Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes
Worum es geht
Wenn die Lärmbelästigung durch Eisenbahnschienen des Bundes für Sie als Anwohnerin und Anwohner besonders hoch ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss für Maßnahmen zur Lärmsanierung erhalten.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) fördert Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes, um die Lärmbelastung für Sie als Anwohnerin und Anwohner zu verringern.
Förderfähig sind
Maßnahmen zum aktiven Lärmschutz an Bahnanlagen,
Maßnahmen zum passiven Lärmschutz an baulichen Anlagen sowie
- in besonders begründeten Fällen Maßnahmen zur innovativen Lärm- und Erschütterungsminderung.
- Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
- Die Höhe des Zuschusses hängt von der jeweiligen Maßnahme ab. Planungs- und Verwaltungskosten werden pauschal mit einem Zuschuss von 18 Prozent der zuwendungsfähigen Baukosten gefördert.
Bei passiven Lärmschutzmaßnahmen wird zwischen Erstempfängern und Letztempfängern der Förderung unterschieden:
- Erstempfänger sind Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes.
- Letztempfängerinnen und Letztempfänger sind Eigentümerinnen und Eigentümer, Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer oder Erbbauberechtigte baulicher Anlagen, an denen Maßnahmen zur Lärmsanierung durchgeführt wurden.
- Als Letztempfängerin oder Letztempfänger beantragen Sie vor dem Beginn einer passiven Lärmsanierungsmaßnahme die Weiterleitung der Fördergelder beim Erstempfänger. Auf Antrag erstattet der Erstempfänger, also das Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes, die zuwendungsfähigen Kosten.
- Als Erstempfänger stellen Sie Ihren Antrag vor Beginn der Durchführung der Lärmschutzmaßnahmen beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA).
Was Sie zusätzlich wissen sollten
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Erstempfänger der Förderung, also Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes.
Erstattungsberechtigt sind außerdem Letztempfängerinnen und Letztempfänger, also Eigentümerinnen und Eigentümer, Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer oder Erbbauberechtigte baulicher Anlagen, an denen Maßnahmen zur Lärmsanierung durchgeführt werden.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Die Lärmsanierungsmaßnahme muss im Gesamtkonzept der Lärmsanierung enthalten sein.
- Die Abwägung zwischen aktiven und passiven Maßnahmen muss nach Nutzen-Kosten-Gesichtspunkten erfolgen.
- Grundlage für die Berechnung des Beurteilungspegels ist die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV).
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter,
- Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
- Antragstellende, gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird.
Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 01.03.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber
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Zuständig
Wer dieses Programm vergibt.
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