Klimaschutzförderrichtlinie Kommunen
Worum es geht
Wenn Sie als nicht wirtschaftlich tätige Organisation Maßnahmen planen, mit denen sich Treibhausgasemissionen verringern lassen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als nicht wirtschaftlich tätige Organisation mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bei der Umsetzung von Vorhaben zur nachhaltigen Reduzierung von Treibhausgasemissionen.
Sie erhalten die Förderung vor allem für
- Machbarkeitsstudien, Vorplanungsstudien und Vorbereitungen,
- die Planung von investiven Vorhaben sowie zur intelligenten Kopplung,
- investive Vorhaben zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz, die über den gesetzlichen Standard zum Zeitpunkt des Antragseingangs hinausgehen, das sind vor allem
- Abwärme- oder Kältenutzung,
- Einsparung von Strom, Wärme, Kälte oder deren Kombinationen,
- Investitionen in eine energieeffiziente, möglichst intelligente, smarte Gebäudetechnik und -ausstattung, energierelevante Bauteile (im Zusammenhang mit dem Neubau und der Modernisierung von Gebäuden), die über die entsprechenden gesetzlichen oder einschlägigen Mindeststandards hinausgehen, und
- Investitionen in einen ökologisch-wirksamen Bestand an bestehenden Gebäuden, Neubauten und Infrastrukturelementen,
- investive Vorhaben der Entwicklung oder Errichtung intelligenter kleinräumiger Energiesysteme (einschließlich intelligenter Netze und Informations- und Kommunikationssysteme) und lokaler Netze zur Nutzung erneuerbarer Energien, beispielsweise Quartierslösungen, intelligente Energienetze (SmartGrids) und grüne Gewerbegebiete, sowie
- Demonstrationsvorhaben für neue Lösungen zur Einsparung von Energie oder Treibhausgasemissionen.
- Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
- Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art Ihres Vorhabens und beträgt normalerweise bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Vorhabens an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI).
Was Sie zusätzlich wissen sollten
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
Gemeinden, Ämter, Landkreise, kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände, rechtsfähige kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts und kommunale Landesverbände Mecklenburg-Vorpommerns,
Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie
Vereine, Verbände und Stiftungen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Ihr Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn
- Sie es in Mecklenburg-Vorpommern durchführen,
- Ihre zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens EUR 20.000 (bei Vorplanungsstudien, Planungsleistungen oder Energiemanagementuntersuchungen mindestens EUR 2.000) betragen,
- Sie über die notwendigen Rechte und Genehmigungen verfügen und Eigentümerin oder Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter des Projektstandorts sind,
- Ihr Vorhaben zweckmäßig und wirtschaftlich geplant wurde und die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
- Das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern kann die Vorlage einer energetischen Analyse und Bewertung verlangen.
- Sollte die Amortisationszeiten Ihres Vorhabens unter 5 Jahren liegen, wird es nicht gefördert. Die Zweckbindungsfrist beträgt mindestens 5 Jahre.
Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 21.02.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber
Passt das zu deinem Vorhaben?
Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.
Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.
Zuständig
Wer dieses Programm vergibt.
Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Klimaschutzförderrichtlinie Kommunen von Bundesministerium für Wirtschaft und Kl.