiniert werden. Identische Kostenpositionen dürfen nicht doppelt gefördert werden; Kombinationen sind nur zulässig, wenn die Gesamtfinanzierung die zuwendungsfähigen Kosten nicht übersteigt und der jeweilige Programmrahmen Kombinationen ausdrücklich zulässt.

Häufige Fragen

Wer ist berechtigt, einen Antrag auf NKI-Kommunalrichtlinie zu stellen?

Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Landkreise), Zweckverbände, kommunale Eigenbetriebe, Kindertageseinrichtungen, Schulen, Hochschulen in öffentlicher oder gemeinnütziger Trägerschaft, sowie soziale, kulturelle und gesundheitliche Einrichtungen in gemeinnütziger Trägerschaft. Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Vereine (z. B. Sportvereine) können je nach Förderschwerpunkt ebenfalls antragsberechtigt sein.

Wie hoch ist die Förderung der NKI Kommunalrichtlinie?

Die Förderquote liegt typischerweise zwischen 25 und 80 % der zuwendungsfähigen Kosten, je nach Förderschwerpunkt. Finanzschwache Kommunen und Kommunen in Strukturwandelregionen (Braunkohlereviere nach Strukturstärkungsgesetz) erhalten bis zu 90 %. Die maximale Fördersumme beträgt 6.000.000 EUR.

Wie beantrage ich die NKI Kommunalrichtlinie?

Anträge werden über das Bundesportal easy-Online (foerderportal.bund.de/easyonline) gestellt und an den Projektträger Z-U-G eingereicht. Das Antragsfenster ist aktuell offen (01.02.2025 – 31.12.2027). Vor der Antragstellung empfiehlt sich die kostenfreie Erstberatung beim Projektträger Z-U-G.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Strategische Maßnahmen: Klimaschutzkonzepte (integriert, Teilkonzepte, fokussiert), Klimaschutzkoordinator/-in als Personalstelle, Machbarkeitsstudien, Energiesparmodelle, kommunale Netzwerke, Klimaschutzberatung. Investive Maßnahmen: LED-Umrüstung (Innen-/Außenbeleuchtung), klimafreundliche Mobilität (Radverkehr, Fahrradabstellanlagen), Abfall- und Abwasserbewirtschaftung, Trinkwasserversorgung, Schwimmbadtechnik, raumlufttechnische Anlagen mit Wärmerückgewinnung.

Kann ich die Kommunalrichtlinie mit anderen Förderprogrammen kombinieren?

Ja, Kombinationen mit KfW-Programmen, EFRE-Länderprogrammen, Städtebauförderung oder GAK sind möglich. Entscheidend: Identische Kostenpositionen dürfen nicht doppelt gefördert werden, und die Gesamtfinanzierung darf die zuwendungsfähigen Kosten nicht übersteigen.

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Zuletzt redaktionell gepflegt: 13. Juni 2026. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die Primärquellen der genannten Behörden.
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