Zuwendungen aus Mitteln der Fischereiabgabe

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz

Worum es geht

Wenn Sie Maßnahmen zur Förderung der Fischbestände, der Gewässer und der Fischerei durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei Vorhaben, die die Fischbestände, Gewässer und Fischerei in Schleswig-Holstein fördern.

Sie erhalten die Förderung vor allem für

  • zeitlich begrenzte Besatzmaßnahmen von überörtlicher Bedeutung, speziell zur Wiedereinbürgerung verschollener oder stark gefährdeter Arten,
  • Maßnahmen zur Verbesserung der fischereilichen und ökologischen Verhältnisse in den Gewässern,
  • Maßnahmen zur Ermittlung der Fischbestände und ihrer Nahrungsgrundlagen, sofern sie von überörtlicher Bedeutung sind,
  • Schulung, Aus- und Fortbildung von Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern, Gewässerwartinnen oder Gewässerwarten und Ausbilderinnen oder Ausbildern,

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Fischereiaufsichtspersonen und

  • Öffentlichkeitsarbeit für die Fischerei, sofern sie von überörtlicher Bedeutung ist.
  • Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
  • Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für jede Einzelmaßnahme müssen mindestens EUR 2.500 betragen (Bagatellgrenze).
  • Richten Sie Ihren Antrag bitte jeweils bis zum 28.2. und 31.8. eines Jahres an das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.

Was Sie zusätzlich wissen sollten

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

Vereinigungen der Anglerinnen und Angler sowie der Fischerinnen und Fischer in Schleswig-Holstein,

Forschungseinrichtungen sowie weitere

juristische oder natürliche Personen, die sich satzungsgemäß oder durch Vertrag zur Förderung des Fischereiwesens verpflichtet haben.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sofern Mittel der Fischereiabgabe zur Kofinanzierung von Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) eingesetzt werden, müssen Sie die Bestimmungen der für das jeweilige Vorhaben einschlägigen Förderrichtlinien einhalten.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens sicherstellen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem

  • Vorhaben, die ausschließlich einen einzelbetrieblichen Nutzen erbringen,
  • Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
  • Provisionen, Leasing-Ausgaben, Präsente, Unterbringungskosten sowie Bewirtungskosten.

Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 21.02.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber

Passt das zu deinem Vorhaben?

Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.

Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.

Zuständig

Wer dieses Programm vergibt.

Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung

24220 Flintbek

+49 4347 704-0

www.schleswig-holstein.de/llnl

Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Zuwendungen aus Mitteln der Fischereiabgabe von Bundesministerium für Wirtschaft.