Rückbürgschaften des Bundes und der Länder
Worum es geht
Ziel und Gegenstand Für die Besicherung von Krediten an gewerbliche Unternehmen mit tragfähigem Konzept, bei denen bankübliche Sicherheiten nicht im erforderlichen Maß zur Verfügung stehen, besteht in Deutschland ein dreigliedriges Bürgschaftssystem: Für …
Ziel und Gegenstand
Für die Besicherung von Krediten an gewerbliche Unternehmen mit tragfähigem Konzept, bei denen bankübliche Sicherheiten nicht im erforderlichen Maß zur Verfügung stehen, besteht in Deutschland ein dreigliedriges Bürgschaftssystem:
- Für Bürgschaftsbeträge bis EUR 2 Millionen stehen in allen Bundesländern Bürgschaftsbanken beziehungsweise Kreditgarantiegemeinschaften bereit, um Investitions- und Betriebsmittelkredite für Existenzgründer und mittelständische Unternehmen abzusichern (Einzelheiten - siehe die Einträge zu den Bürgschaftsbanken in dieser Datenbank).
- Den darüber hinaus gehenden Bürgschaftsbedarf decken die Länder/Landesförderinstitute mit ihren Bürgschaftsprogrammen ab.
- In strukturschwachen Regionen (Einstufung entsprechend der GRW-Fördergebietskarte) steht für Bürgschaftsbeträge ab EUR 20 Millionen das Großbürgschaftsprogramm des Bundes (parallele Bund-/Landesbürgschaften) zur Verfügung.
Antragsberechtigte
Gefördert werden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich ganz oder mehrheitlich in privater Hand befinden.
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind insbesondere, dass das Vorhaben volkswirtschaftlich förderungswürdig, das Unternehmenskonzept wirtschaftlich tragfähig und eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist. Ferner ist das EU-Beihilferecht zu beachten.
Art und Höhe der Förderung
Die Bürgschaften decken höchstens 80 Prozent des Ausfallrisikos ab; das kreditgewährende Institut muss ein Eigenrisiko von mindestens 20 Prozent ohne Vorabbefriedigungsrecht und Sondersicherheiten übernehmen. Die Investoren/Anteilseigner müssen sich angemessen mit Eigen-/Haftkapital an der Finanzierung beteiligen.
Für alle Bürgschaften ist ein Bürgschaftsentgelt zu entrichten.
Antragsverfahren
Anträge für Bürgschaften nehmen die Bürgschaftsmandatare der Länder, beziehungsweise Landeswirtschaftsministerien, entgegen, soweit nicht die Bürgschaftsbanken zuständig sind.
Bei einem Bürgschaftsbedarf ab EUR 20 Millionen in strukturschwachen Regionen entsprechend der GRW-Fördergebietskarte können Anfragen und Anträge an den Verband Deutscher Bürgschaftsbanken gerichtet werden.
Zu Einzelheiten siehe die Hinweise für die Beantragung von Bundesbürgschaften unter Einbindung paralleler Landesbürgschaften: zum Dokument.
Anträge auf Bürgschaften der Bürgschaftsbanken bis EUR 2 Millionen sind in der Regel über die Hausbank zu stellen. Die Banken/Sparkassen arbeiten mit den Bürgschaftsbanken zusammen und haben Merkblätter und Antragsvordrucke vorrätig. Der Antragsvordruck kann auch unter www.vdb-info.de abgerufen werden. Viele Bürgschaftsbanken bieten auch die Möglichkeit an, Bürgschaften unterhalb bestimmter Höchstgrenzen direkt bei ihnen zu beantragen.
Quelle
Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Stand Januar 2024.
Wichtige Hinweise
Grundsätzlich können Bürgschaften mit anderen Förderinstrumenten wie zum Beispiel zinsverbilligten Krediten oder Investitionszuschüssen und Investitionszulagen kombiniert werden. Dabei sind jedoch die Kumulationsregeln des EU-Beihilferechtes zu beachten.
Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 01.03.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber
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Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.
Zuständig
Wer dieses Programm vergibt.
Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Rückbürgschaften des Bundes und der Länder von Bundesministerium für Wirtschaft .