Förderprogramm · Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

go-inno – BMWK-Innovationsgutscheine

50 % Zuschuss auf externe Innovationsberatung – bis 20.000 EUR pro Kalenderjahr, kein eigener Förderantrag.

go-inno sind die Innovationsgutscheine des BMWE. Sie fördern externe Beratungsleistungen autorisierter Beratungsunternehmen, die kleine Unternehmen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Produkt- oder technischen Verfahrensinnovationen unterstützen. Die Förderquote beträgt 50 %. Du stellst keinen eigenen Förderantrag – das übernimmt das autorisierte Beratungsunternehmen bei der EURONORM GmbH.

FördergeberBundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE, vormals BMWK)
DurchführungEURONORM GmbH (Projektträger im Auftrag des BMWE)
ZielgruppeKleine Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 20 Mio. EUR (inkl. verbundener und Partnerunternehmen), mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, technologisch-innovativ ausgerichtet
FörderartZuschuss
FörderhöheLeistungsstufe 1 (Potenzialanalyse): bis ca. 5.500 EUR Zuschuss (50 % von max. 8 Tagewerken × 1.100 EUR). Leistungsstufe 2 (Realisierungskonzept): bis ca. 13.750 EUR Zuschuss (50 % von max. 25 Tagewerken × 1.100 EUR). Maximal 5 Gutscheine und 20.000 EUR Zuschuss pro Kalenderjahr und Unternehmen.
Fördersatz50 % der förderfähigen Beratungskosten
FristProgramm aktiv (seit Juli 2025 wieder aufgenommen). Formale Geltungsdauer der Richtlinie über den 31.12.2025 hinaus ist Stand 06.05.2026 nicht abschließend aus Primärquelle bestätigt – Klärung bei EURONORM empfohlen (030 97003-200).
DauerKeine festgelegte Projektlaufzeit; Beratung endet mit Verwendungsnachweis
BeihilferahmenArt. 28 AGVO (VO (EU) Nr. 651/2014) - Beihilfen für Innovationsberatungs- und -unterstützungsdienste für KMU; Rechtsgrundlage: Richtlinie 'BMWi-Innovationsgutscheine (go-inno)' vom 20.11.2020 (BAnz AT 26.11.2020 B2)

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Voraussetzungen

  • Weniger als 100 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente, inkl. verbundene und Partnerunternehmen) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Beratungsunternehmen
  • Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme des Vorjahres von höchstens 20 Mio. EUR (inkl. verbundener und Partnerunternehmen) – enger als EU-Standard-KMU (250 MA / 50 Mio. EUR)
  • Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland
  • Beratungsleistung dient der Vorbereitung oder Umsetzung einer Produkt- oder technischen Verfahrensinnovation (technologisch-innovativer Bezug erforderlich)
  • Beauftragtes Beratungsunternehmen ist durch BMWE / EURONORM autorisiert und in der Beraterlandkarte auf innovation-beratung-foerderung.de gelistet
  • Beratungsleistung beginnt erst nach Ausstellung des Innovationsgutscheins (kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn)
  • Kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO
  • Kein offener EU-Rückforderungsbeschluss (Art. 1 Abs. 4 lit. a AGVO)
  • Jahresobergrenze nicht ausgeschöpft: weniger als 5 Gutscheine und weniger als 20.000 EUR Förderung im laufenden Kalenderjahr
  • Kein Unternehmen aus den Sektoren Landwirtschaft oder Fischerei; keine Sektorausschlüsse nach Art. 1 Abs. 2–5 AGVO (u.a. Stahl, Steinkohle, Schiffbau)

Förderfähige Kosten

  • Honorare des autorisierten Beratungsunternehmens für externe Beratungsleistungen zur Vorbereitung oder Umsetzung von Produkt- oder technischen Verfahrensinnovationen
  • Bis zu 1.100 EUR je Tagewerk (förderfähige Obergrenze; höhere Tagessätze sind nicht förderfähig und vom Unternehmen vollständig selbst zu tragen)
  • Leistungsstufe 1 (Potenzialanalyse): bis 8 Tagewerke des Beratungsunternehmens, bis 10 Tagewerke insgesamt (inkl. Experten Dritter)
  • Leistungsstufe 2 (Realisierungskonzept): bis 20 Tagewerke des Beratungsunternehmens, bis 25 Tagewerke insgesamt (inkl. Experten Dritter)

