Nachhaltige Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Förderart
Zuschuss
Stand
01.03.2026

Worum es geht

Wenn Sie im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse Betreuungsdienstleistungen in Anspruch nehmen möchten, um die soziale, wirtschaftliche und ökologische Leistung Ihres Waldbesitzes zu verbessern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als forstwirtschaftlichen Zusammenschluss bei der Inanspruchnahme von Betreuungsdienstleistungen zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Waldflächen, die sich auf folgende nicht der Holzvermarktung zuzurechnende forstwirtschaftliche Maßnahmen erstrecken:

  • Wirtschaftsplanung,
  • biologische Produktion,
  • technische Produktion,
  • Förderung der Biodiversität im Wald.
  • Die Betreuungsdienstleistungen erfolgen unter Anwendung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse und berücksichtigen langfristige Klimaveränderungen.
  • Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
  • Die Höhe des Zuschusses beträgt in Abhängigkeit von der Größe und dem Zertifizierungsgrad des Waldbesitzes 30 bis 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Die Bagatellgrenze beträgt EUR 2.000.
  • Richten Sie Ihren Antrag bitte an den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.

Was Sie zusätzlich wissen sollten

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die von der Forstbehörde anerkannt beziehungsweise deren Satzung von der zuständigen Behörde genehmigt ist.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Forstfläche muss in Nordrhein-Westfalen liegen.
  • Die Betreuungsleistungen müssen dem Leistungsverzeichnis (Anlage der Richtlinie) entsprechen.
  • Das Gültigkeitsdatum des vorliegenden Forsteinrichtungswerks darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen.
  • Die Betreuungsdienstleistungen müssen Sie durch fachkundiges Personal erbringen lassen (eigenes Personal oder beauftragte Dritte).
  • Werden die Betreuungsdienstleistungen durch Ihr eigenes Personal erbracht, müssen Sie schriftlich erklären, dass das Personal unparteiisch ist und dass kein Interessenkonflikt besteht. Beauftragen Sie Dritte, müssen diese erklären, dass sie unparteiisch sind und kein Interessenkonflikt besteht.
  • Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz werden nicht gefördert.

Begriffe aus diesem Text

Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 01.03.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber

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Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.

Zuständig

Wer dieses Programm vergibt.

Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen

48147 Münster

0251 917970

www.wald-und-holz.nrw.de/

Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Nachhaltige Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen von B.

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