Überregionale Offene Behindertenarbeit

Zuständige Bezirksregierung Bayern

Förderart
Zuschuss
Region
Bayern
Fördergeber
Zuständige Bezirksregierung Bayern
Stand
07.02.2026

Worum es geht

Wenn Sie als Dienst der überregionalen Offenen Behindertenarbeit (OBA) Maßnahmen in Bayern durchführen, mit denen die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft ermöglicht wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Der Freistaat Bayern und die bayerischen Bezirke unterstützen – von Diensten der überregionalen Offenen Behindertenarbeit (OBA) durchgeführte – niedrigschwellige ambulanten Hilfen für Menschen mit spezifischen Behinderungen im Sinn des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX).

Sie bekommen die Förderung für

  • die Ausgaben für die Beschäftigung des als erforderlich anerkannten Personals,
  • die Sachausgaben,

die Fahrtkosten sowie

  • Ausgaben für die Erstausstattung.
  • Sie erhalten die Förderung als Pauschale in Form eines Zuschusses.
  • Die jährliche Förderpauschale des Freistaats Bayern für die Erfüllung der Aufgaben der überregionalen OBA-Dienste beträgt für
  • Psychologinnen und Psychologen mit Diplom oder Masterabschluss bis zu EUR 33.700,

Fachkräfte bis zu EUR 24.300 und

sonstige Fachkräfte bis zu EUR 18.200.

Die jährliche Förderpauschale der Bezirke

  • richtet sich für Personalausgaben nach der jeweiligen Tarifentwicklung abzüglich der Förderpauschalen des Freistaates Bayern und zweckbestimmter Personalkostenzuschüsse Dritter,
  • beträgt für Sachausgaben bis zu EUR 7.000 EUR je bewilligte Planstelle und
  • für Erstausstattungsausgaben bis zu EUR 6.000 je bewilligte volle Fach- und Verwaltungskraftstelle.
  • Die Erstattung Ihrer Fahrkosten beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, jedoch höchstens EUR 3.250 pro bewilligte Vollzeit-Fachkraft pro Jahr.
  • Stellen Sie bitte Ihren Erstantrag und den Stellenerweiterungsantrag bis spätestens zum 31.3. für das folgende Kalenderjahr formgerecht über den Spitzen- oder Landesverband und für den Fall, dass Sie als Antragstellerin und Antragsteller keinem Spitzen- oder Landesverband angehören, direkt an die zuständige Bezirksregierung und an das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
  • Folgeanträge stellen Sie bitte bis spätestens zum 15.11. für das folgende Kalenderjahr formgerecht über den Spitzen- oder Landesverband und für den Fall, dass Sie als Antragstellerin und Antragsteller keinem Spitzen- oder Landesverband angehören, direkt an die zuständige Bezirksregierung und an das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).

Was Sie zusätzlich wissen sollten

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege,
  • die sonstigen auf Landesebene in Bayern wirkenden, rechtsfähigen und gemeinnützigen Verbände und
  • die diesen Verbänden angeschlossenen Vereinigungen, die Menschen mit Behinderung und deren Belange vertreten, sowie
  • die einzelnen Träger der oben genannten Verbände und Vereinigungen.

Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

Zwischen dem Träger, seinem Spitzen- oder Landesverband, dem jeweiligen Bezirk sowie dem Freistaat Bayern ist über die fachliche, personelle und organisatorische Konzeption sowie die Finanzierung des Dienstes Einvernehmen herbeizuführen.

Förderfähig sind Dienste, die

  • sich an Menschen mit einer spezifischen Beeinträchtigung im Sinn der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) richten, von der in der Regel mindestens 1 Prozent der Bevölkerung betroffen ist,
  • selbstbestimmte Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft der Menschen mit Behinderungen fördern im Sinn des Artikels 19 UN-BRK und
  • spezielle behinderungsbedingte Bedarfe abdecken, die nicht bereits von Leistungen der Leistungsträger nach dem SGB II bis SGB XII erfasst sind.
  • Der Einzugsbereich der Dienste der überregionalen OBA umfasst normalweise mindestens eine Planungsregion im Sinn des Landesentwicklungsplans.

Die Träger müssen unter anderem folgende Aufgaben erfüllen:

  • allgemeine Beratung,
  • Informations- und Bildungsangebote,
  • Öffentlichkeitsarbeit,
  • Einbindung in und Aufbau von Netzwerken,
  • fachliche Leitung des Dienstes.
  • Die Träger müssen Maßnahmen zur Qualitätssicherung sicherstellen.

Das eingesetzte Fachpersonal muss

durch seine Ausbildung oder

  • im Einzelfall durch mehrjährige Erfahrung in der Behindertenarbeit oder durch Fortbildungsmaßnahmen
  • für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignet sein.
  • Die Dienste müssen bedarfsgerechte Öffnungszeiten anbieten, insbesondere wöchentliche Abendsprechstunden für Berufstätige.

Begriffe aus diesem Text

Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 07.02.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber

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Zuständig

Wer dieses Programm vergibt.

Zuständige Bezirksregierung Bayern

www.freistaat.bayern/dokumente/behoerde/66776027377

Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Überregionale Offene Behindertenarbeit von Bundesministerium für Wirtschaft und .

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