SMK-ESF Plus Richtlinie Bildungspotenziale lebenslanges Lernen – C – Vorhaben zur Erhöhung der Abschlussquote von Schülerinnen und Schülern
Worum es geht
Wenn Sie benachteiligte Schülerinnen und Schüler unterstützen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Der Freistaat Sachsen fördert mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler, die zur Beseitigung von individuellen Defiziten beitragen und die Gefahr einer Verzögerung ihrer Schullaufbahn senken.
Sie erhalten die Förderung für folgende Maßnahmen:
- Durchführung von Schülercamps, die der Erhöhung der Lernmotivation, der Entwicklung von Selbst- und Sozialkompetenz, Teamfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft in gesellschaftspolitischen, kulturellen oder interkulturellen Zusammenhängen und der individuellen Förderung dienen,
- Entwicklung und modellhafte Erprobung alternativer Lernangebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedarfslagen in den Projektbereichen Primarstufe, Sekundarstufe I und Schulverweigerer,
- Koordinierung und wissenschaftliche Begleitung der alternativen Lernangebote.
- Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt
- für Schülercamps und alternative Lernangebote bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- für die Koordinierung und wissenschaftliche Begleitung der alternativen Lernangebote bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Stellen Sie bitte Ihren Antrag für die Durchführung von Schülercamps vor Beginn der Maßnahme zu folgenden Stichtagen jeweils ab 8 Wochen vor dem Stichtag über das SAB-Förderportal: für die Winterferien bis zum 31.10. des Vorjahres, für die Sommerferien bis zum 31.3. des Jahres und für die Herbstferien bis zum 31.7. des Jahres. Das Sächsische Staatsministerium für Kultus kann vor dem Antragsverfahren Teilnahmewettbewerbe durchführen.
- Für die Fördergegenstände „Entwicklung und modellhafte Erprobung alternativer Lernangebote“ und „Koordinierung und wissenschaftliche Begleitung“ legt das Sächsische Staatsministerium für Kultus Stichtage für die Antragstellung fest. Das Sächsische Staatsministerium für Kultus kann vor dem Antragsverfahren Teilnahmewettbewerbe durchführen.
Was Sie zusätzlich wissen sollten
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sowie
rechtsfähige Personengesellschaften.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Schülercamps
- Die an Ihrem Vorhaben teilnehmenden Schülerinnen und Schüler müssen ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben oder eine Schule im Freistaat Sachsen besuchen.
- Ihre Schülercamps finden in Sachsen statt.
- Die Teilnehmendengruppe setzt sich aus mindestens 10 Schülerinnen und Schülern aus mindestens 2 Schulen zusammen.
- Ihre Schülercamps finden außerhalb des Unterrichts und schulischer Angebote und Veranstaltungen in mehrwöchigen Ferien statt.
- Ihre Schülercamps wirken auf die Beseitigung individueller Defizite der Schülerinnen und Schüler hin, um die Gefahr einer Verzögerung ihrer Schullaufbahn zu verringern.
- Entwicklung und modellhafte Erprobung alternativer Lernangebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedarfslagen
- Sie legen ein Konzept vor, in dem Sie darstellen, wie Ihr Vorhaben die Entwicklung und Umsetzung von geeigneten Kooperationsmodellen der Jugendhilfe mit Schule und anderen Professionen und Akteuren durchführt.
- Die Maßnahme erfolgt in Kleingruppen.
- Sie gewährleisten die Umsetzung durch anerkannte freie Träger der Jugendhilfe beziehungsweise Träger, die umfassende Erfahrungen in der Jugendhilfe sowie die geeigneten personellen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen nachweisen können.
- Sie müssen eine Kooperationsvereinbarung mit der Schule abschließen, die das Projekt schulseitig begleitet.
- Ihr Vorhaben kombiniert schulische Inhalte und praktische Angebote mit sozial- und heilpädagogischer Unterstützung und Elternarbeit.
- Sie konzentrieren den schulischen Teil auf die Kernfächer Deutsch, Mathematik und Englisch. Für andere Schulfächer ermöglichen Sie einen fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht mit praktischen Anteilen.
- Die Beschulung erfolgt durch abgeordnete Lehrkräfte.
- Die sozial- und heilpädagogische Unterstützung muss lern- und verhaltenstherapeutische Angebote umfassen, die über die gesetzlich geregelten Pflichtleistungen hinausgehen.
- Sie können sich bei den Anteilen des praktischen Lernens beispielsweise durch externes handwerkliches oder künstlerisches Personal unterstützen lassen oder diese in Form von Exkursionen und Praktika in Unternehmen stattfinden lassen.
- Bitte beachten Sie, dass je nach Projektbereich weitere spezifische Voraussetzungen zu erfüllen sind.
- Koordinierung und wissenschaftliche Begleitung der alternativen Lernangebote
- Ihr Vorhaben muss der Koordinierung und wissenschaftlichen Begleitung der alternativen Lernangebote, der fachlichen Unterstützung sowie dem Austausch und der Vernetzung der Umsetzungsvorhaben mit den relevanten Akteuren der Jugendhilfe und Schulen dienen.
- Ihr Vorhaben soll Aufschluss über erfolgreiche Ansätze der alternativen Lernangebote und deren Überführung in den Regelbetrieb geben.
- Die Koordinierungsstelle dient darüber hinaus als Kontakt- und Beratungsstelle zur Vermittlung in geeignete Umsetzungsvorhaben.
- Sie müssen das Vorhaben in enger Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus, dem Landesamt für Schule und Bildung, den beteiligten Schulen und gegebenenfalls weiteren öffentlichen Trägern umsetzen.
Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 01.03.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber
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Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.
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Zuständig
Wer dieses Programm vergibt.
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