Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum
Worum es geht
Wenn Sie eine ambulante Pflegeeinrichtung in Niedersachsen betreiben und die Pflege in ländlichen Gebieten stärken wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als Träger einer ambulanten Pflegeeinrichtung in einem ländlichen Gebiet in Niedersachsen bei Maßnahmen und Projekten zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum.
Sie erhalten die Förderung für Vorhaben in den Bereichen:
- Verbesserung der Arbeits- und Rahmenbedingungen,
- Kooperation und Vernetzung durch die Implementierung von einrichtungs- oder sektorenübergreifenden Versorgungs- und Qualifizierungskonzepten,
- Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Pflegekräfte sowie
- Digitalisierung in der Pflege durch die Einführung von EDV-Systemen, telepflegerischen Anwendungen, KI- oder Robotik-basierten Systemen oder vergleichbaren technischen Lösungen zur Unterstützung der Pflege.
- Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
- Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Sie erhalten maximal EUR 40.000 je Projekt bei einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten.
- Im Fall von Kooperationsprojekten kann jeder teilnehmende Träger zusätzlich bis zu EUR 2.000 erhalten.
- Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Lüneburg, ein.
Was Sie zusätzlich wissen sollten
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste).
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Die Mehrheit Ihrer Pflegestandorte muss sich in Niedersachsen befinden, jedoch außerhalb der Landeshauptstadt Hannover sowie der Städte Braunschweig, Oldenburg, Osnabrück, Wolfsburg, Göttingen, Hildesheim, Wilhelmshaven, Delmenhorst, Lüneburg oder Celle liegt, wobei jede von Ihnen versorgte Person einen Pflegestandort begründet.
- Sie müssen die allgemeinen Fördervoraussetzungen nach § 7 Absatz 1 des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) erfüllen.
- Sie müssen einen Versorgungsvertrag nach Sozialgesetzbuch (SGB) V abgeschlossen haben und Ihren Beschäftigten eine Vergütung entsprechend SGB XI zahlen.
Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 13.02.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber
Passt das zu deinem Vorhaben?
Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.
Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.
Zuständig
Wer dieses Programm vergibt.
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Außenstelle Osnabrück
49082 Osnabrück
Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum von Bundesministerium für Wirt.