Typische Stolperfallen

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Das erste förderfähige Tagewerk darf nicht vor dem Datum der Gutscheinausstellung liegen. Vorbereitungsgespräche und Vertragsverhandlungen sind unschädlich – förderfähige Beratertage aber nicht. Ein Verstoß führt zur Ablehnung oder Rückforderung.

Beratungsunternehmen nicht autorisiert

Nur durch BMWE / EURONORM autorisierte Beratungsunternehmen dürfen go-inno-Beratungen erbringen. Vor Vertragsabschluss unbedingt in der Beraterlandkarte auf innovation-beratung-foerderung.de prüfen. Beauftragung eines nicht autorisierten Unternehmens führt zur Ablehnung.

KMU-Schwellenwerte unterschätzt

go-inno verwendet engere Grenzen als der EU-Standard: weniger als 100 Beschäftigte UND Umsatz oder Bilanzsumme höchstens 20 Mio. EUR (EU-Standard: 250 MA / 50 Mio. EUR). Verbundene und Partnerunternehmen sind einzubeziehen. Stichtag ist der Vertragsabschluss.

Jahresobergrenze überschritten

Pro Unternehmen und Kalenderjahr sind maximal 5 Gutscheine und maximal 20.000 EUR Förderung möglich. Gutscheine verbundener Unternehmen werden mitgezählt. Ein weiterer Antrag im selben Jahr ist nicht möglich, sobald die Obergrenze erreicht ist.

Doppelförderung derselben Beratungsleistung

Dieselbe Beratungsleistung darf nicht parallel über go-inno und ein anderes Förderprogramm (z.B. go-digital, Landesprogramme) finanziert werden. Eine Kombination ist nur bei klar getrennten Beratungsinhalten möglich.

Tagessatz über 1.100 EUR angesetzt

Förderfähig sind je Tagewerk höchstens 1.100 EUR. Höhere Tagessätze sind erlaubt, aber der übersteigende Anteil wird nicht bezuschusst und ist vollständig vom Unternehmen zu tragen.

Antragsprozess

  1. 11. Autorisiertes Beratungsunternehmen suchen. Wähle über die Beraterlandkarte / Beratersuche auf innovation-beratung-foerderung.de ein autorisiertes Beratungsunternehmen. Nur dort gelistete Unternehmen dürfen go-inno-Beratungen erbringen.
  2. 22. Erstgespräch und Förderfähigkeitsprüfung. Das Beratungsunternehmen prüft deinen KMU-Status, das Innovationsvorhaben und den Beihilferahmen. Du lieferst Stammdaten, Beschäftigtenzahl, Jahresumsatz und Bilanzsumme (inkl. verbundener Unternehmen).
  3. 33. Beratungsvertrag abschließen. Schließe den schriftlichen Beratungsvertrag ab. Er muss Tagewerke, Tagessatz (max. 1.100 EUR förderfähig), Inhalte und Zuordnung zu Leistungsstufe 1 oder 2 eindeutig ausweisen.
  4. 44. Innovationsgutschein beantragen (durch Beratungsunternehmen). Das autorisierte Beratungsunternehmen beantragt den Innovationsgutschein bei EURONORM. Du lieferst Selbsterklärungen zu KMU-Status, erhaltenen Beihilfen und Doppelförderung. Optional: EURONORM bestätigt die Förderfähigkeit vorab, typischerweise innerhalb von ca. 2 Wochen.
  5. 55. Beratung durchführen – erst nach Gutscheinausstellung. Die Beratungsleistung darf erst beginnen, nachdem EURONORM den Innovationsgutschein ausgestellt hat. Tagewerk-Dokumentation (Datum, Ort, Inhalt, Unterschriften) laufend pflegen.
  6. 66. Abrechnung und Verwendungsnachweis. Du zahlst nur deinen Eigenanteil (50 %) an das Beratungsunternehmen. Das Beratungsunternehmen reicht Beratungsbericht, Tagewerk-Nachweise, Rechnung und Zahlungsnachweis bei EURONORM ein und rechnet den Förderanteil direkt ab.

