Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (Landschaftspflegerichtlinie 2015 – LPR)
- Förderart
- Zuschuss
- Region
- Baden-Württemberg
- Stand
- 07.02.2026
Worum es geht
Wenn Sie Maßnahmen und Projekte zum Schutz, zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen, von Tier- und Pflanzenarten und der Kulturlandschaft planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie bei der Finanzierung von Maßnahmen und Projekten des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur.
Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:
- Extensivierung landwirtschaftlich genutzter Flächen,
- Wiederaufnahme oder Beibehalten einer extensiven Bewirtschaftung,
- pflegende Bewirtschaftung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen sowie die Pflege und Entwicklung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen (Vertragsnaturschutz),
- Artenschutz, Biotopgestaltung/-neuanlage, Biotop- und Landschaftspflege (Arten- und Biotopschutz),
- Grunderwerb zur Biotopentwicklung/Entschädigung für die Aufgabe einer Anlage oder deren Verlagerung,
- Investitionen in kleine landwirtschaftliche Betriebe, in die Verarbeitung und Vermarktung naturschutzgerecht produzierter Erzeugnisse, für Landschaftspflege und Herdenschutz,
- Dienstleistungen für Biotopvernetzung und Mindestflur, im Rahmen des integrativ wirkenden Naturschutzansatzes sowie für Naturschutz, Landschaftspflege und Landeskultur sowie
- Ausgleich von durch den Wolf verursachten Schäden und für Aufwendungen.
- Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
- Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Art des Vorhabens und der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller.
- Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme und normalerweise bis zum 15.11. für das Folgejahr an die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde, untere Naturschutzbehörde des Stadt- oder Landkreises oder an das zuständige Regierungspräsidium.
Was Sie zusätzlich wissen sollten
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind je nach Art des Vorhabens
- Gebietskörperschaften,
- landwirtschaftliche Unternehmen,
- Verbände und Vereine,
andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie
natürliche Personen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie führen die geplanten Maßnahmen beziehungsweise Projekte (mit Ausnahme der Investitionen in kleine landwirtschaftliche Betriebe) in einem anerkannten Gebiet durch. Das sind zum Beispiel Nationalparks, Biosphären-, Natur- oder Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützter Landschaftsbestandsteil, Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung, Natura-2000- und PLENUM-Gebiete, LEADER-Aktionsgebiete, Fördergebiet Wolfsprävention, Projektgebiete für Landschafts- oder Biotoppflege zum Erhalt von Lebensräumen und Arten.
- Die ökologische Wirksamkeit der geförderten Maßnahmen muss durch begleitende Untersuchungen beobachtet werden.
- Bei flächenbezogenen Maßnahmen muss die Größe der Fläche exakt festgelegt und die Flurstücksnummer angegeben werden.
- Sie belegen die Lage von Teilflächen durch einen Plan oder eine Skizze.
- Je nach Art Ihrer Maßnahme gelten weitere spezifische Voraussetzungen.
Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 07.02.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber
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Zuständig
Wer dieses Programm vergibt.
zuständige untere Landwirtschaftsbehörde in Baden-Württemberg
Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskul.
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