Zuwendungen an Fachstellen für Sucht und Suchtprävention

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Worum es geht

Wenn Sie in Niedersachsen eine Einrichtung für Sucht und Suchtprävention betreiben oder betreiben wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als Einrichtung für Suchtberatung und Suchtprävention, um die Hilfen für Suchtgefährdete und Suchtkranke zu verbessern.

Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen, die mit den Aufgaben Ihrer Fachstelle für Sucht und Suchtprävention verbunden sind, vor allem für

  • Prävention und Präventionsberatung zum Erwerb von psychischen und sozialen Kompetenzen,
  • Beratung und Betreuung mit dem Ziel einer Motivation zur Annahme weiterführender Hilfen,
  • Therapie und Rehabilitation,
  • nachgehende Beratung und Integrationshilfe.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses wird durch einen festgelegten Berechnungsschlüssel ermittelt, der von der Einwohnerzahl abhängig ist.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens zum 30.6. für das folgende Jahr beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

Was Sie zusätzlich wissen sollten

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

gemeinnützige Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege,

sonstige gemeinnützige Einrichtungen sowie

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn sie freie Träger sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Damit Sie eine Einrichtung betreiben können, muss ein Bedarf bestehen, der im Fall einer neuen Einrichtung von der Region Hannover, dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in der Ihre Einrichtung ihren Sitz hat oder nehmen soll, geprüft werden muss.
  • Sie müssen auf der Basis eines wissenschaftlich begründeten schriftlichen Konzepts arbeiten und das gesamte Präventions- und Hilfesystem nutzen.
  • Ihre Einrichtung muss die erforderliche räumliche Ausstattung aufweisen und an Werktagen zu festen Zeiten geöffnet sein.
  • Sie müssen in Ihrer Einrichtung fachlich qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zum Beispiel Diplom-Sozialarbeiterinnen und -Sozialarbeiter oder Diplom-Psychologinnen und -Psychologen) haben, die möglichst entsprechende Berufserfahrung besitzen und an entsprechenden Fort- und Weiterbildungen teilgenommen haben.
  • Ihre Einrichtung muss von einer entsprechenden Fachkraft geleitet werden.

Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 21.02.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber

Passt das zu deinem Vorhaben?

Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.

Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.

Zuständig

Wer dieses Programm vergibt.

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

21339 Lüneburg

04131 150

soziales.niedersachsen.de/startseite/

Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Zuwendungen an Fachstellen für Sucht und Suchtprävention von Bundesministerium f.