Förderprogramm · BAFA

Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Bis zu 50 % Zuschuss für deine energetische Sanierung – direkt vom Bund, ohne Rückzahlung.

Die BEG EM fördert energetische Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden mit einem Zuschuss von 15 % (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) bis 50 % (Fachplanung und Baubegleitung). Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erhöht sich der Fördersatz um 5 Prozentpunkte und die Kostenobergrenze steigt von 30.000 EUR auf 60.000 EUR je Wohneinheit. Antrag läuft über das BAFA-Online-Portal – vor Beginn der Maßnahme.

FördergeberBAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) im Auftrag des BMWE
DurchführungBAFA Online-Portal (https://fms.bafa.de/BafaFrame/begem)
ZielgruppeEigentümer und Mieter selbstgenutzter oder vermieteter Wohn- und Nichtwohngebäude, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Unternehmen aller Größen und Rechtsformen, Freiberufler, Kommunen, gemeinnützige Organisationen, Vereine, Stiftungen und Contractoren
FörderartZuschuss
Förderhöhe15 % Grundförderung für Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung) und Heizungsoptimierung; 20 % mit iSFP-Bonus; 50 % für Fachplanung und Baubegleitung. Förderfähige Kosten maximal 30.000 EUR je Wohneinheit/Kalenderjahr (60.000 EUR mit iSFP) für Module GH + AT + HZO. Für Fachplanung/Baubegleitung: max. 5.000 EUR (Ein-/Zweifamilienhaus) bzw. 2.000 EUR je Wohneinheit (Mehrfamilienhaus). Mindestinvestition: 2.000 EUR.
Fördersatz15 % (GH/AT/HZO ohne iSFP), 20 % (GH/AT/HZO mit iSFP), 50 % (Fachplanung/Baubegleitung)
FristProgrammlaufzeit bis 31.12.2030; Antrag vor Maßnahmenbeginn stellen
DauerBearbeitungszeit ca. 4–12 Wochen; Verwendungsnachweis i.d.R. innerhalb von 36 Monaten ab Bewilligung
BeihilferahmenPrivathaushalte: keine Beihilfe i.S.v. Art. 107 AEUV. Unternehmen: De-minimis (VO (EU) 2023/2831, max. 300.000 EUR / 3 Steuerjahre) oder AGVO Art. 38 (Investitionsbeihilfen Energieeffizienz). Kommunen ohne wirtschaftliche Tätigkeit: in der Regel nicht beihilferelevant.

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Voraussetzungen

  • Antragsteller ist Investor der Maßnahme: Eigentümer, Mieter mit Eigentümerzustimmung, WEG, Unternehmen, Kommune, Verein oder Contractor (Bund, Bundesländer und politische Parteien sind ausgeschlossen)
  • Das Gebäude steht in Deutschland und ist ein Bestandsgebäude – der Bauantrag oder die Bauanzeige liegt mindestens 5 Jahre vor Antragstellung
  • Die Maßnahme fällt in einen der vier BAFA-Maßnahmenbereiche: Gebäudehülle (GH), Anlagentechnik außer Heizung (AT), Heizungsoptimierung (HZO) oder Fachplanung und Baubegleitung (FPB) – Heizungstausch in Wohngebäuden ist seit 2024 nicht BAFA, sondern KfW (Programm 458/461)
  • Ein in der Energieeffizienz-Experten-Liste (EEE-Liste) gelisteter Energieeffizienz-Experte (EEE) wird eingebunden – er erstellt die Bestätigung zum Antrag (BzA) mit Identifikationsnummer (TPN) vor Antragstellung
  • Kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Verbindliche Liefer-/Leistungsverträge dürfen vor Antragstellung nur unter aufschiebender oder auflösender Bedingung der Förderzusage abgeschlossen werden; tatsächliche Lieferung und Montage erst nach Antragseingang
  • Mindestinvestitionsvolumen von 2.000 EUR Bruttoinvestitionskosten je Antrag
  • Die Maßnahme wird durch ein Fachunternehmen ausgeführt (Eigenleistungs-Stundenlohn nicht förderfähig; Materialkosten bei Eigenleistung in engen Grenzen möglich)
  • Die Technischen Mindestanforderungen (TMA) der BEG-EM-Richtlinie sind erfüllt (z. B. U-Werte, Wärmebereitstellungsgrad, EER/SEER-Werte)
  • Keine Doppelförderung mit der steuerlichen Förderung nach § 35c EStG für dieselbe Maßnahme
  • Bei Heizungsoptimierung (HZO): bestehende Heizungsanlage ist älter als 2 und jünger als 20 Jahre
  • Bei Unternehmen: kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß AGVO Art. 2 Nr. 18; kein offener EU-Rückforderungsbeschluss für rechtswidrige Beihilfe

