Städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinien – StBauFR)

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Worum es geht

Wenn Sie als bayerische Gemeinde städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen mit Ziel einer nachhaltigen Stadt- und Ortsentwicklung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Der Freistaat Bayern fördert mit Unterstützung des Bundes und der Europäischen Union städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen.

Schwerpunkte der Förderung sind:

  • Stärkung der Innenstädte und Ortsmitten sowie von Stadtteilzentren,
  • Fortentwicklung von Stadt- und Ortsteilen mit besonderem sozialem, ökonomischem und ökologischem Entwicklungsbedarf sowie
  • Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen bei erheblichen Funktionsverlusten, insbesondere bei Brachflächen und Gebäudeleerständen.

Sie bekommen die Förderung für

  • die Vorbereitung der Erneuerung,
  • Ordnungsmaßnahmen (zum Beispiel Erwerb von Grundstücken, Bodenordnung),
  • Baumaßnahmen (zum Beispiel Modernisierung/Instandsetzung, Neubebauung/Ersatzbauten, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen) sowie
  • kommunale Programme und sonstige Vergütungen.
  • Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
  • Die Höhe der Förderung beträgt 60 Prozent der förderfähigen Kosten der Einzelmaßnahme und soll 50 Prozent der Kosten der Gesamtmaßnahme nicht überschreiten.
  • Das Antragsverfahren ist mehrstufig. Als Gemeinde richten Sie Ihren Antrag zunächst an die zuständigen Regierungen. Nach der Ermittlung des Förderbedarfs treffen diese eine Vorauswahl für die Einplanung in das Jahresprogramm. Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr stellt die Programmvorschläge der Regierungen zu jährlichen Landesprogrammen zusammen und gibt sie bekannt.
  • Die Regierungen teilen Ihnen den jeweiligen Förderrahmen mit und fordern Sie unter angemessener Fristsetzung zur Einreichung der noch erforderlichen Bewilligungsanträge und -unterlagen auf.
  • Antragsformulare sowie weitere Informationen erhalten Sie bei dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.

Die Städtebauförderung in Bayern erfolgt im Rahmen folgender Programme:

  • Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne (LZP),
  • Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten (SZP),
  • Wachstum und nachhaltige Erneuerung – lebenswerte Quartiere gestalten (WEP) und
  • Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten (IVS).

Was Sie zusätzlich wissen sollten

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Gemeinden in Bayern. Sie können die Städtebauförderungsmittel zusammen mit ihrem Eigenanteil an Dritte weiterbewilligen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre städtebauliche Gesamtmaßnahme muss in ein Förderungsprogramm aufgenommen und das städtebauliche Erneuerungsgebiet muss förmlich festgelegt worden sein. Für das Gebiet muss im Regelfall ein integriertes städtebauliches Erneuerungskonzept (ISEK) bestehen.
  • Sie müssen die Finanzhilfen zur Städtebauförderung nach dem besonderen Städtebaurecht des Baugesetzbuchs (BauGB) einsetzen.
  • Fördergegenstand ist jeweils die städtebauliche Gesamtmaßnahme als Einheit im Sinne des BauGB. Ausschließlich mit Landes- und EU-Mitteln werden zusätzlich auch städtebauliche Einzelvorhaben gefördert.

Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 05.02.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber

Passt das zu deinem Vorhaben?

Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.

Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.

Zuständig

Wer dieses Programm vergibt.

Zuständige Bezirksregierung Bayern

www.freistaat.bayern/dokumente/behoerde/66776027377

Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinien – StBauFR) v.