Rückkehr und Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen
Worum es geht
Wenn Sie als geflüchtete Person freiwillig aus Niedersachsen in Ihre Heimat zurückkehren oder in ein anderes Land weiterwandern wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie, wenn Sie als geflüchtete Person freiwillig in Ihre Heimat zurückkehren wollen. Dies gilt auch für das Weiterwandern in ein drittes Land, das bereit ist, Sie aufzunehmen.
Sie erhalten die Förderung als Rückkehrhilfen in Form von Reise- und Transportkosten, Reisebeihilfe und medizinisch bedingten Zusatzkosten sowie in Form von Starthilfen auf der Grundlage des REAG-/GARP-Programms.
Sie können auch individuelle Hilfen erhalten, wenn Sie als Angehörige oder Angehöriger eines Drittstaates ausreisen wollen oder müssen. So sollen Sie eine Perspektive für eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung bei der Rückkehr in Ihre Heimat oder der Weiterwanderung erhalten.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe Ihres Zuschusses ist von der Art Ihres Vorhabens und von Ihrem Herkunftsland abhängig.
Stellen Sie Ihren Antrag bitte bei der für Sie zuständigen Ausländer- oder Leistungsbehörde in Deutschland oder über einen Wohlfahrtsverband beziehungsweise eine Fachberatungsstelle.
Informationen zum Antragsverfahren erhalten Sie bei der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport.
Was Sie zusätzlich wissen sollten
rechtliche Voraussetzungen
Sie sind antragsberechtigt als
- Leistungsberechtigte oder Leistungsberechtigter nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG),
- Person, die ein Asylgesuch gestellt hat, aber noch keinen rechtswirksamen Asylantrag gestellt hat (§ 55 AsylG),
- anerkannter Flüchtling,
- sonstige Ausländerin oder sonstiger Ausländer, die oder der sich aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen legal im Bundesgebiet aufhält,
- Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel,
- ausreisepflichtige Person, die in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden soll – sogenannte „Dublin“-Fälle –, wenn Sie noch vor dem Überstellungszeitpunkt freiwillig in das Herkunftsland zurückkehren oder in einen aufnahmebereiten Drittstaat weiterwandern.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie dürfen als Antragstellerin oder Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügen, um die Kosten für die Rückkehr oder die Weiterwanderung selbst zu übernehmen.
- Sie müssen für sich und Ihre minderjährigen Familienangehörigen erklären, dass Sie innerhalb von normalerweise 3 Monaten auf Dauer ausreisen und in Ihr Herkunftsland zurückkehren oder in einen aufnahmebereiten Drittstaat weiterwandern wollen.
- Sie erhalten die Förderung nur, wenn es sich um eine erstmalige Hilfe nach den Rückkehrförderprogrammen handeln.
- Sie müssen sich verpflichten, die erhaltenen REAG- und GARP-Hilfen zu erstatten, wenn Sie nachweislich nicht ausgereist oder wenn Sie wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und das nicht nur vorübergehend.
- Sie müssen erklären, dass Sie bereits eingelegte Rechtsbehelfe, die auf eine Sicherung Ihres Verbleibs in der Bundesrepublik oder eine Einreise hierher gerichtet sind, zurücknehmen und dass Sie gegebenenfalls auf Ihre Rechte aus Aufenthaltsgenehmigungen verzichten.
- Außerdem müssen Sie Ihr Einverständnis erklären, dass die zuständigen Behörden und die Organisation, die die Rückkehrprogramme durchführt, sich gegenseitig die erforderlichen Angaben übermitteln und diese nutzen dürfen.
Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 01.03.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber
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Zuständig
Wer dieses Programm vergibt.
Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Rückkehr und Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen von Bundesministeriu.