Förderfähige Kosten

  • Material- und Montagekosten des Fachunternehmens (Lieferung und Einbau, ausgewiesen in einer Rechnung auf den Zuwendungsempfänger)
  • Unmittelbar zusammenhängende Nebenarbeiten: bauliche Anpassungen, Gerüst, Demontage Altbauteile, Entsorgung – sofern für die Maßnahme erforderlich
  • Materialkosten bei Eigenleistung (in engen Grenzen, mit fachunternehmerischer Bestätigung; Stundenlohn-Eigenleistung ist nicht förderfähig)
  • Honorar des EEE für energetische Fachplanung und Baubegleitung (Modul FPB, 50 % Förderung)
  • Umsatzsteuer ist förderfähig, sofern der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist
  • Nicht förderfähig: Eigenleistungs-Stundenlohn, Kosten oberhalb der Kostenobergrenzen je Wohneinheit/Kalenderjahr, Kosten für denselben Gegenstand, für den § 35c EStG in Anspruch genommen wird

Typische Stolperfallen

Heizungstausch beim BAFA beantragt

Seit der BEG-Reform 2024 ist der Heizungstausch (Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie, EE-Hybrid) für Wohngebäude nicht mehr BAFA-Zuständigkeit, sondern KfW (Programm 458/461 Heizungsförderung Wohnen). Ein Antrag beim falschen Träger wird abgelehnt.

Verbindlicher Vertrag ohne aufschiebende Bedingung vor Antragstellung

Wer vor der Antragstellung einen unbedingten Liefer- oder Leistungsvertrag abschließt oder mit der Ausführung beginnt (Anlieferung, Montage), verliert den Förderanspruch. Verträge muessen die Klausel 'vorbehaltlich der Foerderzusage durch BAFA' enthalten.

Kein Energieeffizienz-Experte eingebunden

Ohne eine in der EEE-Liste gelistete Fachperson und deren Bestätigung zum Antrag (BzA mit TPN) wird der Antrag abgelehnt. Den passenden EEE findest du unter energie-effizienz-experten.de.

iSFP-Bonus geltend gemacht, obwohl Maßnahme nicht im iSFP enthalten

Den 5 %-Bonus gibt es nur, wenn die konkrete Einzelmaßnahme als empfohlene Maßnahme im individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) steht und die Umsetzung innerhalb von 15 Jahren nach iSFP-Erstellung beginnt. Fehlt der Nachweis, wird der Bonus gestrichen.

Doppelförderung mit § 35c EStG

Dieselbe Maßnahme darf nicht zugleich über BEG EM beim BAFA und die steuerliche Förderung nach § 35c EStG geltend gemacht werden. Du musst dich entscheiden. Verstöße können zur Rückforderung führen.

Kostenobergrenze je Wohneinheit überschritten

Förderfähige Kosten für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung zusammen sind auf 30.000 EUR je Wohneinheit und Kalenderjahr gedeckelt (60.000 EUR mit iSFP). Darüber liegende Kosten werden nicht gefördert.

Mindestinvestitionsvolumen unterschritten

Je Antrag müssen mindestens 2.000 EUR Bruttoinvestitionskosten anfallen.

Antragsprozess

  1. 11. Energieeffizienz-Experten beauftragen. Einen in der EEE-Liste gelisteten Energieeffizienz-Experten (energie-effizienz-experten.de) beauftragen. Er erstellt die Bestätigung zum Antrag (BzA) mit technischer Projektbeschreibung und Identifikationsnummer (TPN) und bestätigt die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen.
  2. 22. Angebote einholen – mit aufschiebender Bedingung. Kostenvoranschläge und Verträge mit Fachunternehmen abschließen. Alle Liefer- und Leistungsverträge muessen eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten: vorbehaltlich der Foerderzusage durch BAFA.
  3. 33. Antrag über BAFA-Online-Portal stellen. Antrag unter https://fms.bafa.de/BafaFrame/begem einreichen. Benötigt werden: BzA-TPN, Kostenplan mit Angeboten, Gebäudedaten, Antragstellerdaten, Selbsterklärungen zu Doppelförderung und ggf. iSFP-Nachweis sowie De-minimis- oder AGVO-Erklärung bei Unternehmen.
  4. 44. Bewilligung abwarten. BAFA prüft den Antrag (Bearbeitungszeit ca. 4–12 Wochen). Lieferung und Montage erst danach starten.
  5. 55. Maßnahme umsetzen. Das Fachunternehmen führt die Maßnahme nach BzA und TMA aus. Der Energieeffizienz-Experte begleitet und erstellt anschließend die Bestätigung nach Durchführung (BnD) mit Identifikationsnummer.
  6. 66. Verwendungsnachweis einreichen. Über das BAFA-Portal: BnD-Nummer, Rechnungen der Fachunternehmen, Zahlungsnachweise (Kontoauszüge), Produktdatenblätter und Fachunternehmererklärung einreichen. Frist: i.d.R. 36 Monate ab Bewilligung (genaue Frist im Bescheid).
  7. 77. Zuschuss erhalten. BAFA zahlt den Zuschuss auf das hinterlegte Konto. Alle Belege 10 Jahre aufbewahren.

