Förderprogramm · Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK)

Bis zu 200 Mio. EUR für industrielle Dekarbonisierung – der größte Bundeszuschuss für CO2-Vermeidung in der Produktion.

Die BIK ist das zentrale Investitionsförderprogramm des Bundes für die Dekarbonisierung der deutschen Industrie. Sie finanziert Investitionsvorhaben und FuE-Projekte, die CO2-Emissionen in Industrieprozessen dauerhaft reduzieren, sowie Carbon-Management-Vorhaben (CCU/CCS, Direct Air Capture). Das Programm läuft als kompetitiver Förderwettbewerb mit zweistufigem Antragsverfahren. Der erste Wettbewerb 2025 förderte 38 Vorhaben mit 476 Mio. EUR Bundesförderung.

FördergeberBundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
DurchführungModul 1: Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH / Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI), Cottbus. Modul 2 (CCU/CCS/DAC): Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich (PtJ).
ZielgruppeUnternehmen aller Größenklassen (KMU bis Großunternehmen) und Konsortien mit Anlagenstandort in Deutschland in energieintensiven Sektoren (Stahl, Chemie, Zement, Kalk, Glas, Keramik, Papier, Aluminium, Mineralölprodukte, Lebensmittelproduktion, Abfall/Verwertung) sowie Vorhaben zu CCU/CCS und Direct Air Capture (Modul 2).
FörderartZuschuss
FörderhöheModul 1 (Investition AGVO Art. 36): bis 30 Mio. EUR pro Vorhaben; Förderquote 40 % der beihilfefähigen Mehrkosten (50 % bei vollständiger Dekarbonisierung). Modul 1 (FuE AGVO Art. 25): bis 35 Mio. EUR (industrielle Forschung), bis 25 Mio. EUR (experimentelle Entwicklung), bis 8,25 Mio. EUR (Durchführbarkeitsstudie). Modul 2 (CCU/CCS/DAC): bis 30 Mio. EUR pro Vorhaben (sonstige Investitionen), bis 25 Mio. EUR (Infrastruktur/Speicherung); Förderquote 30 % (Elektrifizierung) bis 60 % (Wasserstoff/H2-Derivate); KMU-Bonus +20 Pp (kleine), +10 Pp (mittlere Unternehmen); Regional-Bonus +5–15 Pp. Unternehmensgesamtlimit Modul 2: bis 200 Mio. EUR.
Fördersatz40–60 % der beihilfefähigen Investitions-Mehrkosten (AGVO Art. 36); bis 50 % bei vollständiger Dekarbonisierung (Modul 1); KMU-Bonus und Regional-Bonus zusätzlich möglich (Modul 2).
FristKompetitiver Förderwettbewerb mit veröffentlichter Einreichungsfrist je Aufruf. Zweiter Förderwettbewerb: Skizzeneinreichungsfrist 28.02.2026 (geschlossen). Nächster Aufruf laut BMWE angekündigt – konkreter Termin zum 08.05.2026 noch nicht bestätigt.
DauerVorhaben 12–60 Monate (gem. Programmregeln). Investitionsvorhaben typisch mehrjährig.
BeihilferahmenAGVO (VO (EU) Nr. 651/2014) Art. 36 (Investitionsbeihilfen Umweltschutz), Art. 36a (Recharging-/Refuelling-Infrastruktur), Art. 41 (Erneuerbare Energien/Wasserstoff), Art. 25 (FuE-Beihilfen); Befristeter Krisen- und Übergangsrahmen (TCTF) für Teilmodul 1.2 (Geltung 2026 zu prüfen).

