Förderprogramm · Bundesministerium für Verkehr

Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für e-Lkw (LIS-Wirtschaft)

Bis zu 30 Mio. EUR Zuschuss für DC-Schnellladeinfrastruktur — Depots, Betriebshöfe und öffentliche Standorte für e-Lkw.

Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) fördert den Aufbau von DC-Schnellladeinfrastruktur (CCS / MCS) für batterieelektrische schwere Nutzfahrzeuge (EG-Klassen N2 und N3) in Deutschland. Drei Aufrufe stehen bereit: öffentlich zugängliche LIS, nicht-öffentliche LIS für alle Unternehmen und ein vereinfachter KMU-Aufruf mit Pauschalbeträgen. Das Programm läuft über den Projektträger Jülich (PtJ) und hat ein Gesamtvolumen von 1 Mrd. EUR über vier Jahre.

FördergeberBundesministerium für Verkehr (BMV)
DurchführungProjektträger Jülich (PtJ), Forschungszentrum Jülich GmbH
ZielgruppeUnternehmen (GmbH, AG, GmbH & Co. KG, OHG, GbR, eG u. a.), juristische Personen des öffentlichen Rechts, wirtschaftlich tätige natürliche Personen — alle mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Aufruf 3 (KMU-Aufruf) ist auf KMU im Sinne von Anhang I AGVO beschränkt.
FörderartZuschuss
FörderhöheMax. 30 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben (AGVO Art. 4 Abs. 1 lit. sb). Initiales Aufrufbudget: 200 Mio. EUR; Gesamtvolumen: 1 Mrd. EUR über 4 Jahre. Bei De-minimis-Grundlage max. 300.000 EUR über 3 Jahre.
FördersatzCa. 30–40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei kompetitiven Aufrufen (Reihung nach Fördereuro pro aufgebauter kW Ladeleistung). KMU: bis zu 40 %, Großunternehmen: bis zu 30 % (zzgl. optionaler KMU-Zuschlag von 10 Prozentpunkten und Regionalzuschlag in Fördergebieten). KMU-Aufruf: Pauschalbetrag je Ladepunktklasse gemäß Aufruf-Steckbrief.
FristAufruf 1 (öffentlich) und Aufruf 2 (nicht-öffentlich alle): 26. Mai 2026 bis 7. Juli 2026. Aufruf 3 (KMU, nicht-öffentlich): ab 5. Juni 2026, Ende bis Mittelerschöpfung (voraussichtlich 30. September 2026 — Aufruf-Steckbrief verifizieren).
DauerBewilligungszeitraum: in der Regel bis zu 36 Monate. Richtlinie gültig bis 30. Juni 2027; Nachfolgerichtlinie mindestens bis 30. Juni 2030 vorgesehen.
BeihilferahmenAGVO Art. 36a (Investitionsbeihilfen für Recharging-Infrastruktur, VO (EU) Nr. 651/2014 i.d.F. VO (EU) 2023/1315) oder De-minimis-Verordnung (VO (EU) Nr. 2023/2831). Cap: 30 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben (AGVO Art. 4 Abs. 1 lit. sb).

