Freie Straffälligenhilfe und Opferschutz

Ministerium für Justiz und Gesundheit

Worum es geht

Wenn Sie Angebote im Rahmen der freien Straffälligenhilfe oder des Opferschutzes machen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie in der Straffälligen- und der Opferhilfe als Bestandteil der sozialen Strafrechtspflege.

Sie erhalten die Förderung auf der Grundlage der jeweiligen Einzelrichtlinie unter anderem für folgende Projekte:

  • Täter-Opfer-Ausgleich und „Restorative Justice“-Maßnahmen im Strafverfahren, insbesondere nach Verurteilung von Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen,
  • Vermittlung in freie gemeinnützige Arbeit zur Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen und begleitete Ratenzahlung,
  • therapeutische Angebote, Beratungs- und Trainingsprogramme für Sexual- und Gewaltstraftäter einschließlich der Nachsorge,
  • Maßnahmen des Opferschutzes, psychosoziale Prozessbegleitung sowie ambulante Maßnahmen zur Unterstützung von Kindern und anderer Angehöriger von Inhaftierten,
  • Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ehrenamtliche im Justizvollzug, in der Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie für Mitarbeitende im Täter-Opfer-Ausgleich,
  • fachliche Fortentwicklung sowie Koordinierung der Straffälligen- und Opferhilfe in Schleswig-Holstein,
  • ambulante Sanktionsalternativen für Geflüchtete.
  • Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
  • Die Höhe Ihres Zuschusses richtet sich nach der jeweiligen Einzelförderrichtlinie, die Sie Abschnitt III der Richtlinie entnehmen können.
  • Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 30.9. eines Jahres für das folgende Jahr beim Ministerium für Justiz und Gesundheit ein.

Was Sie zusätzlich wissen sollten

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Sie als steuerbegünstigte Körperschaft, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, oder anderer geeigneter Anbieter als Träger.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Sie müssen Ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben oder nachweisen können, dass sich Ihre Maßnahmen auf Schleswig-Holstein beziehen.

Außerdem müssen Sie folgende Einnahmen ausweisen und einsetzen:

Eigenbeteiligungen,

Einnahmen durch Spenden und Geldbußen sowie

  • Kostenbeteiligung von Klientinnen und Klienten.
  • Sie sind verpflichtet, projektspezifische Kennzahlen- und Statistikbögen sowie aussagefähige Sachberichte zur Effektivitäts- und Effizienzprüfung zu erstellen.
  • Weitere Einzelheiten entnehmen Sie der jeweiligen Einzelförderrichtlinie, Abschnitt III.

Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 09.05.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber

Passt das zu deinem Vorhaben?

Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.

Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.

Zuständig

Wer dieses Programm vergibt.

Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Freie Straffälligenhilfe und Opferschutz von Bundesministerium für Wirtschaft un.