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Voraussetzungen

  • Vorhabenstandort und betroffene Anlage befinden sich in Deutschland.
  • Antragsteller ist ein Unternehmen (KMU bis Großunternehmen) oder ein Konsortium mit Industriebetrieb als Konsortialführer; bei FuE-Vorhaben (AGVO Art. 25) auch gemeinnützige Forschungseinrichtungen als Verbundpartner.
  • Vorhaben adressiert einen industriellen Sektor mit relevantem CO2-Vermeidungspotenzial (Kern: Stahl, Chemie, Zement, Kalk, Glas, Keramik, Papier, Aluminium, Mineralöl, Lebensmittelproduktion, Abfall/Verwertung) oder CCU/CCS/DAC (Modul 2).
  • Modul 1 Investitionsvorhaben: Mindestreduktion der CO2-Emissionen gegenüber Referenzanlage/BAT von typisch 40 %; je Aufruf zu prüfen.
  • CO2-Bilanz ist quantifiziert (t CO2eq/a und kumuliert), Bilanzraum klar definiert, Methodik und Quellenangaben (z. B. UBA-Emissionsfaktoren, ProBas, ecoinvent) dokumentiert.
  • Bei Investitionsbeihilfen nach AGVO Art. 36: Mehrkosten-Methodik (Investitionskosten Klimaschutzlösung minus Referenzanlage, abzüglich diskontierter Betriebskostenvorteile) ist vollständig dokumentiert.
  • Kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Keine bindenden Bestellungen oder Anlagenbeauftragungen vor Bewilligungsbescheid. Vorgespräche, Studien und Genehmigungsanträge sind unschädlich.
  • Anreizeffekt nach AGVO Art. 6 ist gegeben und nachweisbar (Vorhaben würde ohne Förderung nicht oder nicht in dieser Form realisiert).
  • Kein Unternehmen in Schwierigkeiten (AGVO Art. 2 Nr. 18); kein offener EU-Rückforderungsbeschluss (AGVO Art. 1 Abs. 4 lit. a).
  • Bonität und Eigenanteilsfinanzierung darstellbar (Bilanzen, BWA, ggf. Konzernfinanzierungs-Zusage).
  • Bei Bundesförderung ab 15 Mio. EUR: Landeskofinanzierungs-Zusage des Sitz-Bundeslandes erforderlich – mindestens 6–9 Monate vor Skizzeneinreichung zu klären.
  • Keine Doppelförderung identischer Kosten über andere Bundesmittel, Landesmittel oder EU-Förderprogramme (insb. EU Innovation Fund, Klimaschutzverträge, IPCEI).
  • Bei EU-ETS-Anlagen: Nachweis, dass keine Doppelinzentivierung mit kostenloser ETS-Zuteilung vorliegt (Regelung je Aufruf zu prüfen).

Förderfähige Kosten

  • Investitions-Mehrkosten gegenüber Referenzanlage/BAT (bei Investitionsbeihilfen Umweltschutz nach AGVO Art. 36): Maschinen, Anlagen, Gebäude, Infrastruktur zur CO2-Reduktion.
  • Investitionskosten für CCU/CCS/DAC-Anlagen und zugehörige Infrastruktur (Modul 2, AGVO Art. 36/36a/41).
  • Personalkosten für direkt am FuE-Vorhaben beteiligtes Personal (Ingenieure, Techniker, Projektmanager inkl. Sozialabgaben) – bei FuE-Vorhaben nach AGVO Art. 25.
  • Forschungs- und Entwicklungskosten: Materialkosten, externe Dienstleistungen, Patente und Lizenzen im Zusammenhang mit Technologieentwicklung.
  • Kooperationskosten bei Verbundvorhaben (Reise- und Übernachtungskosten, Koordination mit Partnern).
  • Sonstige direkte Projektkosten: externe Gutachten, Prüfungen, Zertifizierungen, Softwarelizenzen (soweit direkt dem Vorhaben zuordenbar).

Typische Stolperfallen

Mehrkosten falsch berechnet

Beihilfefähig sind nur die Investitions-Mehrkosten gegenüber einer fiktiven Referenzanlage (BAT), nicht die gesamte Investition. Wer die Gesamtinvestition ansetzt, wird im Bewertungsverfahren korrigiert oder abgelehnt. Die Mehrkosten-Tabelle (Investitionskosten Klima vs. Referenz, diskontierte Betriebskostenvorteile, Lebensdauer) muss als separate Anlage zum Antrag vorliegen.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Bindende Bestellungen beim Anlagenbauer oder Abschluss von Ingenieurverträgen vor dem Bewilligungsbescheid führen zur vollständigen Ablehnung oder Rückforderung. Erlaubt sind: Vorgespräche, Marktrecherchen, Genehmigungsanträge, Machbarkeitsstudien. Erst nach Bewilligungsbescheid bindende Verträge abschließen.

Landeskofinanzierung zu spät angefragt

Ab 15 Mio. EUR Bundesförderung ist eine Kofinanzierungszusage des Sitz-Bundeslandes Pflicht. Dieses Gespräch mit dem Wirtschaftsministerium des Bundeslandes braucht 6–9 Monate Vorlauf. Wer erst kurz vor der Skizzeneinreichung anfragt, riskiert ein formal nicht bewilligungsfähiges Vorhaben.

CO2-Bilanz nicht belastbar

Bilanzraum nicht klar definiert, Referenzanlage nicht beschrieben, Annahmen ohne Quellen (UBA-Emissionsfaktoren, ProBas, ecoinvent) – das macht den €/tCO2-Wert angreifbar. Da die Klima-Wirtschaftlichkeit (€ Förderung pro vermiedener Tonne CO2) das zentrale Wettbewerbskriterium ist, sollte die CO2-Bilanz vor Skizzeneinreichung extern geprüft werden.

Falsche AGVO-Grundlage gewählt

Investitionsbeihilfen für Umweltschutz (AGVO Art. 36), Wasserstoff/Erneuerbare (Art. 41), Ladeinfrastruktur (Art. 36a) und FuE (Art. 25) haben unterschiedliche Förderquoten und beihilfefähige Kosten. Eine falsche Kategorisierung führt zu Anpassungsbedarf oder Ablehnung. Im Zweifel Vor-Beratung beim Projektträger (foerderung.kei@z-u-g.org) nutzen.

Doppelförderung mit Klimaschutzverträgen oder EU Innovation Fund

BIK fördert die Investition; Klimaschutzverträge (KSV) fördern den laufenden Betrieb (Differenzkostenausgleich). Beide sind kombinierbar, sofern Investitionskosten und Betriebsdifferenzkosten klar getrennt sind. Identische Kosten über EU Innovation Fund oder IPCEI dürfen dagegen nicht parallel gefördert werden.

Antragsprozess

  1. 11 – Aufruf abwarten und Aufrufbekanntmachung beschaffen. Die BIK fördert nur in offenen Förderwettbewerben. Sobald der nächste Aufruf veröffentlicht ist, sofort die Aufrufbekanntmachung lesen: Sie definiert Einreichungsfrist, Sektorfokus, Aufrufbudget, Mindestreduktionsschwelle und Bewertungsgewichtung. Newsletter von BMWE und KEI (klimaschutz-industrie.de) abonnieren.
  2. 22 – Modul und Teilmodul festlegen, Vor-Beratung beim Projektträger. Modul 1 (Dekarbonisierung Industrie, Träger ZUG/KEI Cottbus) oder Modul 2 (CCU/CCS/DAC, Träger PtJ Jülich) wählen. Frühzeitig Vor-Beratung bei KEI (foerderung.kei@z-u-g.org / +49 355 47889-149, Mo–Fr 9–13 Uhr) oder PtJ (ptj.de) nutzen – nicht bindend, aber strategisch wertvoll.
  3. 33 – Landeskofinanzierung klären (ab 15 Mio. EUR). Bei geplantem Bundeszuschuss von 15 Mio. EUR oder mehr: mindestens 6–9 Monate vor Skizzeneinreichung das Wirtschaftsministerium des Sitz-Bundeslandes kontaktieren. Eine schriftliche Kofinanzierungs-Inaussichtstellung ist Pflicht.
  4. 44 – Projektskizze ausarbeiten und über easy-Online einreichen (Stufe 1). Skizze enthält: Vorhabensbeschreibung, Referenzanlage/BAT, quantifizierte CO2-Bilanz (t CO2eq/a, €/tCO2), Mehrkosten-Berechnung (bei Investitionsvorhaben), Innovationsgehalt, Skalierbarkeit, Finanzierungsplan, AGVO-Kategorisierung, Konsortialstruktur. Einreichung über das Bundesportal easy-Online (foerderportal.bund.de/easyonline). Mindestens 1 Woche vor Frist finalisieren – das Portal ist kurz vor Stichtag oft überlastet.
  5. 55 – Skizzenbewertung abwarten. ZUG/KEI (Modul 1) bzw. PtJ (Modul 2) bewerten Skizzen qualitativ und kompetitiv anhand der publizierten Kriterien (CO2-Vermeidungspotenzial, €/tCO2, Innovationsgehalt, Skalierbarkeit, Wirtschaftlichkeit, AGVO-Konformität). Kein Rechtsanspruch auf Förderung.
  6. 66 – Vollantrag nach Aufforderung einreichen (Stufe 2). Nur nach schriftlicher Aufforderung: vollständige Unterlagen über easy-Online, inkl. detaillierter CO2-Bilanz, Genehmigungsstand (BImSchG, Wasserrecht, Baurecht), Jahresabschlüsse, BWA, KMU-Selbsterklärung, beihilferechtliche Erklärungen, Landeskofinanzierungs-Zusage (bei > 15 Mio. EUR), Konsortialvertrag (bei Verbund).
  7. 77 – Bewilligungsbescheid abwarten, dann Vorhaben starten. BMWE bewilligt auf Basis der Projektträger-Empfehlung. Nach Bewilligungsbescheid erst bindende Verträge abschließen und Vorhaben starten. Aufbewahrungspflicht für Belege und Monitoring-Daten typisch 5 Jahre nach Vorhabenabschluss.

