Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs (RZÖPNV)
- Förderart
- Zuschuss
- Region
- Bayern
- Bereich
- Infrastruktur, Mobilität
- Fördergeber
- Zuständige Bezirksregierung Bayern
- Stand
- 21.02.2026
Worum es geht
Wenn Sie in die Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in Bayern investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).
Sie bekommen die Förderung für
den Bau und Ausbau der Infrastruktur,
die Beschaffung von Fahrzeugen sowie
Zuweisungen für Zwecke des allgemeinen ÖPNV,
im Einzelnen für
- Verkehrswege der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen besonderer Bauart (zum Beispiel Seilbahnen) und nicht bundeseigener Eisenbahnen,
- öffentliche Umsteigeanlagen an Haltestellen des ÖPNV,
- zentrale Omnibusbahnhöfe und Haltestelleneinrichtungen,
- Betriebshöfe und zentrale Werkstätten,
- Lade- und Tankinfrastruktur für alternative Antriebe in Omnibusbetriebshöfen und auf der Strecke, soweit sie dem Betrieb des ÖPNV dient,
- Beschleunigungsmaßnahmen, , vor allem rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme (RBL/ITCS) und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen,
- Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz,
- Vorhaben der Deutschen Bahn AG,
- Linienomnibusse,
Schienenfahrzeuge sowie
- ÖPNV-Zuweisungen.
- Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
- Die Höhe der Förderung bei Infrastrukturmaßnahmen ist abhängig von dem zu fördernden Vorhaben, beträgt jedoch maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
- Die Höhe des Zuschusses im Rahmen der Fahrzeugförderung beträgt 50 Prozent der förderfähigen Kosten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Fördersatz bei Schienenfahrzeugen auf bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten festgesetzt werden. Für die Förderung von Omnibussen werden vom für Verkehr zuständigen Staatsministerium Festbeträge festgelegt.
- Die Höhe der ÖPNV-Zuweisungen an einzelne Aufgabenträger wird im Haushalt festgesetzt. Die Eigenbeteiligung des Aufgabenträgers muss mindestens 33 und ein Drittel Prozent betragen.
- Das Antragsverfahren für Infrastrukturvorhaben ist mehrstufig. Im 1. Schritt melden Sie bitte Ihr Projekt zur Aufnahme in das Investitionsförderungsprogramm bei der örtlich zuständigen Regierung frühzeitig vor dem beabsichtigten Baubeginn an. Danach werden die von der Regierung gemeldeten Vorhaben von den Bayerischen Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr und der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit in das Landesprogramm aufgenommen. Anschließend können Sie Ihren Förderantrag bei der zuständigen Regierung stellen.
- Anträge für Fahrzeuge und für ÖPNV-Zuweisungen richten Sie bitte schriftlich oder elektronisch bis spätestens 1.12. eines jeden Jahres für das folgende Jahr an die örtlich zuständige Regierung.
Was Sie zusätzlich wissen sollten
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
Gemeinden,
Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse sowie
öffentliche und private Verkehrsunternehmen oder Vorhabensträger.
Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
Sie führen Ihr Vorhaben in Bayern durch. Als nicht in Bayern ansässiger Antragsteller können Sie Zuwendungen zur Beschaffung von Fahrzeugen erhalten, wenn
das Fahrzeug weit überwiegend in Bayern eingesetzt wird und
Sie von dritter Seite keine vergleichbaren Zuwendungen erhalten.
Ihr Vorhaben muss
- zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sein,
- in einem Nahverkehrsplan oder in einem gleichwertigen Plan enthalten sein,
- mit zusammenhängenden städtebaulichen Maßnahmen abgestimmt sein,
- einen Beitrag zur Erreichung der Barrierefreiheit im ÖPNV leisten.
- Infrastrukturmaßnahmen und Vorhaben im Rahmen der Fahrzeugförderung müssen die Voraussetzungen des Artikels 3 des Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (BayGVFG) erfüllen.
- Im Rahmen der Fahrzeugförderung halten Sie die Anforderungen durch das Personenbeförderungsgesetz und Nahverkehrspläne oder gleichwertige Pläne ein.
- Darüber hinaus gelten je nach Art des Vorhabens besondere Voraussetzungen.
Begriffe aus diesem Text
Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 21.02.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber
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Zuständig
Wer dieses Programm vergibt.
Zuständige Bezirksregierung Bayern
Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs (RZÖPNV) von Bundesministerium fü.
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