Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
- Förderart
- Zuschuss
- Region
- Bundesweit
- Bereich
- Gesundheit & Soziales
- Fördergeber
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)
- Stand
- 01.03.2026
Worum es geht
Wenn Sie als ungewollt kinderloses Paar eine Behandlung zur künstlichen Befruchtung in Erwägung ziehen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unterstützt Sie als ungewollt kinderloses Paar mit einem Zuschuss zu reproduktionsmedizinischen Behandlungen.
Sie erhalten den Zuschuss für durchgeführte Behandlungen im ersten bis vierten Behandlungszyklus. Dazu zählen die In-vitro-Fertilisation (IVF) sowie die Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI).
Wenn Sie verheiratet sind, erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe von bis zu 25 Prozent der Kosten, die Ihnen als Eigenanteil verbleiben, nachdem die Krankenversicherung ihren Teil abgerechnet hat. Als Paar in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erhalten Sie die Förderung für die 1. bis 3. Behandlung in Höhe von bis zu 12,5 Prozent der Ihnen verbleibenden Kosten. Für die 4. Behandlung beträgt Ihr Zuschuss bis zu 25 Prozent der Kosten des verbleibenden Eigenanteils.
Da Bund und Länder die finanziellen Mittel für den Zuschuss gemeinsam zur Verfügung stellen, gelten für Sie in jedem Bundesland andere Bedingungen und die Höhe Ihres Zuschusses kann unterschiedlich sein.
Kommen Sie aus Sachsen, dann stellen Sie Ihren Antrag bitte beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Für alle anderen Antragstellerinnen und Antragsteller ist die zuständige Behörde Ihres Bundeslandes der Ansprechpartner.
Was Sie zusätzlich wissen sollten
rechtliche Voraussetzungen
Sie sind als Ehepaar oder Paar in nichtehelicher Lebensgemeinschaft antragsberechtigt, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben und eine Reproduktionseinrichtung in Deutschland nutzen. Außerdem müssen Sie die Bedingungen des § 27a SGB V zur künstlichen Befruchtung erfüllen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Um den Zuschuss zu erhalten, muss sich das Bundesland, in dem Sie wohnen, mindestens in gleicher Höhe an den Kosten beteiligen. Auch weitere zusätzliche Voraussetzungen können von Ihrem Bundesland verlangt werden.
- Ihre Unfruchtbarkeit muss ärztlich festgestellt worden sein. Für die Kinderwunschbehandlung müssen Sie von der Ärztin oder vom Arzt eine attestierte Erfolgsaussicht vorlegen.
- Als Frau müssen Sie zwischen 25 und 40 Jahre alt sein, als Mann zwischen 25 und 50 Jahre.
Begriffe aus diesem Text
Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 01.03.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber
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Zuständig
Wer dieses Programm vergibt.
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)
10117 Berlin
Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion von Bundesministerium für .
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