Freie Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e.V.
Worum es geht
Wen Sie Maßnahmen zur Resozialisierung und sozialen Integration von Straffälligen umsetzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie im Rahmen der freien Straffälligenhilfe bei ambulanten sozialen Maßnahmen, durch die Straffällige resozialisiert und wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden.
Die Förderung erhalten Sie für Angebote der Anlaufstellen für Straffällige mit folgendem Leistungsspektrum:
- regelmäßiger Besuch der vorgesehenen Justizvollzugsanstalt,
- Hilfeeinrichtungen beim Umgang mit Behörden,
- strukturierte einzelfallbezogene Hilfen bei der Wohnungssuche für von Haft Bedrohte, Inhaftierte und Haftentlassene,
- konkrete Hilfe bei der Integration in den Arbeitsmarkt für Gefährdete, Inhaftierte und Haftentlassene,
- sozialarbeiterisch begleitete Schuldnerberatung für Strafgefangene und Haftentlassene,
- Begleitung von Inhaftierten und Haftentlassenen bei Suchtgefährdungen,
- Unterstützung von Angehörigen von Inhaftierung Bedrohter, Inhaftierter und Haftentlassener,
- Umsetzung des Programms „Geldverwaltung statt Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen”,
- regelmäßige Präsenz in den Justizvollzugsanstalten zum Thema Entlassungsvorbereitung,
- Vorhalten von Wohnangeboten,
- Beratungs- und Aufnahmegespräche mit Bewerbern für das Wohnangebot,
- Erarbeitung, Umsetzung und Überwachung der finanziellen und sozialen Rahmenbedingungen der einzelnen Wohnangebote,
- Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
- Die Höhe des Zuschusses beträgt 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Personalausgaben.
- Zusätzlich erhalten Sie einen Sachkostenzuschuss in Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben, maximal jedoch bis zur Höhe der zuwendungsfähigen Sachkosten.
- Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis zum 31.10. des Vorjahres an den Ambulanten Justizsozialdienst im Oberlandesgericht Oldenburg.
Was Sie zusätzlich wissen sollten
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
gemeinnützige oder als mildtätig anerkannte eingetragene Vereine,
Verbände der freien Wohlfahrtspflege und
andere gemeinnützige rechtsfähige Träger der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e.V.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Ihre Beratungs- und Betreuungsangebote richten sich an folgende Zielgruppen:
- Personen in Haft, die rechtzeitig auf die Entlassung aus der Haft vorbereitet werden sollen,
- aus der Haft entlassene Personen, die eine Nachbetreuung benötigen,
- zu einer Geldstrafe verurteilte Personen,
- Personen, die straffällig geworden sind,
- von Straffälligkeit bedrohte Personen,
- Familienangehörige von Straffälligen.
- Sie müssen die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Durchführung der Maßnahmen gewährleisten.
- Sie müssen mindestens 1 Person, die einen Fachhochschulabschluss Sozialpädagogik oder Sozialarbeit (Sozialwesen) oder über einen vergleichbaren Abschluss hat, im Mindestumfang von 50 Prozent einer vollen Stelle beschäftigen.
- Zur Finanzierung der Arbeit müssen Sie Fördermittel Dritter einwerben.
Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 07.02.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber
Passt das zu deinem Vorhaben?
Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.
Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.
Zuständig
Wer dieses Programm vergibt.
Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen
26122 Oldenburg
Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Freie Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspfle.