Förderprogramm · Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)

Wärmenetze mit 75 % erneuerbarer Energie fördern lassen – bis zu 100 Mio. EUR pro Vorhaben.

Die BEW fördert den Neubau und die Dekarbonisierung bestehender Wärmenetze mit vier Modulen: Modul 1 übernimmt bis zu 50 % der Kosten für Machbarkeitsstudien (max. 2 Mio. EUR). Modul 2 fördert systemische Investitionen in Neubau und Transformation mit bis zu 40 % (max. 100 Mio. EUR). Modul 3 bezuschusst Einzelmaßnahmen in Bestandsnetzen ebenfalls mit bis zu 40 % (max. 100 Mio. EUR). Modul 4 gewährt eine laufende Betriebskostenförderung von bis zu 9,2 ct/kWh eingespeister erneuerbarer Wärme über bis zu 10 Jahre. Alle Module werden ausschließlich beim BAFA beantragt – nicht bei der KfW.

FördergeberBundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
DurchführungBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 514, Eschborn
ZielgruppeUnternehmen i.S.d. § 14 BGB (Stadtwerke, private Wärmenetz-Unternehmen, Energieversorger), wirtschaftlich tätige Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, kommunale Unternehmen, Zweckverbände, eingetragene Vereine (e.V.), Genossenschaften (eG) sowie Contractoren gemäß Anhang 2 der BEW-Richtlinie. Privatpersonen ohne unternehmerischen Hintergrund sind ausgeschlossen.
FörderartMischform
FörderhöheModul 1: bis zu 50 % der förderfähigen Kosten, max. 2 Mio. EUR. Modul 2: bis zu 40 % der förderfähigen Investitionsausgaben, max. 100 Mio. EUR pro Vorhaben, gedeckelt auf die Wirtschaftlichkeitslücke. Modul 3: bis zu 40 % der förderfähigen Investitionsausgaben, max. 100 Mio. EUR pro Antrag, gedeckelt auf die Wirtschaftlichkeitslücke. Modul 4: bis zu 9,2 ct/kWh eingespeister erneuerbarer Wärme über bis zu 10 Jahre.
Fördersatz50 % (Modul 1), 40 % (Module 2 und 3), bis 9,2 ct/kWh (Modul 4)
FristProgramm befristet bis 14.09.2028 (Rechtsgrundlage BEW-Richtlinie vom 01.08.2022). Achtung: Förderung von Transformationsplänen in Modul 1 ist zum 01.04.2026 entfallen – für Modul-3-Anträge muss ein Transformationsplan eigenfinanziert oder bereits vorhanden sein.
DauerModul 1: Bewilligungszeitraum 12 Monate, einmalig um max. 12 Monate verlängerbar. Modul 2: 48 Monate, verlängerbar um max. 24 Monate. Modul 3: 24 Monate, verlängerbar um max. 12 Monate. Modul 4: bis zu 10 Jahre Betriebskostenförderung ab Inbetriebnahme.
BeihilferahmenAGVO (VO (EU) Nr. 651/2014): Art. 41 (EE-Investitionsbeihilfe), Art. 46 (effiziente Fernwärme/-kälte), Art. 48 (Energieinfrastruktur) oder De-minimis (max. 300.000 EUR über 3 Jahre). Bei Großvorhaben ggf. Notifizierung erforderlich.

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Voraussetzungen

  • Antragsteller gehört zu einer förderberechtigten Gruppe: Unternehmen i.S.d. § 14 BGB, wirtschaftlich tätige Kommune, kommunaler Eigenbetrieb oder Zweckverband, eingetragener Verein, Genossenschaft oder Contractor gemäß Anhang 2 der BEW-Richtlinie.
  • Das Wärmenetz schließt mindestens 16 Gebäude oder mindestens 100 Wohneinheiten an (kleinere Netze fallen unter BEG-Einzelmaßnahmen).
  • Antrag muss vor Vorhabenbeginn beim BAFA eingegangen sein – Vorhabenbeginn ist der Abschluss des ersten Liefer- oder Leistungsvertrags für Bauleistungen. Planungs- und Beratungsleistungen, Studien, Bodenuntersuchungen und Grunderwerb gelten nicht als Vorhabenbeginn.
  • Zuwendungsbescheid muss vor Auftragserteilung an Lieferanten oder Bauunternehmen vorliegen.
  • Bei Neubaunetzen (Modul 2): Anteil erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme an der jährlich eingespeisten Wärmemenge beträgt mindestens 75 %. KWK-Wärme zählt nicht als erneuerbare Energie.
  • Für Modul 3 (Einzelmaßnahmen Bestandsnetz) muss seit 16.09.2025 ein vorliegender Transformationsplan nachgewiesen werden – der Pfad zur Treibhausgasneutralität bis 2045 inklusive Maßnahmenkatalog.
  • Für Module 2 und 3: Nachweis der Wirtschaftlichkeitslücke über das BAFA-Berechnungstool – Förderung ist auf die nachgewiesene Lücke gedeckelt.
  • Biomasse-Obergrenzen einhalten: Bei Trassenlänge 20–50 km max. 25 % Biomasseanteil bis 2045, bei mehr als 50 km max. 15 % bis 2045.
  • Vorlauftemperatur in Neubaunetzen grundsätzlich max. 95 °C. In Bestandsnetzen (ab 01.04.2026) flexible Handhabung mit sachlich nachvollziehbarer technischer Begründung möglich.
  • Für Modul 4: die zugrundeliegende Erzeugungsanlage muss zuvor über Modul 2 oder Modul 3 gefördert worden sein. Eingespeiste erneuerbare Wärmemengen müssen über MID-konforme, geeichte Wärmemengenzähler erfasst werden.
  • Bei Wärmepumpen-Mischsystemen (ab 01.04.2026): förderfähige Wärmequellen müssen mindestens 90 % der Jahreswärmemenge liefern, Bewertung über SCOP/JAZ.
  • Keine Doppelförderung gleicher Kosten mit anderen Bundes-, Landes- oder EU-Programmen (insbesondere KWKG, EEG, BEG, Kommunalrichtlinie/NKI).
  • Beihilferechtliche Grundlage (AGVO-Tatbestand oder De-minimis) muss bei Antragstellung benannt sein und Höchstintensitäten sowie Kumulierungsregeln einhalten.
  • Das Wärmenetz muss in Deutschland betrieben oder neu errichtet werden.

Förderfähige Kosten

  • Modul 1: Planungsleistungen nach HOAI-Phasen 2–4 für Machbarkeitsstudien (Neubau) – Beratungshonorar externer Büros und interne Personalkosten.
  • Modul 2 und 3: Investitionen in förderfähige Wärmequellen – Solarthermieanlagen, strombetriebene Wärmepumpen, Geothermieanlagen, Biomassekessel (mit Obergrenzen), Abwärmenutzungsanlagen, Power-to-Heat-Anlagen.
  • Modul 2 und 3: Investitionen in Wärmespeicher.
  • Modul 2 und 3: Investitionen in die Wärmeverteilung – Rohrleitungen, Hausübergabestationen, Wärmeübergabestationen.
  • Modul 2 und 3: Netzleittechnik, Mess- und Steuerungstechnik.
  • Modul 2 und 3: Effizienz- und Digitalisierungsmaßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Netztransformation.
  • Modul 4: Laufende Betriebskosten für die Erzeugung erneuerbarer Wärme durch Solarthermie, PVT-Anlagen und strombetriebene Wärmepumpen (in ct/kWh eingespeister EE-Wärme, max. 9,2 ct/kWh).
  • Planungs- und Beratungsleistungen (HOAI-Phasen 2–4) sind für Module 1 und als Vorstufe zu Modul 2/3 förderfähig und gelten nicht als Vorhabenbeginn.

Typische Stolperfallen

Vorzeitiger Vorhabenbeginn – die häufigste Ablehnung

Der Antrag muss vor dem ersten Liefer- oder Leistungsvertrag für Bauleistungen beim BAFA eingegangen sein. Wird dieser Zeitpunkt versäumt, lehnt das BAFA den Antrag vollständig ab – ohne Kulanz. Auch ein Generalunternehmervertrag vor dem Bescheid führt zur Ablehnung. Planungs- und Beratungsleistungen, Studien, Bodenuntersuchungen und Grunderwerb gelten nicht als Vorhabenbeginn und können vorab beauftragt werden.

KWK-Wärme irrtümlich als erneuerbare Energie gewertet

KWK-Wärme zählt im Sinne der BEW nicht als erneuerbare Energie. Wer KWK-Wärme zum EE-Anteil addiert, unterschreitet den Mindestsatz von 75 % für Neubaunetze und riskiert Ablehnung oder nachträgliche Rückforderung.

Kein Transformationsplan für Modul 3

Seit 16.09.2025 ist für Modul-3-Anträge ein vorliegender Transformationsplan zwingend. Die Möglichkeit, den Plan über Modul 1 zu finanzieren, ist zum 01.04.2026 weggefallen. Bestandsnetzbetreiber ohne fertigen Transformationsplan sind damit von Modul 3 ausgeschlossen – der Plan muss eigenfinanziert erstellt werden.

Wirtschaftlichkeitslücke nicht plausibel im BAFA-Berechnungstool

Die Förderung in Modul 2 und 3 ist auf die nachgewiesene Wirtschaftlichkeitslücke gedeckelt. Das BAFA prüft das Berechnungstool inhaltlich – zu konservative Erlösannahmen oder fehlende Berücksichtigung von Modul-4-Erlösen können zur Ablehnung oder Förderkürzung führen. Das Tool sollte frühzeitig mit realistischen Annahmen befüllt werden.

Modul 4 ohne vorherige Modul-2- oder Modul-3-Förderung

Modul-4-Betriebskostenförderung ist nur für Erzeugungsanlagen möglich, die zuvor über Modul 2 oder Modul 3 gefördert wurden. Ein separater Modul-4-Antrag ohne diesen Bezug wird abgelehnt.

Verspätete Modul-4-Jahresabrechnung

Die Mess- und Betriebsdaten des Vorjahres müssen bis 31.03. des Folgejahres beim BAFA eingereicht werden. Ein versäumter Termin führt zum Verfall der Modul-4-Auszahlung für das betreffende Jahr.

Biomasse-Obergrenze überschritten

Bei Netzen mit einer Trassenlänge von 20–50 km darf der Biomasseanteil bis 2045 max. 25 % betragen; bei mehr als 50 km Trassenlänge max. 15 %. Eine Überschreitung führt zur Förderversagung oder anteiligen Rückforderung.

Doppelförderung gleicher Kosten

Werden dieselben Kostenpositionen aus mehreren Programmen gefördert (z.B. BEW + KWKG + BEG für identische Anlagenteile), droht Rückforderung. Erlöse aus EEG und KWKG sind in der Wirtschaftlichkeitslückenberechnung anzurechnen.

Antragsprozess

  1. 11 – Förderfähigkeit klären und Modul wählen. Prüfe Antragsberechtigung (Rechtsform), Netzgröße (>16 Gebäude oder >100 Wohneinheiten), geplantes Vorhaben (Neubau, systemische Transformation oder Einzelmaßnahme) und wähle die relevanten Module. Bestandsnetze ohne Transformationsplan zunächst Modul 1 priorisieren.
  2. 22 – Planungsleistungen beauftragen (vor BEW-Antrag möglich). Planungs- und Beratungsleistungen, Studien und Bodenuntersuchungen gelten nicht als Vorhabenbeginn und können vorab beauftragt werden.
  3. 33 – Modul-1-Antrag (Machbarkeitsstudie) stellen (falls zutreffend). Antrag elektronisch über fms.bafa.de/BafaFrame/bew stellen. Bewilligungszeitraum 12 Monate (verlängerbar um max. 12 Monate), max. 2 Mio. EUR, bis zu 50 % Förderquote. Transformationspläne sind seit 01.04.2026 nicht mehr über Modul 1 förderfähig.
  4. 44 – Wirtschaftlichkeitslücke im BAFA-Berechnungstool modellieren (Modul 2/3). Das BAFA-Berechnungstool mit realistischen Lebenszykluskosten, Erlösen und allen anderen Förderbausteinen befüllen. Das Ergebnis bildet die Obergrenze der Förderung und wird inhaltlich geprüft.
  5. 55 – Beihilferechtliche Grundlage festlegen. AGVO-Tatbestand wählen (typisch Art. 41 EE-Investitionsbeihilfe, Art. 46 effiziente Fernwärme/-kälte oder Art. 48 Energieinfrastruktur) und Kumulierungsgrenzen prüfen. Bei Großvorhaben ggf. Notifizierung einplanen.
  6. 66 – Modul-2- oder Modul-3-Antrag stellen – vor Vorhabenbeginn. Antrag elektronisch über fms.bafa.de/BafaFrame/bew einreichen. Alle erforderlichen Unterlagen (Anlagenkonzept, Energiebilanz, Investitionsplan, Wirtschaftlichkeitsberechnung, ggf. Transformationsplan) beifügen. BAFA-Bearbeitungszeit: 3–9 Monate.
  7. 77 – Zuwendungsbescheid abwarten und erst dann Aufträge erteilen. Erst nach Vorliegen des BAFA-Zuwendungsbescheids dürfen Liefer- und Leistungsverträge für Bauleistungen abgeschlossen werden. Kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ohne vorherige Genehmigung (ab 01.04.2026 in Modul 2 ausnahmsweise auf Antrag möglich).
  8. 88 – Vorhaben durchführen und Zwischennachweise einreichen. Vorhaben innerhalb des Bewilligungszeitraums umsetzen (Modul 2: 48+24 Monate, Modul 3: 24+12 Monate). Jährliche Zwischennachweise zum Vorhabenfortschritt beim BAFA einreichen.
  9. 99 – Verwendungsnachweis einreichen. Nach Projektabschluss Verwendungsnachweis elektronisch über fms.bafa.de/BafaFrame/login?redirect=/bewvn einreichen: Rechnungen, Zahlungsnachweise, Sachbericht, Abschlussmessung (EE-Anteil, Vorlauftemperatur, hydraulische Auslegung).
  10. 1010 – Modul-4-Antrag stellen und jährlich abrechnen. Nach Inbetriebnahme der über Modul 2 oder 3 geförderten Anlage Modul-4-Antrag stellen. Jährliche Wärmemengenabrechnung (Mess- und Betriebsdaten) bis 31.03. des Folgejahres einreichen. Geeichte MID-konforme Wärmemengenzähler sind Voraussetzung.

