Denkmalförderung (RL DFö)

Sächsisches Staatsministerium des Innern

Förderart
Zuschuss
Region
Sachsen
Fördergeber
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Stand
08.05.2026

Worum es geht

Wenn Sie Maßnahmen im Bereich des Denkmalschutzes planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei der Sicherung, dem Erhalt, der Pflege und der Nutzbarmachung sächsischer Kulturdenkmale und des damit verbundenen materiellen und immateriellen kulturellen Erbes.

Sie erhalten die Förderung für

  • Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung, Pflege und Nutzbarmachung eines Kulturdenkmals,
  • Bauaufnahmen, Schadensuntersuchungen sowie restauratorische Untersuchungen,
  • Maßnahmen an nicht denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen innerhalb eines Denkmalschutzgebietes,
  • technische Maßnahmen, die für die Erhaltung des Denkmals oder von Teilen des Denkmals erforderlich sind,
  • Maßnahmen, um die durch Bergung aus einem Denkmal gewonnenen und wiederverwendbaren Teile in einen neuen ganzheitlichen oder fragmentarischen Zusammenhang zu stellen,
  • Maßnahmen der Fortbildung im Bereich der Denkmalpflege,
  • Maßnahmen, um archäologische Kulturdenkmale zu dokumentieren, zu sichern und falls erforderlich auszugraben,
  • Maßnahmen auf landwirtschaftlich genutzter Fläche zum Schutz darunterliegender archäologischer Sachzeugen sowie
  • Maßnahmen aufgrund von Verfügungen nach § 11 Absatz 1 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes im Rahmen einer Ersatzvornahme.
  • Sie erhalten die Förderung im Rahmen eines allgemeinen Landesprogramms Denkmalpflege sowie im Sonderprogramm Denkmalpflege für Kulturdenkmale besonderer Bedeutung, die das nationale kulturelle Erbe mitprägen und die in den Bereich des Bundes und der Europäischen Union fallen, sowie für Maßnahmen von landesweiter Bedeutung.
  • Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
  • Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art der Maßnahme.
  • Die Förderung erhalten Sie vor allem für den denkmalbedingten Mehraufwand.

Was Sie zusätzlich wissen sollten

Fristen

Richten Sie Ihren Antrag für das Landesprogramm bis zum 30. Oktober für das folgende Jahr an die zuständige untere Denkmalschutzbehörde.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

Eigentümerinnen und Eigentümer eines Kulturdenkmales

  • Besitzerinnen und Besitzer (Nutzungsberechtigte) eines Kulturdenkmals.
  • Antragsberechtigt für Fortbildungsmaßnahmen sind rechtsfähige juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts als Träger der Maßnahme.
  • Auch als Träger von unteren Denkmalschutzbehörden können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anträge stellen.
  • Nicht antragsberechtigt sind der Bund, die Bundesländer sowie ausländische Staaten.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss mit der denkmalrechtlichen Genehmigung im Einklang stehen.
  • Sie müssen vor Beginn der Maßnahme notwendige Zustimmungen, Bewilligungen und vergleichbare Entscheidungen vorlegen.

Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 08.05.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber

Passt das zu deinem Vorhaben?

Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.

Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.

Zuständig

Wer dieses Programm vergibt.

Landesamt für Denkmalpflege Sachsen

01067 Dresden

+49 351 48430-400

www.lfd.sachsen.de

Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Denkmalförderung (RL DFö) von Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, .

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