Überbrückungshilfen für straßenbaugeschädigte Gewerbetreibende
Worum es geht
Wenn Sie ein Gewerbe betreiben und Nachteile durch Straßenbaumaßnahmen haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Das Land Berlin gewährt Ihnen als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibenden Überbrückungshilfen, wenn Sie von besonders umfangreichen und lange andauernden Straßenbaumaßnahmen des Landes Berlin beeinträchtigt werden und dadurch existenzgefährdende Umsatzrückgänge erleiden.
Bei Maßnahmen privater Ver- und Entsorgungsunternehmen oder privater Dienstleister sowie reine Hochbaumaßnahmen haben Sie keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses hängt vom Einzelfall ab. Berücksichtigt wird Ihre wirtschaftliche Gesamtsituation einschließlich Ihrer Ehe-/ Lebenspartnerin beziehungsweise Ihres Ehe-/Lebenspartners.
Die Überbrückungshilfe soll EUR 35.000 für 12 Monate Bauzeit nicht übersteigen.
Sie erhalten keinen pauschalen Ausgleich von Umsatzrückgängen.
Reichen Sie Ihren Antrag bitte formgebunden bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe ein.
Was Sie zusätzlich wissen sollten
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, zum Beispiel bei Gesellschaften in der Form einer GmbH die einzelnen Personen der Betriebsgesellschaft.
Angestellte eines Gewerbebetriebes sind nicht antragsberechtigt.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Ihr Umsatzrückgang muss existenzgefährdend sein. Das heißt, als Betroffene oder Betroffener können Sie aus den verbliebenen Einnahmen der Geschäftstätigkeit Ihren Lebensunterhalt nicht mehr decken. Eigene Rücklagen und finanzielle Reserven müssen Sie zuerst ausschöpfen. Weitere Einkünfte oder privates Vermögen dürfen Ihnen nicht zur Verfügung stehen.
- Es muss ausgeschlossen sein, dass die Beeinträchtigungen durch Ihr eigenes Verhalten beziehungsweise eigene Möglichkeiten vermieden oder gemildert werden können.
- Sie müssen den Gewerbebetrieb bereits vor Beginn der Baumaßnahme seit mindestens 6 Monaten an dem betroffenen Standort betrieben haben.
- Die Straßenbaumaßnahmen müssen unmittelbar vom Land Berlin durchgeführt werden oder wegen der Beteiligung an den Leitungsbetrieben und mehrerer Dienststellen vom Land Berlin koordiniert werden.
Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 03.02.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber
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Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.
Zuständig
Wer dieses Programm vergibt.
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
10825 Berlin
Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Überbrückungshilfen für straßenbaugeschädigte Gewerbetreibende von Bundesministe.