Förderung von Frauenberatungsstellen

Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

Worum es geht

Wenn Sie eine Beratungsstelle für Frauen eingerichtet haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Frauenberatungsstellen bei der Beratung und Begleitung von Frauen und in ihrer präventiven Tätigkeit.

Sie erhalten eine Förderung für folgende Einrichtungen:

feministische allgemeine Frauenberatungsstellen,

spezialisierte Beratungsstellen und

feministische Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss zu

Sach- und Personalausgaben,

Honorarmitteln und

  • Unterbringungskosten.
  • Die Höhe des Zuschusses hängt von Art und Umfang Ihrer Maßnahme ab. Das zuständige Ministerium setzt jährlich einen Pauschalbetrag fest.
  • Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 1.10. für das folgende Kalenderjahr an den zuständigen Landschaftsverband. Das ist entweder der Landschaftsverband Rheinland oder der Landschaftsverband Westfalen-Lippe.

Was Sie zusätzlich wissen sollten

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts oder im Falle der spezialisierten Beratungsstellen auch Kirchen, Kirchen gleichgestellte Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, die eine Frauenberatungsstelle in Nordrhein-Westfalen betreiben und einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege, dem Dachverband der autonomen Frauenberatungsstellen NRW e.V. oder dem Landesverband autonomer Frauen-Notrufe NRW e.V. angeschlossen sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Sie müssen eine Beratung gewährleisten, die

den Regeln des fachlichen Könnens im Beratungswesen entspricht,

sich am Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe“ orientiert und

  • freiwillig und kostenfrei in Anspruch genommen werden kann.
  • Ihre Beratungsstelle muss zur Zusammenarbeit mit anderen Verantwortlichen bereit sein. Dazu gehören beispielsweise andere Beratungsstellen, Ärztinnen oder Ärzte, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Therapeutinnen oder Therapeuten sowie kommunale Ämter und andere staatliche Stellen.
  • Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt müssen in eine vom Land geförderte allgemeine Frauenberatungsstelle integriert sein oder eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorlegen.
  • In einer allgemeinen Frauenberatungsstelle oder einer spezialisierten Beratungsstelle müssen Sie mindestens 1,5 qualifizierte hauptberufliche Fachkräfte zur Verfügung stellen.

Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 21.02.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber

Passt das zu deinem Vorhaben?

Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.

Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.

Zuständig

Wer dieses Programm vergibt.

Landschaftsverband Rheinland (LVR)

50679 Köln

0221 8090

www.lvr.de/de/nav_main/

Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Förderung von Frauenberatungsstellen von Bundesministerium für Wirtschaft und Kl.