Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinie)
Worum es geht
Wenn Sie eine Baumaßnahme für Sportstätten planen, um den Hochleistungssport zu fördern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei der Durchführung von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten des Landes.
Gefördert werden Vorhaben an der Sportstätteninfrastruktur für den Hochleistungssport, an Zuschauersportanlagen im besonderen Landesinteresse, Sportschulen, Pferderennbahnen sowie an der begleitenden sportfachlich notwendigen Infrastruktur (unter anderem Unterkünfte und Verpflegungseinrichtungen).
Im Einzelnen bekommen Sie die Förderung für
- Neubaumaßnahmen,
- Umbaumaßnahmen bisher nicht sportlich genutzter Flächen und Räume für sportliche Nutzungszwecke,
- Erwerb/bauliche Herrichtung von Anlagen zur sportlichen Nutzung,
- Erwerb und Ertüchtigung,
Modernisierungsmaßnahmen sowie
- Instandsetzungs- und Bauunterhaltungsmaßnahmen.
- Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
- Der Zuschuss beträgt normalerweise maximal 80 Prozent, im Einzelfall bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Für nicht kommunale Antragstellerinnen und Antragsteller muss die Höhe des Zuschusses mehr als EUR 2.000 betragen, für kommunale Antragstellerinnen und Antragsteller mehr als EUR 12.500.
- Richten Sie Ihren Antrag bitte elektronisch und in zweifacher schriftlicher Ausfertigung an die zuständige Bezirksregierung.
Was Sie zusätzlich wissen sollten
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- gemeinnützige Sportorganisationen und sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie
- natürliche Personen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Sie müssen die Notwendigkeit der Baumaßnahme nachweisen. Zudem muss eine befürwortende Stellungnahme des zuständigen Sportfachverbandes vorliegen.
Beachten Sie bitte, dass
- bei Maßnahmen an Hochleistungssportstätten diese als Landesleistungsstützpunkt im besonderen Landesinteresse durch die für den Sport zuständige oberste Landesbehörde anerkannt sein müssen,
- bei Maßnahmen an Zuschauersportstätten ein befürwortendes und begründendes Votum des zuständigen Sportfachverbandes zu Standort und Dimensionierung der Sportstätte sowie des Zuschauerbauwerks und die Darstellung der regelmäßig stattfindenden beziehungsweise geplanten Sportveranstaltungen im Rahmen des sportartspezifischen nationalen Wettkampfsystems beziehungsweise zur Anzahl geplanter beziehungsweise stattgefundener internationaler Wettkämpfe oder sonstiger erwarteter Sportgroßveranstaltungen vorliegen muss.
- Sie müssen sportfachlich erforderliche bauliche Anforderungen sowie immissions-, naturschutzrechtliche und sonstige Rechtsvorschriften einhalten.
- Beachten Sie bitte, dass Sie eine Förderung nur für Baumaßnahmen erhalten können, die nicht überwiegend kommerziell genutzt werden, es sei denn, die Maßnahme ist von außeordentlichem Landesinteresse und anders nicht zu realisieren.
- Im Einzelfall müssen Sie ergänzende kommunale oder Bundesmittel sowie eine Beteiligung Dritter mit eigenem Interesse am Förderzweck bereitstellen.
Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 08.05.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber
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Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.
Zuständig
Wer dieses Programm vergibt.
zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen
Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderricht.