Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung nach § 7 des Landespflegegesetzes (LPflegeG)

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Förderart
Zuschuss
Stand
01.03.2026

Worum es geht

Wenn Sie Projekte zur Verbesserung der Pflegesituation planen und durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Kommune, öffentliche Einrichtung oder Verein bei Projekten zur Verbesserung der sozialpflegerischen und pflegerischen Versorgung der Menschen.

Sie erhalten die Förderung vor allem für Vorhaben zur

  • Vermeidung, Überwindung oder Minderung von Pflegebedürftigkeit,
  • Unterstützung und Förderung der Bereitschaft zur Pflege und Betreuung durch Angehörige, Nachbarn und ehrenamtliche Helferinnen und Helfer,
  • Unterstützung selbstorganisierter Pflege,
  • Information, Beratung und Hilfestellung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen,
  • Weiterentwicklung bestehender und Entwicklung neuer Formen pflegerischer und betreuerischer Angebote,
  • Vernetzung von Pflegeeinrichtungen mit gesundheits- und sozialpflegerischen Angeboten,
  • Beseitigung von Versorgungslücken,
  • Gewinnung zum Halten und Binden von Fachkräften, die einen zusätzlichen Beitrag zur Fachkräftesicherung in der Pflege in Schleswig-Holstein leisten,

Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität sowie

  • Sicherung und Stärkung der Mitwirkung und Mitbestimmung gemäß Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG).
  • Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
  • Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt im Fall von Zuwendungen für den laufenden Betrieb eines Pflegestützpunkts bis zu einem Drittel Ihrer pauschalierten Gesamtausgaben. Der Höchstbetrag liegt hier bei EUR 95.000, in allen anderen Fällen beträgt er bis zu EUR 50.000.
  • Reichen Sie bitte Ihren Antrag bei Ihrem zuständigen Landkreis beziehungsweise Ihrer zuständigen kreisfreien Stadt ein.
  • Wenn es sich bei Ihrem Vorhaben um ein Projekt mit überregionaler Bedeutung, ein Projekt unter unmittelbarer Landesaufsicht oder für ein Projekt in Trägerschaft eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt handelt, richten Sie bitte Ihren Antrag an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.

Was Sie zusätzlich wissen sollten

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Organisationen und Dienste im Bereich der sozialpflegerischen, pflegerischen und gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung, Selbsthilfegruppen sowie sonstige Maßnahme- oder Projektträger mit besonderen Erfahrungen in den förderfähigen Bereichen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Eigenmittel in Höhe von mindestens 20 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben erbringen und vorrangig andere Fördermittel in Anspruch nehmen.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung sicherstellen.

Begriffe aus diesem Text

Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 01.03.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber

Passt das zu deinem Vorhaben?

Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.

Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.

Zuständig

Wer dieses Programm vergibt.

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

24143 Kiel

0431 9880

www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VIII/viii_node

Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung nach § 7 des Landespfl.

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