Wie upsmart hilft

upsmart ordnet dein Vorhaben automatisch dem richtigen BEG-EM-Modul zu (GH/AT/HZO/FPB), berechnet die Förderhöhe mit und ohne iSFP-Bonus und prüft, ob eine Kombination mit KfW 458/461 oder Landesprogrammen ohne Doppelförderungs-Verstoß möglich ist. Fällt der Heizungstausch in den KfW-Bereich, weist upsmart die Zuständigkeit direkt aus. Bei Unternehmen übernimmt upsmart die De-minimis- und AGVO-Einordnung.

Kombinierbarkeit mit anderen Programmen

Kombination von BAFA-EM (Gebäudehülle / Anlagentechnik / Heizungsoptimierung) mit der KfW-Heizungsförderung (Programm 458/461 für Heizungstausch) ist möglich, sofern unterschiedliche Maßnahmen gefördert werden. Kumulierung mit anderen Förderprogrammen grundsätzlich erlaubt, solange keine identischen Kosten doppelt gefördert werden. Nicht kombinierbar mit § 35c EStG für dieselbe Maßnahme. Bei Unternehmen: De-minimis-Kumulierung beachten (300.000 EUR / 3 Steuerjahre).

Häufige Fragen

Wer ist berechtigt, BEG EM beim BAFA zu beantragen?

Alle Investoren förderfähiger Maßnahmen an Bestands-Wohn- oder Nichtwohngebäuden: Privatpersonen (Eigentümer und Mieter mit Eigentümerzustimmung), Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen aller Größen und Rechtsformen, Freiberufler, Kommunen, gemeinnützige Organisationen sowie Contractoren. Ausgeschlossen sind Bund, Bundesländer und politische Parteien.

Wie hoch ist die Förderung bei BEG EM?

15 % Grundförderung für Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung) und Heizungsoptimierung; mit iSFP-Bonus 20 %. Fachplanung und Baubegleitung werden mit 50 % gefördert. Förderfähige Kosten sind auf 30.000 EUR je Wohneinheit und Kalenderjahr begrenzt, mit iSFP auf 60.000 EUR. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 2.000 EUR.

Wie beantrage ich BEG EM beim BAFA?

Antrag online über das BAFA-Portal (https://fms.bafa.de/BafaFrame/begem) VOR Beginn der Maßnahme. Vorher einen Energieeffizienz-Experten beauftragen, der die Bestätigung zum Antrag (BzA mit TPN) erstellt. Liefer-/Leistungsverträge vor Antragstellung nur mit aufschiebender Bedingung der Förderzusage abschließen.

Was ist der iSFP-Bonus und wie bekomme ich ihn?

Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein durch einen zugelassenen Energieeffizienz-Experten erstellter Stufenplan für die Gebäudesanierung. Ist die beantragte Einzelmaßnahme darin als empfohlene Maßnahme enthalten und beginnt die Umsetzung innerhalb von 15 Jahren nach iSFP-Erstellung, erhöht sich der Fördersatz um 5 Prozentpunkte und die Kostenobergrenze steigt auf 60.000 EUR je Wohneinheit.

Was passiert, wenn ich den Vertrag vor Antragstellung abschließe?

Ein verbindlicher Liefer- oder Leistungsvertrag ohne aufschiebende oder auflösende Bedingung der Förderzusage gilt als vorzeitiger Maßnahmenbeginn – der Antrag wird abgelehnt. Verträge vor Antragstellung sind zulässig, müssen aber die Klausel enthalten, dass sie unter dem Vorbehalt der Förderzusage durch BAFA stehen.

Primärquellen

Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) mit upsmart beantragen.

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Zuletzt redaktionell gepflegt: 13. Juni 2026. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die Primärquellen der genannten Behörden.
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