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Voraussetzungen

  • Vorhabenstandort und Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland (zum Zeitpunkt der Auszahlung).
  • Antragsteller ist juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder wirtschaftlich tätige natürliche Person — Privatpersonen ohne wirtschaftliche Tätigkeit sind ausgeschlossen.
  • Ladeinfrastruktur ist fabrikneu, DC-konform (CCS oder MCS), geeignet für e-Lkw der EG-Klassen N2 und N3, und verfügt über mindestens einen fest installierten Ladepunkt mit mindestens 50 kW Nennladeleistung.
  • Kein vorzeitiger Vorhabenbeginn: Lieferungs- und Leistungsverträge dürfen erst nach Bewilligungsbescheid abgeschlossen werden. Unschädlich sind Netzanschlussbegehren beim VNB, Grundstückserwerb und Annahme eines vom VNB zusammen mit dem Projektantrag erstellten Netzanschluss-Angebots.
  • Antragsteller ist kein Unternehmen in Schwierigkeiten (AGVO Art. 2 Nr. 18) — keine Insolvenz, keine Zwangsvollstreckung, keine Vermögensauskunft.
  • Kein offener EU-Rückforderungsbeschluss gegen den Antragsteller.
  • Beihilferahmen korrekt: AGVO Art. 36a (max. 30 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben) oder De-minimis-VO 2023/2831 (max. 300.000 EUR über 3 Jahre als einziges Unternehmen).
  • Kumulierung mit Landesprogrammen grundsätzlich ausgeschlossen — Ausnahme nur bei AGVO Art. 8 Nr. 3 lit. a (unterschiedlich bestimmbare beihilfefähige Kosten).
  • Eigenanteilsfinanzierung darstellbar: Bilanzen der letzten 2 Jahre, BWA, Liquiditätsplan — bei großen Vorhaben ggf. Konzernfinanzierungszusage oder Hausbank-Schreiben.
  • Antrag wird innerhalb des Antragsfensters des jeweiligen Aufrufs elektronisch beim PtJ eingereicht.
  • Im KMU-Aufruf (Aufruf 3): KMU-Status gemäß Anhang I AGVO nachweisbar, KMU-Selbsterklärung mit Antrag.
  • Bei öffentlich zugänglicher LIS (Aufruf 1): AFIR-Konformität (VO (EU) 2023/1804) und Eichrechts-Konformität nach MessEG / MessEV bei Stromverkauf an Dritte zwingend.

Förderfähige Kosten

  • Anschaffung und Errichtung fabrikneuer DC-Schnellladestationen, Ladepunkte und Ladesäulen (Hardware und Standardsoftware) nach CCS- oder MCS-Standard.
  • Erforderlicher Netzanschluss: Tiefbau, Trafostationen, Anschlussleitungen.
  • Lade-, Last- und Energiemanagementsysteme (Hardware und Standardsoftware).
  • Technisch notwendige stationäre Batteriespeicher zur Zwischenspeicherung elektrischer Energie für den Betrieb der Ladeinfrastruktur.
  • Nicht förderfähig: Planungs- und Genehmigungskosten, Leasingraten, Mietkosten, laufende Betriebskosten, Eigenbau, Prototypen, Reparaturen, Ersatzbeschaffungen, Ausgaben vor Bewilligungsbescheid, Mehrwertsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigung.

Typische Stolperfallen

Vorzeitiger Vorhabenbeginn

Bestellungen oder Lieferverträge mit Anlagenbauern vor dem Bewilligungsbescheid führen zur Ablehnung oder Rückforderung. Netzanschlussbegehren beim VNB, Grundstückserwerb und die Annahme eines VNB-Netzanschluss-Angebots, das der VNB zusammen mit dem Projektantrag erstellt hat, sind ausdrücklich unschädlich.

Falscher Antragsweg

Anträge laufen NICHT mehr über das BAV (Bundesamt für Logistik und Mobilität). Die neue Richtlinie 2026 ist ausschließlich über den Projektträger Jülich (PtJ) elektronisch einzureichen. Das BAV ist nur noch für ältere Bewilligungen aus 2021/2022 zuständig.

Mindestleistung 50 kW unterschritten

Jeder geförderte Ladepunkt muss mindestens 50 kW Nennladeleistung haben (fest installiert). Bei öffentlich zugänglicher LIS gelten aufrufspezifisch höhere Werte (typisch 100 kW je Punkt, mindestens 350 kW Einzelpunkt, 1.500 kW Standort-Gesamtleistung — Aufruf-Steckbrief verifizieren).

Eichrecht bei öffentlich zugänglicher LIS

Bei öffentlich zugänglicher LIS mit Stromverkauf an Dritte ist Eichrechts-Konformität (PTB-Bauartzulassung der Hardware, eichrechtskonformes Backend, Transparenzsoftware) gemäß MessEG / MessEV zwingend. Nachträgliche Umrüstung ist sehr aufwändig — frühzeitig mit Hardware-Hersteller und CPO-Backend-Anbieter abstimmen.

