Förderung von Kita-Helferinnen und -Helfern

Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

Förderart
Zuschuss
Stand
07.02.2026

Worum es geht

Wenn Sie zusätzliche Kräfte im nichtpädagogischen Bereich in Ihrer Kindertagesstätte beschäftigen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als Träger einer Kindertageseinrichtung beim Einsatz zusätzlicher Hilfskräfte in Ihrer Kindertageseinrichtung im nichtpädagogischen Bereich.

Sie erhalten die Förderung für die Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte und die Aufstockung von wöchentlichen Arbeitsstunden bei vorhandenem Personal in folgenden Bewilligungs- und Durchführungszeiträumen:

vom 1.1.2024 bis zum 31.7.2024,

vom 1.8.2024 bis zum 31.7.2025 (Kindergartenjahr 2024/2025) und

  • vom 1.8.2025 bis zum 31.7.2026 (Kindergartenjahr 2025/2026).
  • Sie erhalten die Förderung als Zuschuss zu den Personalausgaben.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für den Zeitraum

  • vom 1.1.2024 bis zum 31.7.2024 pro Kindertageseinrichtung EUR 10.500,
  • vom 1.8.2024 bis zum 31.7.2025 pro Kindertageseinrichtung EUR 18.000.
  • vom 1.8.2025 bis zum 31.7.2026 pro Kindertageseinrichtung EUR 18.000.
  • Bei kürzeren Anstellungszeiträumen reduziert sich der Festbetrag um EUR 1.500 pro Monat.
  • Sie erhalten die Förderung über das für Sie zuständige Jugendamt. Die Jugendämter richten ihren Antrag an das zuständige Landesjugendamt beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL).

Was Sie zusätzlich wissen sollten

Fristen

Die Jugendämter reichen den Antrag bitte zu folgenden Terminen ein:

  • 1.1.2024 bis 31.7.2024: grundsätzlich bis zum 31.12.2023, Ausschlussfrist für eine erstmalige Antragstellung ist der 31.3.2024,
  • 1.8.2024 bis 31.7.2025: grundsätzlich bis zum 31.7.2024, Ausschlussfrist für eine erstmalige Antragstellung ist der 30.9.2024,
  • 1.8.2025 bis 31.7.2026: frühestens ab dem 31.12.2024 und spätestens bis zum 31.7.2025, Ausschlussfrist für eine erstmalige Antragstellung ist der 30.9.2025.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Jugendämter in Nordrhein-Westfalen. Sie leiten die Fördermittel an Träger von Kindertageseinrichtungen weiter.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Die Hilfskräfte können vor allem bei folgenden Tätigkeiten eingesetzt werden:

  • Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich insbesondere Essensversorgung (Zubereitung, Auf-, Abdecken, Einkäufe), Reinigung, Küchendienst, Wäschepflege, Desinfektion)
  • Unterstützung bei den Bring- und Abholzeiten, Begleitung bei Ausflügen,
  • Materialbeschaffung,
  • Unterstützung bei der Vorbereitung von Veranstaltungen,

Unterstützung auf dem Außengelände und

  • einfache Bürotätigkeiten.
  • Sie als Träger der geförderten Kindertageseinrichtung müssen für das neu eingesetzte Personal beziehungsweise das vorhandene Personal, das bereits gefördert worden ist, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 07.02.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber

Passt das zu deinem Vorhaben?

Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.

Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.

Zuständig

Wer dieses Programm vergibt.

LWL-Landesjugendamt Westfalen und LVR-Landesjugendamt Rheinland

www.nrw-landesjugendaemter.de/de/

Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Förderung von Kita-Helferinnen und -Helfern von Bundesministerium für Wirtschaft.

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