Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO2-Einsparmaßnahmen („Niedersachsen Invest EFRE“)
- Förderart
- Zuschuss
- Region
- Niedersachsen
- Stand
- 21.02.2026
Worum es geht
Wenn Sie als Unternehmen in einer bestimmten festgelegten Fördergebietskulisse Investitionsvorhaben und Vorhaben zur CO2-Reduzierung umsetzen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als gewerbliches Unternehmen einschließlich Unternehmen des Beherbergungsgewerbes aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) bei einzelbetrieblichen Investitionen und ergänzenden CO2-Einsparmaßnahmen in folgender Fördergebietskulisse: Landkreise Celle, Emsland, Gifhorn, Grafschaft Bentheim, Harburg, Hildesheim, Lüneburg, Peine, Stade, Vechta, Verden und Wolfenbüttel, Region Hannover sowie kreisfreie Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg.
Sie können nur dann eine Förderung erhalten, wenn Sie einzelbetriebliche Investitionsvorhaben und CO2-reduzierende Zusatzinvestitionen kombinieren.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt
- für einzelbetriebliche Investitionen für kleine Unternehmen bis zu 20 Prozent und für mittlere Unternehmen bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal EUR 8,25 Millionen, und
- für CO2-reduzierende Zusatzinvestitionen abhängig von Unternehmensgröße und Fördergebiet zwischen 40 Prozent und 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal EUR 4 Millionen.
- Die Höhe Ihres Zuschusses muss bei einzelbetrieblichen Investitionen mindestens EUR 20.000 betragen (Bagatellgrenze).
- Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens über das Kundenportal an die Investitions- und Föderbank Niedersachsen (NBank).
Was Sie zusätzlich wissen sollten
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU), die
- im Haupterwerb wirtschaftlich und dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind,
- ein Investitionsvorhaben in Niedersachsen planen,
- eine Haupttätigkeit gemäß der Positivliste ausüben (Anlage 2 der Richtlinie).
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Bei Antragstellung müssen Sie belegen, dass mit Ihrem Investitionsvorhaben Ihr Geschäftsmodell durch Erhöhung des Innovationsgrades oder des Digitalisierungsgrades zukunftsfähiger wird.
- Durch das zu fördernde Vorhaben muss in Ihrer Betriebsstätte die Anzahl der Arbeitsplätze um mindestens 5 Prozent erhöht werden (bei neuer Betriebsstätte gilt das Kriterium automatisch als erfüllt, wenn kein Abbau bei anderen bestehenden Betriebsstätten erfolgt) und Sie müssen diese Arbeitsplätze ausschließlich mit Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern besetzen, mit denen Sie ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingehen.
- Bei CO2-reduzierenden Zusatzinvestitionen müssen Sie unter Einbeziehung von sachverständigen Dritten (zum Beispiel Energieberaterin und Energieberater, Bauingenieurin und Bauingenieur oder Architektin und Architekt) nachweisen, wie und in welchem Umfang in Ihrem Betrieb CO2-Einsparungen durch den über den Unionsrahmen hinausgehenden Energieeffizienzgrad oder das über den Unionsrahmen hinausgehende Umweltschutzniveau oder den Einsatz von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen realisiert werden.
- Wenn Sie Ihren Antrag stellen, müssen Sie bestimmte Qualitätskriterien nach dem entsprechenden Scoring-Modell zur Ermittlung der Förderwürdigkeit eines Projekts nachweisen.
Begriffe aus diesem Text
Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 21.02.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber
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Zuständig
Wer dieses Programm vergibt.
Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO2-Einsparmaßnahmen.
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