Kumulation mit Landesförderung

Kumulation mit Landeszuschüssen auf identische Kosten ist ausgeschlossen. Ausnahme: AGVO Art. 8 Nr. 3 lit. a bei klar getrennten Kostenpositionen (z. B. Bund finanziert LIS, Land finanziert Photovoltaik). Im Antrag vollständige Liste aller anderen Förderungen angeben.

30-Mio.-EUR-Cap bei verbundenen Unternehmen

Der Maximalbetrag von 30 Mio. EUR gilt pro Unternehmen und Vorhaben. Verbundene Unternehmen werden konsolidiert. Künstliche Aufspaltung inhaltlich zusammenhängender Vorhaben über Konzerngesellschaften ist unzulässig und führt zur Einzelnotifizierungspflicht bei der EU-Kommission.

100 %-EE-Strom-Anforderung je Aufruf prüfen

BMV-Pressemitteilungen erwähnen 100 % Erneuerbare-Energien-Strom als Voraussetzung. Im Volltext der Richtlinie ist dies nicht abschließend fixiert. Aufruf-Steckbrief vor Antragstellung zwingend prüfen und ggf. Stromherkunfts-Konzept (Grünstromtarif, Herkunftsnachweise, PPA) vorbereiten.

Mitwirkungspflichten Monitoring unterschätzt

Zuwendungsempfänger müssen Betriebs- und Verfügbarkeitsdaten über den gesamten Bewilligungszeitraum und die anschließende Zweckbindungsfrist berichten. Beihilfen über 100.000 EUR werden in der EU-Transparenzdatenbank veröffentlicht. Aufbewahrungsfrist für AGVO-Unterlagen: 10 Jahre.

Antragsprozess

  1. 11. Aufruf und Steckbrief wählen. Aufruf-Steckbrief auf ptj.de und nationale-leitstelle.de/foerdern lesen. Aufruf 1 (öffentlich), Aufruf 2 (nicht-öffentlich alle Unternehmen) oder Aufruf 3 (KMU, Pauschalverfahren) wählen. Konkrete Förderquoten, Mindestleistungsvorgaben und Fristen je Steckbrief verifizieren.
  2. 22. Netzanschlussbegehren stellen (frühzeitig). Netzanschlussbegehren beim Verteilnetzbetreiber (VNB) einreichen — das ist kein vorzeitiger Vorhabenbeginn. Bei HPC ≥ 350 kW ist eine Wartezeit von 12–24 Monaten üblich. Lastmanagement und Batteriespeicher in die Auslegung einbeziehen.
  3. 33. Vorhaben und Kosten kalkulieren. Förderfähige Kosten (Ladeinfrastruktur, Netzanschluss, Lade-/Energiemanagementsysteme, Batteriespeicher) mit Hersteller-/Vergleichsangeboten belegen. Bei kompetitiven Aufrufen Fördereuro pro kW Ladeleistung minimieren. Beihilferahmen wählen (AGVO Art. 36a oder De-minimis).
  4. 44. Förmlichen Antrag elektronisch einreichen (PtJ). Antrag ausschließlich elektronisch über das PtJ-Antragssystem innerhalb des Antragsfensters einreichen. Erforderliche Unterlagen: Standortnachweise, Bonität (Bilanzen, BWA, Liquiditätsplan), technische Datenblätter, KMU-Selbsterklärung (soweit relevant), Beihilferahmen-Erklärung. Eingangsbestätigung dokumentieren.
  5. 55. PtJ-Prüfung und Bewilligungsbescheid abwarten. PtJ prüft Vollständigkeit, Plausibilität und Förderpriorität. Bei kompetitiven Aufrufen erfolgt Reihung nach Fördereuro/kW. BMV erlässt den Bewilligungsbescheid auf Empfehlung des PtJ. Kein Rechtsanspruch auf Förderung; Haushaltsvorbehalt.
  6. 66. Vorhaben umsetzen und Auszahlung anfordern. Erst nach Bewilligungsbescheid Lieferungs- und Leistungsverträge abschließen. Auszahlung erfolgt kalenderquartalsweise nachschüssig im Anforderungsverfahren mit zahlungsbegründenden Unterlagen. BMV-Förderlogo an allen Veröffentlichungen und Beschilderungen anbringen.
  7. 77. Verwendungsnachweis einreichen. Verwendungsnachweis innerhalb von 3 Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks oder spätestens 3 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums beim PtJ einreichen. Belege 10 Jahre aufbewahren (AGVO-Aufbewahrungsfrist).