Wie upsmart hilft

upsmart gleicht Dein Wärmenetz-Vorhaben automatisch gegen alle vier BEW-Module ab, berechnet die Wirtschaftlichkeitslücke für Modul 2/3 und prüft AGVO-Tatbestand sowie Kumulierungsgrenzen gegenüber KWKG, EEG und Landesprogrammen. Kritische Fristen – Vorhabensbeginn-Stichtag, Modul-4-Jahresabrechnung bis 31.03., Programmlaufzeit 14.09.2028 – werden automatisch nachgehalten. Antragsentwürfe erstellt upsmart prüfungsfertig; Dein Team gibt sie frei.

Kombinierbarkeit mit anderen Programmen

BEW-Module 1–4 lassen sich für dasselbe Vorhaben kombinieren (Modul 1 → Modul 2 oder 3 → Modul 4), solange keine Doppelförderung identischer Kostenpositionen entsteht. Erlöse aus KWKG und EEG sind in der Wirtschaftlichkeitslückenberechnung anzurechnen. Kombination mit Landes-Wärmenetzprogrammen möglich, sofern keine Doppelförderung gleicher Kosten erfolgt.

Häufige Fragen

Wer ist berechtigt, BEW-Förderung zu beantragen?

Antragsberechtigt sind Unternehmen i.S.d. § 14 BGB (Stadtwerke, Energieversorger, private Netzbetreiber), wirtschaftlich tätige Kommunen, kommunale Eigenbetriebe und Zweckverbände, eingetragene Vereine (e.V.), Genossenschaften (eG) sowie Contractoren gemäß Anhang 2 der BEW-Richtlinie. Privatpersonen ohne unternehmerischen Hintergrund sind ausgeschlossen.

Wie hoch ist die BEW-Förderung?

Modul 1 (Machbarkeitsstudie): bis zu 50 % der förderfähigen Kosten, max. 2 Mio. EUR. Module 2 und 3 (Investition): bis zu 40 % der förderfähigen Investitionsausgaben, max. 100 Mio. EUR pro Vorhaben – begrenzt auf die nachgewiesene Wirtschaftlichkeitslücke. Modul 4 (Betrieb): bis zu 9,2 ct/kWh eingespeister erneuerbarer Wärme über bis zu 10 Jahre.

Wie beantrage ich die BEW-Förderung?

Alle vier Module werden ausschließlich elektronisch über das BAFA-Förderportal unter fms.bafa.de/BafaFrame/bew beantragt – nicht bei der KfW. Der Antrag muss vor dem ersten Liefer- oder Leistungsvertrag für Bauleistungen beim BAFA eingegangen sein. Der Zuwendungsbescheid muss vor Auftragserteilung vorliegen.

Welche technischen Mindestanforderungen gelten für Neubaunetze?

Bei Neubaunetzen (Modul 2) muss der Anteil erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme an der jährlich eingespeisten Wärmemenge mindestens 75 % betragen. KWK-Wärme zählt nicht als erneuerbare Energie. Die Vorlauftemperatur darf grundsätzlich 95 °C nicht überschreiten. Das Netz muss mindestens 16 Gebäude oder mindestens 100 Wohneinheiten anschließen.

Kann ich BEW-Module miteinander kombinieren?

Ja. Für dasselbe Vorhaben können Modul 1 (Studie), Modul 2 oder 3 (Investition) und Modul 4 (Betrieb) kombiniert werden, solange keine Doppelförderung identischer Kostenpositionen entsteht. Modul 4 ist allerdings nur möglich für Anlagen, die zuvor über Modul 2 oder Modul 3 gefördert wurden.

Primärquellen

Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) mit upsmart beantragen.

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Zuletzt redaktionell gepflegt: 13. Juni 2026. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die Primärquellen der genannten Behörden.
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