Naturerlebnisräume

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Förderart
Zuschuss
Stand
07.02.2026

Worum es geht

Wenn Sie einen Naturerlebnisraum in Ihrer Kommune entwickeln, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei der Finanzierung der Kosten für die Anlage oder Einrichtung eines Naturerlebnisraums.

Sie bekommen die Förderung für folgende Maßnahmen:

  • Erstellung einer Entwicklungskonzeption im geplanten Naturerlebnisraum,
  • Informationsarbeit, Informationselemente und Informationsstätten einschließlich der Errichtung von Informationsgebäuden,
  • landschaftspflegerische und biotopfördernde Maßnahmen,
  • besucherlenkende Maßnahmen zur Sicherung schutzwürdiger Bereiche,
  • Planung, Bau, Aufstellung beziehungsweise Einrichtung von Maßnahmen und Elementen in landschaftsgerechter und ökologischer Bauweise (zum Beispiel Wege und Pfade, Park-, Ruhe-, Spiel- und Lernplätze, Begrünungsmaßnahmen und Baumpflanzungen) und
  • Kennzeichnungen für den Naturerlebnisraum.
  • Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
  • Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Wenn Sie landschaftspflegerische und biotopfördernde Maßnahmen oder Maßnahmen zur Schaffung barrierefreier Bereiche in den Naturerlebnisräumen in den Vordergrund stellen, kann der Fördersatz auf bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erhöht werden.
  • Richten Sie bitte Ihren Antrag über die zuständige untere Naturschutzbehörde an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur, Referate V50/V53.
  • Untere Naturschutzbehörden sind in Schleswig-Holstein die Stadt- und Kreisverwaltungen.

Was Sie zusätzlich wissen sollten

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts in Schleswig-Holstein, die Träger eines Naturerlebnisraumes sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Der Naturerlebnisraum muss gemäß § 38 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) anerkannt sein oder es muss seine Anerkennung in Aussicht gestellt werden (Ausnahme: Erstellung einer Entwicklungskonzeption).
  • Sie müssen die Nutzung, die Verkehrssicherheit und die Unterhaltung der Anlagen und Einrichtungen sicherstellen.
  • Ihrem Vorhaben dürfen andere Planungen der Gemeinde oder sonstige überörtliche Planungen nicht entgegenstehen.
  • Ihr Antrag für das laufende Kalenderjahr muss spätestens am 30.9. des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein.
  • Sie müssen Mittel Dritter, insbesondere der EU und des Bundes, vorrangig in Anspruch nehmen. Bei Nichtbeantragung erfolgt eine fiktive Anrechnung.
  • Sie gewährleisten einen diskriminierungsfreien öffentlichen Zugang zu den Infrastruktureinrichtungen.
  • Sie gestalten die Einrichtungen möglichst barrierefrei.

Begriffe aus diesem Text

Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 07.02.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber

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Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.

Zuständig

Wer dieses Programm vergibt.

Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Naturerlebnisräume von Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, lizensi.

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