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Kombinierbarkeit mit anderen Programmen

Kombination mit der Schwesterförderung KsNi (Förderrichtlinie klimafreundliche schwere Nutzfahrzeuge) ist möglich, wenn Fahrzeugkosten und Ladeinfrastrukturkosten klar getrennt werden — keine Doppelförderung identischer Kostenpositionen. Kumulation mit Landesförderungen auf dieselben Kostenpositionen ist grundsätzlich ausgeschlossen (Ausnahme: AGVO Art. 8 Nr. 3 lit. a). EU-Programme (CEF Transport) können ergänzend für grenzüberschreitende Korridore infrage kommen, sofern keine Doppelförderung identischer Kosten.

Häufige Fragen

Wer ist berechtigt, einen Antrag auf LIS-Wirtschaft-Förderung zu stellen?

Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Rechtsformen (GmbH, AG, GmbH & Co. KG, OHG, GbR, eG u. a.), juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie wirtschaftlich tätige natürliche Personen mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Privatpersonen ohne wirtschaftliche Tätigkeit sind ausgeschlossen. Der KMU-Aufruf (Aufruf 3) ist auf KMU im Sinne von Anhang I AGVO beschränkt.

Wie hoch ist die Förderung bei LIS-Wirtschaft?

Bei kompetitiven Aufrufen liegt die effektive Förderquote erfahrungsgemäß im Bereich 30–40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Reihung nach Fördereuro pro kW). KMU können bis zu 40 %, Großunternehmen bis zu 30 % erhalten. Der Maximalbetrag pro Unternehmen und Vorhaben beträgt 30 Mio. EUR (AGVO Art. 4 Abs. 1 lit. sb). Im KMU-Aufruf gibt es Pauschalbeträge je Ladepunktklasse — konkrete Höhe im Aufruf-Steckbrief nachschlagen.

Wie beantrage ich die LIS-Wirtschaft-Förderung?

Anträge werden ausschließlich elektronisch über das Antragssystem des Projektträgers Jülich (PtJ) eingereicht — nicht über das BAV. Das Verfahren ist einstufig. Antragsfenster: Aufruf 1 und 2 laufen vom 26. Mai bis 7. Juli 2026; Aufruf 3 (KMU) startet ab 5. Juni 2026 im Windhundverfahren. Vor Antragstellung den Aufruf-Steckbrief auf ptj.de prüfen.

Welche Kosten sind förderfähig?

Gefördert werden Anschaffung und Errichtung fabrikneuer DC-Schnellladeinfrastruktur (CCS/MCS), der erforderliche Netzanschluss (Tiefbau, Trafostationen), Lade- und Energiemanagementsysteme sowie technisch notwendige Batteriespeicher. Nicht förderfähig: Planungskosten, Betriebskosten, Leasing, Eigenbau, Prototypen, Ersatzbeschaffungen und Ausgaben vor Bewilligungsbescheid.

Kann ich LIS-Wirtschaft mit anderen Förderprogrammen kombinieren?

Eine Kombination mit der Fahrzeugförderung KsNi ist bei sauberer Kostentrennung möglich. Kumulation mit Landesprogrammen auf identische Kostenpositionen ist dagegen grundsätzlich ausgeschlossen — Ausnahme gilt nur bei AGVO Art. 8 Nr. 3 lit. a, wenn sich Bundes- und Landesförderung auf klar unterscheidbare Kosten beziehen.

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Zuletzt redaktionell gepflegt: 13. Juni 2026. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die Primärquellen der genannten Behörden.
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