Wie upsmart hilft

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Kombinierbarkeit mit anderen Programmen

BIK ist kombinierbar mit Klimaschutzverträgen (KSV/Carbon Contracts for Difference) bei klar getrennten Kosten: BIK finanziert die Investition, KSV den laufenden Betriebsdifferenzkostenausgleich. Nicht in Doppelförderung kombinierbar mit EU Innovation Fund oder IPCEI für identische Kosten. Kleinere FuE-Phasen sind vorgelagert über KMU-innovativ Klima (BMFTR) oder ZIM (Bund) förderbar. Energieeffizienzmaßnahmen unterhalb BIK-Schwellen: alternativ über EEW (BAFA).

Häufige Fragen

Wer ist antragsberechtigt für die Bundesförderung Industrie und Klimaschutz?

Unternehmen aller Größen (KMU bis Großunternehmen) und Konsortien mit Betriebsstandort in Deutschland, die in einem energieintensiven Industriesektor tätig sind (z. B. Stahl, Chemie, Zement, Glas, Papier, Aluminium, Abfall/Verwertung). Für FuE-Vorhaben (Teilmodul 1.3 / 2.2) können auch gemeinnützige Forschungseinrichtungen Verbundpartner sein. Voraussetzung: kein Unternehmen in Schwierigkeiten nach AGVO Art. 2 Nr. 18.

Wie hoch ist die Förderung bei der BIK?

Modul 1 (Investition): bis zu 30 Mio. EUR pro Vorhaben, Förderquote 40 % der Investitions-Mehrkosten gegenüber Referenzanlage (50 % bei vollständiger Dekarbonisierung). Modul 1 (FuE): bis 35 Mio. EUR (industrielle Forschung), 25 Mio. EUR (experimentelle Entwicklung), 8,25 Mio. EUR (Durchführbarkeitsstudie). Modul 2 (CCU/CCS/DAC): bis 30 Mio. EUR pro Vorhaben, Förderquote 30–60 % abhängig von Technologie; KMU-Bonus bis +20 Prozentpunkte; Unternehmensgesamtlimit 200 Mio. EUR.

Wie beantrage ich die Bundesförderung Industrie und Klimaschutz?

Das Verfahren läuft zweistufig: Zuerst Projektskizze über das Bundesportal easy-Online einreichen (Stufe 1, nur in offenen Förderwettbewerben mit veröffentlichter Frist). Nach positiver Bewertung durch ZUG/KEI (Modul 1) oder PtJ (Modul 2) folgt die Aufforderung zum Vollantrag (Stufe 2). Vor-Beratung beim Projektträger: foerderung.kei@z-u-g.org / +49 355 47889-149.

Was ist die Mehrkosten-Methodik und warum ist sie wichtig?

Bei Investitionsbeihilfen nach AGVO Art. 36 sind nur die Mehrkosten gegenüber einer fiktiven Referenzanlage (Best Available Technology ohne Klimaschutz-Investment) beihilfefähig – nicht die gesamte Investitionssumme. Die Mehrkosten errechnen sich aus: Investitionskosten Klimaschutzlösung minus Investitionskosten Referenz minus diskontierte Betriebskostenvorteile. Falsch berechnete Mehrkosten sind der häufigste Ablehnungsgrund.

Kann ich BIK mit anderen Förderprogrammen kombinieren?

Ja, mit klarer Kostentrennung: BIK (Investitionszuschuss) und Klimaschutzverträge / Carbon Contracts for Difference (operative Differenzkosten) sind kombinierbar. Nicht erlaubt: identische Kosten gleichzeitig über den EU Innovation Fund oder IPCEI fördern. Bei FuE-Vorphasen bieten sich KMU-innovativ Klima oder ZIM an.

Primärquellen

Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) mit upsmart beantragen.

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Zuletzt redaktionell gepflegt: 13. Juni 2026. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die Primärquellen der genannten Behörden.
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