Wie upsmart hilft

upsmart gleicht dein Vorhaben automatisch gegen die go-inno-spezifischen KMU-Schwellen ab – inkl. verbundener und Partnerunternehmen –, prüft, ob du die Jahresobergrenze (5 Gutscheine / 20.000 EUR) noch nicht ausgeschöpft hast, und trackt den Stichtag der Gutscheinausstellung, damit kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn deine Förderung gefährdet. Der Antragsentwurf liegt fertig vor; dein Team gibt frei.

Kombinierbarkeit mit anderen Programmen

Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen (z.B. ZIM, WIPANO, Landesprogramme) ist grundsätzlich möglich, sofern keine Doppelförderung derselben Beratungsleistungen erfolgt (Nr. 2.3 lit. b der Richtlinie). go-digital (Digitalisierungsberatung) und go-inno (Innovationsberatung) können für inhaltlich klar getrennte Beratungsleistungen parallel genutzt werden.

Häufige Fragen

Wer ist berechtigt, go-inno zu beantragen?

Kleine Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 20 Mio. EUR – jeweils unter Einbeziehung verbundener und Partnerunternehmen. Das Unternehmen muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben und ein Produkt- oder technisches Verfahrensinnovationsvorhaben verfolgen. Ausgeschlossen sind Unternehmen aus den Sektoren Landwirtschaft und Fischerei.

Wie hoch ist die Förderung bei go-inno?

50 % der förderfähigen Beratungskosten. Der förderfähige Tagessatz ist auf 1.100 EUR je Tagewerk begrenzt. Leistungsstufe 1 (Potenzialanalyse) fördert bis zu 8 Tagewerke – das ergibt bis zu 5.500 EUR Zuschuss. Leistungsstufe 2 (Realisierungskonzept) fördert bis zu 25 Tagewerke – das ergibt bis zu 13.750 EUR Zuschuss. Pro Unternehmen und Kalenderjahr sind maximal 5 Gutscheine und 20.000 EUR Gesamtförderung möglich.

Wie beantrage ich go-inno – und muss ich selbst einen Antrag stellen?

Nein. Du stellst keinen eigenen Förderantrag bei einer Behörde. Das autorisierte Beratungsunternehmen beantragt den Innovationsgutschein bei EURONORM. Du lieferst Stammdaten und Selbsterklärungen. Nach Gutscheinausstellung führt das Beratungsunternehmen die Beratung durch und rechnet den Förderanteil direkt mit EURONORM ab. Du zahlst nur deinen Eigenanteil von 50 % an das Beratungsunternehmen.

Was ist der Unterschied zwischen Leistungsstufe 1 und Leistungsstufe 2?

Leistungsstufe 1 (Potenzialanalyse) umfasst bis zu 8 Tagewerke und deckt Stärken-/Schwächenanalyse, Marktfähigkeitsprüfung und Finanzierungsplanung ab. Leistungsstufe 2 (Realisierungskonzept) umfasst bis zu 25 Tagewerke und beinhaltet Technologiebewertung, Innovationsentwicklung und Vorbereitung weiterer Förderprogramme. Beide Stufen können einzeln oder nacheinander genutzt werden.

Kann ich go-inno mit anderen Förderprogrammen kombinieren?

Grundsätzlich ja – zum Beispiel mit ZIM, WIPANO oder Landesprogrammen. Bedingung: Dieselbe Beratungsleistung darf nicht doppelt gefördert werden. go-digital (Digitalisierungsberatung) und go-inno können parallel genutzt werden, wenn die Beratungsinhalte klar getrennt sind.

Primärquellen

go-inno – BMWK-Innovationsgutscheine mit upsmart beantragen.

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Zuletzt redaktionell gepflegt: 13. Juni 2026. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die Primärquellen der genannten Behörden.
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