Zuwendungen zur Wohnungsmarktstabilisierung durch Rückbau in räumlich festgelegten Fördergebieten (RückbauRL)

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)

Förderart
Zuschuss
Fördergeber
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)
Stand
05.05.2026

Worum es geht

Wenn Sie als Gemeinde Vorhaben zur Beseitigung von Wohnungsleerständen umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als Gemeinde bei Rückbauvorhaben in Gebieten, die von Ihnen als Fördergebiet festgelegt worden sind.

Sie erhalten die Förderung für einzelne Rückbaumaßnahmen, die Teil einer Gesamtmaßnahme sind und von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder auch Erbbauberechtigten der Gebäudegrundstücke durchgeführt werden. Dazu gehören

die Freimachung von Wohnungen,

der unmittelbare Rückbau (Kosten für den Abriss) und

  • eine einfache Herrichtung des Grundstücks.
  • Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
  • Eigentümerinnen und Eigentümer der Gebäudegrundstücke richten den Antrag auf Aufnahme ihres Rückbauvorhabens (Einzelmaßnahme) in die Gesamtmaßnahme an die zuständige Gemeinde.

Was Sie zusätzlich wissen sollten

Fristen

Richten Sie Ihren Antrag für die Gesamtmaßnahme bitte bis zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern. Sie reichen die Fördermittel weiter an natürliche und juristische Personen als Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines im Fördergebiet gelegenen Gebäudegrundstücks.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Als Gemeinde müssen Sie das entsprechende Fördergebiet durch Beschluss festlegen.
  • Die Maßnahmen müssen normalerweise auf Grundlage eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts festgelegt werden und den Zielsetzungen des Konzepts entsprechen.
  • Das städtebauliche Entwicklungskonzept, das den Maßnahmen zugrundeliegt, muss Festlegungen zu den städtebaulichen, wohnungswirtschaftlichen, infrastrukturellen, ökonomischen, ökologischen und sozialen Zielsetzungen enthalten.
  • Der Wohnungsleerstand muss bei mindestens 5 Prozent liegen.

Nicht gefördert werden unter anderem

  • der Rückbau von leerstehenden, dauerhaft nicht mehr benötigten Wohnungen im Eigentum des Bundes oder des Landes,
  • Maßnahmen, die gegen planungsrechtliche, denkmalpflegerische, städtebauliche oder baurechtliche Vorschriften verstoßen,
  • der Rückbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen sind, und
  • der Rückbau von Wohnungen, die bei Antragstellung nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung nicht mehr zu einer dauernden wohnmäßigen Nutzung geeignet sind und als unbewohnbar gelten.

Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 05.05.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber

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Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.

Zuständig

Wer dieses Programm vergibt.

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)

19061 Schwerin

+49 385 6363-0

www.lfi-mv.de/

Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Zuwendungen zur Wohnungsmarktstabilisierung durch Rückbau in räumlich festgelegt.

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